Urteil vom Amtsgericht Witten - 2 C 772/91
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Oktober 1991 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600,00 DM vorläufig vollstreck-bar.
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T a t b e s t a n d:
2Am 20.04.1990 verschuldete ein Versicherungsnehmer der Beklagten einen Verkehrsunfall. Bei dem Unfall wurde der Kläger verletzt. Er erlitt Prellung en, insbesondere eine Schädelprellung, Schürfwunden und eine Unterlippenplatzwunde, die mit mindestens 6 Stichen genäht werden musste; außerdem verlor der Kläger bei dem Unfall zwei obere Schneidezähne.
3Die Beklagte hat vor Klageerhebung ein Schmerzensgeld von 2.000,00 DM gezahlt. Der Kläger meint, daß ein Schmerzensgeld von 7.000,00 DM auf jeden Fall gerechtfertigt sei, so daß die Beklagte noch mindestens 5.000,00 DM zahlen müsse.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 21.10.1991 (Klagezustellung) an ihn zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie meint, mit der Zahlung von 2.000,00 DM sei der Anspruch des Klägers angemessen ausgeglichen.
9Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze verwiesen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
11Die Klage ist in Höhe von von 2.000,00DM begründet.
12Kein Zweifel besteht, daß die Beklagte nach §§ 823, 847 BGB i. Verb. mit § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes ein angemessenes Schmerzensgeld zahlen muß. Die Auffassung der Beklagten, mit der Zahlung von 2.000,00 DM Schmerzensgeld sei die Klageforderung des Klägers angemessen ausgeglichen, kann das Gericht nicht teilen., Auf der anderen Seite sind nach Überzeugung des Gerichts aber auch die Vorstellungen des Klägers, der das angemessene Schmerzensgeld auf insgesamt 7.000,00 DM beziffert, übersetzt.
13Das Gericht schätzt das angemessene Schmerzensgeld auf insgesamt 4.500,00 DM, so daß jetzt noch 2.500,00 DM zu zahlen sind, § 287 ZPO. Dabei ist berücksichtigt, daß der Versicherungsnehmer der Beklagten nur fahrlässig gehandelt hat. Auf der anderen Seite konnte aber nicht unbeachtet bleiben, daß insbesondere der Verust von zwei Schneidezähnen dauerhafte Beeinträchtigungen bringt, die einen angemessenen Ausgleich rechtfertigen.
14Zinsen muß die Beklagte zahlen, weil sie sich in Verzug befindet.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
16Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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