Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 24 OWi 182/09 [b]
Tenor
Der Kostenbescheid der Stadt Z1 vom 17.06.2009, Az. 000806416, wird aufgehoben.
Die Kos¬ten des Ver¬fah¬rens und die not¬wen¬di¬gen Aus¬la¬gen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
1
Gründe:
2Der Betroffene ist Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen Z-CC 00.
3Mit diesem Fahrzeug soll am 22.05.2009 gegen 17:05 Uhr auf der X-Straße in Z1 ein "Umweltzonenverstoß" (Zeichen 270.1 / 270.2 der StVO) gemäß §§ 41 Abs.2, 49 StVO, 24 StVG, Nr.153 BKat begangen worden sein, indem das Fahrzeug ohne die vorgeschriebene Feinstaubplakette geparkt war.
4Der Betroffene hat in dem Bußgeldverfahren bestritten, für die Ordnungswidrigkeit verantwortlich zu sein. Einen verantwortlichen Fahrzeugführer hat er nicht benannt.
5Das Bußgeldverfahren ist daraufhin eingestellt worden. Mit Kostenbescheid vom 17.06.2009 sind die Kosten des Verfahrens dem Betroffenen auferlegt worden. Dieser Bescheid ist ihm am 24.06.2009 zugestellt worden.
6Hiergegen wendet sich der Betroffene mit dem am 29.06.2009 bei der Verwaltungsbehörde eingegangenen "Einspruch", der zugunsten des Betroffenen als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 25a Abs.3 StVG, 62 OWiG auszulegen ist.
7Der nach §§ 62, 69 OWiG zulässige Antrag führt zur Aufhebung des angefochtenen Kostenbescheids.
8Die Verwaltungsbehörde hat den Betroffenen zu Unrecht gemäß § 25 a StVG mit den Kosten des Bußgeldverfahrens belastet. Nach der genannten Vorschrift hat der Fahrzeughalter die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn bei einem Halt- oder Parkverstoß der Fahrzeugführer vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist nicht ermittelt werden kann, oder wenn seine Ermittlung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
9Soweit das Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, weil das Fahrzeug des Betroffene ohne die vorgeschriebene Feinstaubplakette abgestellt war, liegt kein Halt- oder Parkverstoß i.S.d. § 25a StVG vor. Zwar sind Halt- oder Parkverstöße nicht nur Ordnungswidrigkeiten durch Zuwiderhandlungen gegen §§ 12, 13 oder 18 Abs.8 StVO, die speziell Halt- und Parkvorgänge im Straßenverkehr regeln, sondern darüber hinaus auch alle anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden. Nicht dem ruhenden Verkehr zuzuordnen ist jedoch das Verkehrsverbot in Umweltzonen, das nach seinem Sinn und Zweck dazu dient, das Freisetzen von Feinstaub zu verhindern (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 25a Rn.5, § 41 Rn. 248g). Das Verkehrsverbot erfasst jedoch nicht auch das Halten und Parken in der Verbotszone (a.A. AG Tiergarten, Beschluss vom 21.04.2008, Az. 295 OWi 330/08, DAR 2008, 409).
10Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 25a Abs.3 Satz 2 StVG, 62 Abs.2 Satz 2 OWiG, 467 Abs.1 StPO.
11Diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 3 Satz 3 StVG unanfechtbar.
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Referenzen
- §§ 41 Abs.2, 49 StVO, 24 StVG 2x (nicht zugeordnet)
- StVG § 24 Bußgeldvorschriften 1x
- StVG § 25a Kostentragungspflicht des Halters 5x
- §§ 25a Abs.3 StVG, 62 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 62, 69 OWiG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 12, 13 oder 18 Abs.8 StVO 2x (nicht zugeordnet)
- 95 OWi 330/08 1x (nicht zugeordnet)
- DAR 2008, 409 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 25a Abs.3 Satz 2 StVG, 62 Abs.2 Satz 2 OWiG, 467 Abs.1 StPO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x