Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 44 M 14724/15
Tenor
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Durchführung des Auftrags der Gläubigerin vom 16. November 2015 auf Vorladung des Schuldners zur Nachbesserung der Vermögensauskunft nicht mit der Begründung abzulehnen, dass für eine Nachbesserung kein Raum sei, weil der Schuldner die Vermögensauskunft nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben habe und weil falsche Angaben lediglich strafrechtlich verfolgt werden könnten.
1
Gründe:
2Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe der Gläubigerin vom 26. November 2015 ist als Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO auszulegen.
3Diese Vollstreckungserinnerung ist gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet.
4Der Gerichtsvollzieher kann die Durchführung des Auftrags der Gläubigerin vom 16. November 2015, mit dem die Gläubigerin die erneute Vorladung des Schuldners zwecks Nachbesserung der abgegebenen Vermögensauskunft begehrt, nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Schuldner die Vermögensauskunft nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben habe und dass falsche Angaben nur strafrechtlich verfolgt werden könnten.
5Ein Anspruch des Gläubigers auf Nachbesserung der Vermögensauskunft besteht – unabhängig von den besonderen Erfordernissen des § 802d ZPO – dann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Vermögensauskunft des Schuldners unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist (Zöller-Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 802d ZPO, Rn. 5 und 16).
6Danach hat die Gläubigerin hier einen Anspruch auf Nachbesserung der Vermögensauskunft des Schuldners vom 23.10.2015. Denn diese Vermögensauskunft ist offensichtlich unvollständig und widersprüchlich.
7Widersprüchlich ist die Vermögensauskunft bereits deshalb, weil der Schuldner einerseits nur Einnahmen in Höhe eines monatlichen Gewinns von 1.000,- € aus selbständiger Tätigkeit angibt, andererseits aber monatliche Unterhaltszahlungen an die Tochter von 1.000,- € anführt. Damit stünden dem Schuldner keinerlei Mittel mehr zur Verfügung, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.
8Des Weiteren ist die Vermögensauskunft vom 23. Oktober 2015 insoweit unvollständig, als dort die Kontonummern der aufgeführten Kontoverbindungen fehlen.
9Schließlich fehlen in der Vermögensauskunft Angaben dazu, in welcher Höhe die in den Grundbüchern eingetragenen Belastungen der Immobilien noch valutieren.
10Im einseitigen Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO kann eine Kostenentscheidung nicht ergehen.
11Rechtsmittelbelehrung:
12Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal oder bei dem Landgericht Wuppertal einzulegen. Die Notfrist beginnt mit Zustellung der Entscheidung.
13Die sofortige Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
14Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
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