Urteil vom Amtsgericht Zeitz - 13 OWi 711 Js 211174/14

Tenor

Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von € 320,- verurteilt.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von zwei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieses Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Angewandte Vorschriften: §§ 24, 25 Abs.2, 2 a StVG, 41 Abs.1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 46 OWiG, 465 StPO, BKat Nr.11.3.7.

Gründe

1

I. Ausweislich der Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 21.04.2015 liegen gegen den Betroffenen Eintragungen vor:

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(Tat Nr.1: nicht berücksichtigt, da Tilgungsreife überschritten)

3

Tat Nr.:2

4

Datum der Entscheidung: 15.01.2013
Datum der Rechtskraft 01.02.2013
Datum der Tat: 30.09.2012
Tatzeit: 10:21
Tatort: BAB 10, km 79,25
Zuwiderhandlung: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 032 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 080 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 112 km/h.
Rechtsgrundlage: § 24 StVG, § 17 OWiG / § 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.6 BKat+
Art der Verkehrsbeteiligung: Führer des Pkw
Betrag des Bußgelds: 130,00 Euro verhängte

5

Tat Nr.:3

6

Datum der Entscheidung: 08.03.2013
Datum der Rechtskraft 27.03.2013
Datum der Tat: 27.11.2012
Tatzeit: 10:06
Tatort: L 50, Höhe Pension' Z..,' aus Richtung BAB 14 Tatbestandsnummer(n): 00141722
Zuwiderhandlung: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 030 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 070 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 100 km/h.
Rechtsgrundlage: § 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.5 BKat Art der Verkehrsbeteiligung: Führer des Pkw
Betrag des Bußgelds: 80,00 Euro

7

Tat Nr.: 4
Datum der Entscheidung: 21.08.2013
Datum der Rechtskraft 07.09.2013
Datum der Tat: 18.06.2013
Tatzeit: 07:41
Tatort: Münster Tatbestandsnummer(n): 00103762
Zuwiderhandlung: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 025 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 050 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 075 km/h.
Rechtsgrundlage: § 24 StVG, § 17 OWiG / § 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.4 BKat +
Art der Verkehrsbeteiligung: Führer des Pkw
Betrag des Bußgelds: 140,00 Euro verhängte

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II. Mit dem Bußgeldbescheid wird der Betroffene beschuldigt, am 05.07.2014 um 23:47 Uhr außerorts auf der A 9 in Meineweh OT Unterkaka. km 160,9 Richtung Berlin als Führer des PKWs mit dem Kennzeichen X die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 48 km/h überschritten zu haben.

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Dieser Vorwurf trifft zu, wobei der Betroffene vorsätzlich handelte.

10

Am 05.07.2014 fuhr der Betroffene um 23:47 Uhr außerorts auf der A 9 in Meineweh OT Unterkaka. km 160,9 Richtung Berlin als Führer des PKWs mit dem Kennzeichen X. Dabei überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit, was ihm bewusst war. Statt 60 km/h, die der Betroffene hätte höchstens fahren dürfen, fuhr der Betroffene (nach Toleranzabzug) 108 km/h schnell.

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Die Feststellung des vorstehenden Sachverhalts beruht auf der teilweise geständigen Einlassung der Betroffenen, der die Fahrereigenschaft zugestanden hat und deshalb von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war.

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Im Übrigen beruht die Feststellung auf der durchgeführten Beweisaufnahme.

13

Die Verteidigerin hat Kenntnis genommen vom Wortlaut der Schriftstücke und Datenfelder Bl.1, 21-23, 25-27, 39, 41, der Auskunft aus dem Fahreignungsregister und der Bedienungsanleitung. In Augenschein genommen wurden die Lichtbilder Bl.1, 7, 21-24 und der Beschilderungsplan Bl.40; auf die Lichtbilder und den Beschilderungsplan wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen.

14

Der Zeuge POM K. wurde vernommen. Die Geschwindigkeit des von dem Betroffenen gefahrenen Pkws wurde mittels einer durch den als Messbeamten gemäß Bescheinigung vom 04.11.2011 (Bl.41) bedienberechtigten Zeugen POM K. ordnungsgemäß vorgenommenen Messung mit dem ausweislich des Instandhaltungsnachweises (Bl.27 d.A.) ordnungsgemäß gewarteten und ausweislich des Eichscheins 18.11/M091892-18/2014 vom 01.04.2014 (Bl.26 d.A.) bis 31.12.2015 geeichten Geschwindigkeitsüberwachungsgerät vom Typ ES 3.0 ermittelt.

