Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 34 C 92/97
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.705,49 DM (i.W.: zweitausendsiebenhundertfünf 49/100 Deutsche Mark) nebst 4. % Zinsen seit dem 21.03.1996 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Kläger in Höhe von 3.500,00 DM vorläufig vollstreckbar..
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T a t b e s t a n d :
2Die Kläger sind Mieter einer Wohnung im Hause X-Str. in Y. Die Beklagte ist Immobilienmaklerin. Verwalter der Wohnanalage X-Str. und Vertreter der Eigentümer ist die Firma K. Diese erteilte der Beklagten den Alleinauftrag zur Vermietung freiwerdender Wohnungen. Die Kläger besichtigten die Wohnung im Beisein des Hausmeisters, des Zeugen S. Dieser sagte den Klägern, dass die Vermietung der Wohnung abhängig sei von der Zahlung einer Provision in Höhe von 2.705,49 DM. Die Kläger unterzeichneten den Mietvertrag und zahlten die gewünschte Summe per Scheck, welcher von dem Hausmeister an die Beklagte weitergeleitert wurde.
3Die Kläger verlangen von der Beklagten Rückzahlung des gezahlten Betrages und behaupten, die Beklagte sei zu Unrecht bereichert worden. Ein Maklervertrag sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen; die Kläger hätten gar nicht gewusst, dass die Provision für ein Maklerbüro bestimmt sei. Da sie als Aussiedler mit unserem Rechtssystem nicht vertraut seien, hätten sie die gewünschte Summe gezahlt, ohne hierzu verpflichtet zu sein.
4Die Kläger beantragen,.
5die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.705,49 DM nebst 11.25 %
6Zinsen seit dem 21.03.1996 zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage zurückzuweisen.
9Sie behauptet, der Hausmeister S habe die Kläger darauf hingewiesen, dass die Vermietung durch die Firma D erfolge und dass Mietinteressenten deshalb an diese weiter zu verweisen seien. Hiermit seien die Kläger einverstanden gewesen. Der Hausmeister habe die Anmietwünsche der Kläger sodann an die Beklagte weitergeleitet, welche die Interessenten überprüft habe. Im übrigen habe den Klägern spätestens bei Unterschriftvorlage des Mietvertrages auch die Provisionsrechnung der Beklagten vorgelegen, so dass sie mit ihrer Unterschrift die provisionspflichtige Tätigkeit der Beklagten anerkannt hätten.
10Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
11Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 03.09.1997 Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die Klage ist – mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung – begründet.
14Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Provision gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, da diese ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Als Rechtsgrund kommt nur ein Vertrag zwischen den Parteien in Betracht, welcher nicht geschlossen worden ist. Da es zwischen den Parteien keinen persönlichen Kontakt gegeben hat und auch kein schriftlicher Maklervertrag geschlossen wurde, kann ein Vertrag nur konkludent durch Vermittlung des Zeugen S abgeschlossen worden sein. Erforderlich für den konkludenten Abschluss eines Maklervertrages ist mindestens, dass jemand Maklerdienste entgegen nimmt und dabei weiß oder wissen muss, dass der Makler hierfür von ihm eine Vergütung verlangt, wenn es zum Vertragsschluss kommt (siehe BGH in NJWRR 1996, Seite 114). Jede Unklarheit über einen stillschweigenden Vertragsschluss geht dabei zu Lasten des Maklers. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt worden. Der Zeuge S hat die Behauptung der Beklagten, er habe darauf hingewiesen, dass die Provision für ein Maklerbüro bestimmt sei und dass die Vermietung der Wohnung durch dieses Büro erfolge, nicht bestätigt. Er konnte sich nicht erinnern, ob der die Kläger hierauf hingewiesen habe, und ob er ihnen einen Briefkopf der Beklagten gezeigt habe. Er erinnert sich jedoch, dass die Kläger nicht nachgefragt hatten, für wen die Provision bestimmt sei. Dies erklärte er damit, dass es seinerzeit schwierig gewesen sei, eine Wohnung zu bekommen, und dass die Leute normalerweise nicht nachgefragt hatten, sondern froh gewesen wären, eine Wohnung zu erhalten. Dies entspricht der Darstellung der Kläger, wonach sie nicht wussten, wofür eine Provision zu zahlen sei, hierzu aber bereit waren, da sie dringend eine Wohnung benötigt hätten. Es kann also keine Rede davon sein, dass die Kläger gewusst hätten, dass die Beklagte die Mietinteressenten aussucht und dafür bei Zustandekommen des Mietvertrages eine Provision verlangt. Der Zeuge hat auch nicht die Behauptung der Beklagten bestätigt, dass den Klägern bei Unterzeichnung des Mietvertrages bereits die Provisionsabrechnung der Beklagten vorgelegen habe. Vielmehr haben die Kläger den Mietvertrag in seiner Gegenwart unterzeichnet, und er hat ihn dann an die Beklagte weitergeleitet. Im Übrigen entsteht ein Provisionsanspruch bei Unterzeichnung des Mietvertrages auch nur dann, wenn vorher bereits ein gültiger Maklervertrag zustande gekommen ist.
15Die Beklagte ist deshalb zur Rückzahlung der Provision, die ihr nicht zusteht, verpflichtet.
16Abzuweisen war die Klage lediglich, soweit ein höherer Zinssatz als die gesetzlichen 4 % verlangt wird, da die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass sie einen Bankkredit, der mit 11,25 % verzinst wird, in Anspruch nehmen.
17Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
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