Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 44 M 4044/13

Tenor

Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die Durchführung des Räumungsauftrages der Gläubigerin vom 15. Januar 2013 nicht mit der Begründung abzulehnen, dass die zusammen mit der Schuldnerin in der Wohnung lebenden volljährigen Kinder Mitbesitz an der zu räumenden Wohnung hätten und nicht namentlich im Vollstreckungstitel erwähnt seien.


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