Beschluss vom Amtsgericht Zeitz - 5 K 24/12

Tenor

In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung des im Wohnungsgrundbuch von Z Blatt 6336 Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 1 eingetragenen Miteigentumsanteils zu 7,44 / 1.000 an

Gemarkung Z, Flur …, Flurstücke 61/24, 6/24, 6/19, 6/23, 6/20 und 5/8, Gebäude- u. Freiflächen, F Str. 66, 68, 70, R Weg 49, 51, 53, 55, 57, Am E 59, 61, 63, 65, 67, 69, 71, 73, 75, 77, Am E 49, 51, 53, 55, 57, An der F Straße, zur Größe von 25.787 m²

verbunden mit dem Sondereigentum an der in der zweiten Wohnebene links des Hauses Am E 69, 71, 73, 75, 77, Haus Nr. 69 gelegenen Wohnung Nr. 5.2.2. sowie einem Kellerraum, Nummer 11 des Aufteilungsplanes.

Dem jeweiligen Eigentümer steht das Sondernutzungsrecht an dem Kraftfahrzeugstellplatz Nr. 5.2.2. des Aufteilungsplanes zu.

Beschränkung des Miteigentums durch Einräumung der zu den Miteigentumsanteilen (Blatt 6201 bis 6370) gehörenden Sondereigentumsrechte.

Eigentümer:

1.) Ramona S

        

2. a) Ramona S

        

   b) Devon S,

        

   c) Tracy S

        

- Nr. 1 und 2 zu je ½-Anteil -

        

- Nr. 2 a) - c) in Erbengemeinschaft -

1. Die Ausführung des Teilungsplanes vom 18.12.2013 wird gemäß § 878 Abs. 1 Satz 2 ZPO hinsichtlich Abschnitt E Nr. 6a) in Höhe von 3.529,59 € ohne Rücksicht auf den Widerspruch der Gläubigerin B GmbH angeordnet, da dem Vollstreckungsgericht die Erhebung der Widerspruchsklage nicht binnen einer Frist von einem Monat ab dem Verteilungstermin nachgewiesen wurde.

2. Die Planausführung wird von der Rechtskraft dieser Anordnung abhängig gemacht.

Gründe

1

Im Verteilungstermin am 18.12.2013 hat die Grundbuchgläubigerin B GmbH, deren Recht Abt. III Nr. 5 nur auf dem hälftigen Anteil der Schuldnerin Ramona S lastete, den gesetzlichen Löschungsanspruch angemeldet und damit Widerspruch gegen die Zuteilung und Erlösauskehrung an die Eigentümerin/ Schuldnerin Ramona S aus ihrem hälftigen Anteil erhoben. Die auf diesem Anteil lastende Erlöspfändung durch die Pfändungsgläubigerin „W“ ist dem Löschungsanspruch nachrangig; greift also nur ein, wenn der Löschungsanspruch nicht verwirklicht wird (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., Rd-Nr. 9.10 zu § 114).

2

Aufgrund des Widerspruchs wurde die Ausführung des Teilungsplanes bezüglich des vom Widerspruch betroffenen Teils (Abschnitt E Nr. 6a) des Teilungsplanes) gem. § 878 ZPO ausgesetzt. Gleichzeitig erfolgte der Hinweis, dass die Ausführung des Teilungsplanes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet wird, soweit dem Vollstreckungsgericht nicht binnen einen Monats ab dem Verteilungstermin die Erhebung der Widerspruchsklage durch die widersprechende Gläubigerin B GmbH nachgewiesen wird (§ 878 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

3

Die Monatsfrist beginnt nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem Tag des Verteilungstermins (hier 18.12.2013) und zwar ohne vorherige Aufforderung oder Belehrung, ohne Zustellung oder Verkündung irgendeines Beschlusses. Der Nachweis der Klageerhebung hätte daher bis einschließlich 17.01.2014 erfolgen müssen. (In der Fristberechnung ist wegen des ausdrücklichen Wortlautes von § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Tag des Verteilungstermins - abweichend von den allgemeinen Fristregelungen des BGB - hier mitzurechnen; vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl. Rn. 5.4 zu § 115 sowie Stöber in Zöller/ZPO, 23. Aufl. Rn. 6 zu § 878).

4

Die Widerspruchsklage wurde erst am 20.01.2014 beim Zivilgericht in Z eingereicht und am selben Tage durch Vorlage einer Abschrift der Klageschrift dem Versteigerungsgericht mitgeteilt. Die für die Klageerhebung notwendige Vorschusszahlung wurde erst am 24.01.2014 nachgewiesen. Damit hat die widersprechende Gläubigerin erst am 24.01.2014 gegenüber dem Vollstreckungsgericht nachgewiesen, dass sie die Widerspruchsklage erhoben und alles Erforderliche für die Klagezustellung getan hat (vgl. Stöber, ZVG, 20 Aufl. Rn. 5.9 zu § 115; Stöber in Zöller, ZPO, 23. Aufl., Rn. 6 zu § 878).

5

Die Erhebung der Widerspruchsklage wurde somit nicht fristgemäß nachgewiesen. Das Versteigerungsgericht hat daher die Auszahlung der vom Widerspruch betroffenen Beträge anhand des Teilungsplanes ohne Rücksicht auf den Widerspruch anzuordnen. Die verspätete Widerspruchsklage kann die Verteilung nicht mehr aufhalten (§ 115 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 878 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Widersprechende kann sein (behauptetes) besseres Recht nur noch außerhalb des Verteilungsverfahrens durch Bereicherungsklage geltend machen (§§ 878 Abs. 2, 812 ZPO). Die anhängige Widerspruchsklage ist in diesem Falle ggf. in eine Bereicherungsklage überzuleiten (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl. Rn. 5.3 zu § 115).

6

Da die widersprechende Gläubigerin die Rechtsauffassung vertritt, dass der Nachweis der Klageerhebung rechtzeitig erfolgte, da der Tag des Verteilungstermins abweichend vom Wortlaut des § 878 ZPO in die Fristberechnung nicht einzubeziehen und der Nachweis der Kosteneinzahlung nachträglich zulässig sei, war die Planausführung bis zur Rechtskraft der Entscheidung auszusetzen.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen