Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 43 M 3164/24
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 26.11.2024 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Die Kostenerinnerung der Gläubigerin ist zwar gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG iVm § 766
3Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.
4Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 22.11.2024 ist nicht zu
5beanstanden. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Gerichtsvollzieher
6Dritteinkünfte eingeholt hat und die in diesem Zusammenhang entstandenen
7Gebühren KV 440 und 708 GvKostG abgerechnet hat.
8Denn die Gläubigerin hatte in ihrem Vollstreckungsauftrag vom 21.10.2024
9widersprüchliche Angaben gemacht.
10Zwar hatte sie in Modul O angegeben, dass Drittauskünfte (Modul M) nur eingeholt
11werden sollen, wenn der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht bereit
12bzw. nicht anwesend ist. Auf diese Angabe stützt die Gläubigerin ihre Erinnerung.
13Denn da der Schuldner hier tatsächlich die Vermögensauskunft abgegeben hat, ist
14sie der Meinung, die Drittauskünfte hätten nicht eingeholt werden dürfen.
15Im Modul N hatte die Gläubigerin jedoch angegeben, dass die Drittauskünfte nur
16dann nicht eingeholt werden sollen, wenn bei einer Vollstreckung in die in der
17Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige
18Befriedigung zu erwarten ist. Da eine vollständige Befriedigung vorliegend nicht zu
19erwarten war, hat der Gerichtsvollzieher aufgrund der Angaben im Modul N die
20Drittauskünfte eingeholt.
21Wenn die Gläubigerin im Vollstreckungsauftrag widersprüchliche Angaben macht,
22muss sie damit rechnen, dass der Gerichtsvollzieher entweder der einen oder der
23anderen Anweisung folgt. Das Risiko, dass der Gerichtsvollzieher die Variante wählt,
24die die Gläubigerin (jedenfalls retrospektiv) nicht präferiert hätte, geht zu ihren
25Lasten.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG iVm § 66 Abs. 9 GKG.
27Rechtsbehelfsbelehrung:
28Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des
29Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem
30Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache
31oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
32Eine schriftlich eingelegte Beschwerde ist zu unterzeichnen.
33Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
34Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
35elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für
36die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifiziertenelektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
37verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß
38§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
39Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
40elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die
41Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem
4201.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
43den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen
44Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
45vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
46mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird
47hingewiesen.
48Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Referenzen
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument 1x
- GvKostG § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge 2x
- § 66 Abs. 9 GKG 1x (nicht zugeordnet)