Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
AO 1977 § 252 Vollstreckungsgläubiger
Abgabenordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.