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Dass die durchgeführte Messung an der Messstelle, an der aufgrund Beschilderung ausweislich des Beschilderungsplans (Bl.40) eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h galt, entsprechend der Gebrauchsanweisung erfolgte, hat der Zeuge in seiner Vernehmung glaubhaft bekundet.

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Ausweislich der Messbildgebung wurden 112 km/h gemessen; auf die in den Akten (Bl. 1, 21, 23) befindlichen Fotos wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen. Der Toleranzabzug betrug 3 % = 3,36 km/h, aufgerundet 4 km/h.

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Soweit der Betroffene im Ergebnis geltend macht, die Messung sei fehlerhaft gewesen, kann dem nicht gefolgt werden.

18

Anlass zu der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bestand nicht. Diese war zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, denn eine weitere Beweiserhebung drängte sich weder auf, noch lag sie nahe. Es lagen keinerlei Anhaltspunkte für eine Störung oder Fehlfunktion vor. Aus der Lichtbilddokumentation ergibt sich zweifelsfrei, dass der Messwert dem vom Betroffenen geführten Fahrzeug zuzuordnen ist.

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Soweit die Verteidigerin mit ihrem Beweisantrag die Behauptung aufgestellt hat, das Messfoto sei im Verhältnis zum Fotolinienbild signifikant verschoben und verkippt, die Gerätekomponenten seien während des Messvorgangs in Position oder Aufstellung verändert worden, ist das unerheblich. Fotopunkt und Fotolinie haben gemäß Ziffer 6.2.1. der Bedienungsanleitung des Messgeräts keine messrelevante Bedeutung und dienen zur Erleichterung der Zuordnung bei mehreren hintereinander fahrenden Fahrzeugen. Ein Zuordnungsproblem stellt sich hier indes nicht, weil das vom Betroffenen geführte Fahrzeug das einzige auf dem Foto ist. Im Übrigen hat der fortlaufend mit Messeinsätzen betraute Zeuge K. ruhig, besonnen und in jeder Hinsicht glaubhaft ausgesagt, dass dann, wenn das Gerät verstellt wird, eine 2.Fotolinie gefertigt wird und dies vermerkt wird. Wenn dies nicht vermerkt sei, sei es auch nicht gemacht worden. Allenfalls durch den Fahrzeugverkehr selbst sei eine –allerdings nur geringfügige- Änderung denkbar. Die Kamera stehe auf einem Stativ und da ändere sich nichts. Allenfalls bei Hitze am Tage könne sich bei einem auf der Leitplanke montierten Stativ eine Veränderung ergeben.

20

Soweit die Verteidigerin mit ihrem Beweisantrag die Behauptung aufgestellt hat, die Ausleuchtung des Messbereichs durch die Blitzeinrichtung sei nicht hinreichend geeignet, eine zweifelsfreie Rekonstruktion der Fotolinie durchzuführen, ist das unerheblich. Fotopunkt und Fotolinie haben gemäß Ziffer 6.2.1. der Bedienungsanleitung des Messgeräts keine messrelevante Bedeutung und dienen zur Erleichterung der Zuordnung bei mehreren hintereinander fahrenden Fahrzeugen. Ein Zuordnungsproblem stellt sich hier indes nicht, weil das vom Betroffenen geführte Fahrzeug das einzige auf dem Foto ist. Im Übrigen hat der fortlaufend mit Messeinsätzen betraute Zeuge K. ruhig, besonnen und in jeder Hinsicht glaubhaft ausgesagt, dass dann, wenn das Gerät verstellt wird, eine 2.Fotolinie gefertigt wird und dies vermerkt wird. Wenn dies nicht vermerkt sei, sei es auch nicht gemacht worden. Allenfalls durch den Fahrzeugverkehr selbst sei eine –allerdings nur geringfügige- Änderung denkbar. Die Kamera stehe auf einem Stativ und da ändere sich nichts. Allenfalls bei Hitze am Tage könne sich bei einem auf der Leitplanke montierten Stativ eine Veränderung ergeben.

21

Soweit die Verteidigerin mit ihrem Beweisantrag die Behauptung aufgestellt hat, über die gesamte Messreihe bzw.gesamte Messdauer sei keine ausreichende Anlagenstabilität nach DIN 2859-1 gegeben, handelt es sich allein um eine Spekulation. Derartige Spekulationen ohne jede Grundlage geben keine Veranlassung, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Würde derartigen Spekulationen nachzugehen sein, würde das höchstrichterlich anerkannte standardisierte Messverfahren „ausgehebelt“.

