Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 44 M 14724/15

Tenor

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Durchführung des Auftrags der Gläubigerin vom 16. November 2015 auf Vorladung des Schuldners zur Nachbesserung der Vermögensauskunft nicht mit der Begründung abzulehnen, dass für eine Nachbesserung kein Raum sei, weil der Schuldner die Vermögensauskunft nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben habe und weil falsche Angaben lediglich strafrechtlich verfolgt werden könnten.


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