Beschluss vom Amtsgericht Zeitz - 14 M 240/14
Tenor
Die Erinnerung des Gläubigers gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 15.05.2014 - R II 1341/13 wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GVKostG sind von der Zahlung der Gerichtsvollzieherkosten der Bund, die Länder und die nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften oder Anstalten befreit.
- 2
Das Landratsamt ist weder eine Bundes-, eine Landesbehörde oder eine nach dem Haushaltsplan des Bundes oder des Landes Bayern verwaltete öffentliche Körperschaft oder Anstalt. Danach ist ein Landratsamt nicht von der Zahlung der Gerichtsvollzieherkosten befreit. Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 GVKostG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist. Maßgebend ist, wer im Vollstreckungstitel als Gläubiger bezeichnet ist (vgl. m.w.N. AG Bautzen, Beschluss vom 29. April 2008 - 1 M 1979/08 -, juris). Dies ist im vorliegenden Fall weder der Bund noch das Land, sondern das Landratsamt.
- 3
Ob der Gläubiger als Staatsbehörde i.S.d. bay. LKrO gehandelt hat, ist für die Beurteilung der Frage der Gebührenfreiheit irrelevant. Sollte zu Unrecht eine Titulierung zugunsten des Landratsamts statt zugunsten des Freistaats Bayern erfolgt sein, änderte das nichts daran, dass das – nicht gebührenbefreite- Landratsamt Auftraggeber des Vollstreckungsauftrags war.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- GvKostG § 2 Kostenfreiheit 2x
- AO 1977 § 252 Vollstreckungsgläubiger 1x
- 1 M 1979/08 1x (nicht zugeordnet)