22

Der Tatrichter ist nur dann gehalten, die Zuverlässigkeit von Messungen, die mit einem anerkannten und weitgehend standardisierten Messverfahren gewonnen worden sind, zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen Der Begriff "standardisiertes (Mess-)Verfahren" bedeutet nicht, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfinden muss. Vielmehr ist hierunter ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH NJW 1998, 321-322, zit.nach juris).

23

Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0, das eine Bauartzulassung von der Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhalten hat, begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Die genaue Funktionsweise von Messgeräten ist den Gerichten auch in den Bereichen der Kriminaltechnik und der Rechtsmedizin nicht bekannt, ohne dass insoweit jeweils Zweifel an der Verwertbarkeit der Gutachten aufgekommen wären, die auf den von diesen Geräten gelieferten Messergebnissen beruhen. Nach welchem Prinzip das Geschwindigkeitsmessgerät funktioniert, ist bekannt. Bei dem Messverfahren handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 – III-1 RBs 2/13, 1 RBs 2/13 –, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Oktober 2012 – 1 SsBs 12/12, 1 Ss Bs 12/12 –, juris).

24

Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung können nur konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen. Ohne derartige Anhaltspunkte, würde der der Tatrichter die an seine Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen überspannen, wenn er dennoch an der Zuverlässigkeit der Messung zweifelt. (OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2013 - III-1 RBs 2/13, zit.nach beck-online).

25

Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung gibt es hier nicht.

26

Der Betroffene hat die Geschwindigkeit vorsätzlich überschritten.

27

Dies wird dadurch indiziert, dass der Betroffene die erlaubte Geschwindigkeit von 60 km/h um 80 % überschritten hat. Eine bloße Fahrlässigkeit, etwa durch ein Übersehen eines Schildes durch kurzfristige Unachtsamkeit, ist auszuschließen, denn ausweislich des Beschilderungsplans (Bl.40) handelt es sich um einen Baustellenbereich, und dieser Baustellenbereich ist umfangreich beschildert; bereits vor dem Messpunkt mit einem 60 km/h-Schild findet sich dreimal die Beschränkung auf 60 km/h.

28

Damit hat der Betroffene vorsätzlich gegen § 41 Abs.1 i.V.m.Anlage 2 StVO verstoßen.

29

Die Geldbuße entspricht dem wegen Vorsatzes gemäß § 3 Abs.4a BKatV verdoppelten Regelsatz der Nr.11.3.7 BKat. Es bestand keine Veranlassung, insoweit vom BKat abzuweichen. Das Gericht hat von einer Erhöhung abgesehen, da es unter Berücksichtigung der Voreintragungen lediglich eine Erhöhung des Regelfahrverbots von einem Monat auf 2 Monate als zur Einwirkung auf den Betroffenen ausreichend ansieht.

30

Dass die nach der BKatV vorgesehene Regeldauer des Fahrverbots in Verbindung mit einer empfindlichen Geldbuße bei dem Betroffenen ausreicht, die beabsichtigte Erziehungs- und Warnfunktion zu erzielen, ist nicht zu erwarten. Von erneuten Verkehrsverstößen kann der Betroffene nur durch ein zweimonatiges Fahrverbot abgehalten werden. Maßgebend dafür ist, dass der Betroffene, nachdem er bereits mehrfach wegen Geschwindigkeitsverstößen belangt worden ist, weiter, sogar vorsätzlich, gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung verstoßen hat. Dies lässt eine grob gleichgültiger Verkehrsgesinnung erkennen und offenbart, dass es bei dem bislang unbelehrbaren Betroffenen der längerfristigen Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines zweimonatigen Fahrverbotes bedarf, um ihn nachhaltig anzuhalten, in Zukunft die Straßenverkehrsvorschriften einzuhalten.

31

Soweit der Betroffene geltend macht, ein Fahrverbot sei wegen seiner beruflichen Tätigkeit nicht zumutbar, führt dies weder zu einem ausnahmsweisen Absehen vom Fahrverbot noch zu einem Absehen von der Erhöhung des Regelfahrverbots. Selbst wenn, was das Gericht ausgehend vom Vorbringen des Betroffenen jedenfalls für die Dauer eines einmonatigen Fahrverbots nicht für glaubhaft, für die Dauer des angeordneten zweimonatigen Fahrverbots aber immerhin für möglich hält, sich bei der Ausübung der selbständigen Tätigkeit des Betroffenen gravierende Nachteile ergeben, stellt sich das Fahrverbot in Anbetracht der Voreintragungen und des nunmehr vorliegenden vorsätzlichen Verstoßes nicht als unverhältnismäßig dar.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V. mit § 465 Abs. 1 StPO.


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