Urteil vom Amtsgericht Zeitz - 13 OWi 713 Js 204952/15

Tenor

Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Missachtung des - bereits länger als eine Sekunde andauernden - Rotlichts der Lichtzeichenanlage zu einer Geldbuße von € 300,- verurteilt.

Dem Betroffenen wird gestattet, die Geldbuße in 15 monatlichen Raten á € 20,-zu zahlen, zahlbar jeweils bis zum 30. eines jeden Monats, beginnend mit dem 30.10.2015.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieses Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Angewandte Vorschriften: §§ 24, 25 Abs.2, 2 a StVG, 37 Abs.2, 49 StVO, 17 Abs.3, 46 OWiG, 465 StPO, BKat Nr.132.3.

Gründe

I.

1

Der Betroffene hat zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Angaben gemacht. Danach verdient er als Pizzafahrer 501 €. Er erhält 201 € Aufstockung. Wenn er die Beschäftigung verliert, erhält er voraussichtlich 365 €. Daneben zahlt die Behörde die Miete, 354 € für 2 Personen. Seine Lebensgefährtin ist schwanger, er wird Vater.

2

Im Fahreignungsregister liegt eine Voreintragung wegen einer am 02.03.2014 fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsübertretung um 26 km/h außerorts vor. Die Entscheidung vom 10.04.2014 ist am 26.04.2014 rechtskräftig geworden.

II.

3

Mit dem Bußgeldbescheid wird der Betroffene beschuldigt, am 24.01.2015 um 22:20 Uhr in Zeitz, …, als Führer des PKWs …… das Rotlicht der Lichtzeichenlage missachtet zu haben. Die Rotphase dauerte bereits länger als eine Sekunde an.

4

Dieser Vorwurf trifft mit der Maßgabe zu, dass der Betroffene das bereits länger als eine Sekunde andauernde Rotlicht der Lichtzeichenanlage vorsätzlich missachtete; rechtlicher Hinweis auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen Vorsatzes wurde erteilt.

5

Die Feststellung des vorstehenden Sachverhalts beruht auf der teilweise geständigen Einlassung des Betroffenen und den Aussagen der Zeugen A. und S.

6

Der Betroffene hat angegeben, er habe nach der Arbeit einem Kollegen noch eine Jacke bringen wollen und dann zu seiner Lebensgefährtin fahren wollen, um die ihm morgens eröffnete Schwangerschaft zu feiern. Er habe noch bei Gelb bei der Lichtzeichenanlage durchfahren wollen; es sei dann aber schon Rot gewesen; das tue ihm leid.

7

Der Zeuge A. hat angegeben, er und sein Kollege hätten den Verkehr beobachtet. Der Betroffene sei bei Rot durchgefahren. Er sei, obwohl die Ampel rot angezeigt habe, einfach durchgefahren. Sie hätten schon eine Weile dort gestanden. Der Vermerk (Bl.1 R, 2R) „Nach erfolgter Belehrung gab der Betroffene an, dass diese Ampel der größte Schwachsinn ist, er hier immer bei ‚Rot’ fährt und dies auch weiterhin tun wird.“ treffe zu. Er habe das gehört, aber nichts weiter gesagt. Auf die tatsächliche Schaltung der Ampel habe er keinen Einfluss.

8

Der Zeuge S. hat ausgesagt, der Betroffene sei aufgebracht gewesen. er habe die Ampel für Schwachsinn gehalten, man sehe im Spiegel, wenn die Straße frei sei, er fahre dann. Sie, die Polizeibeamten, hätten schon eine Weile dort gestanden. Es sei schon mindestens 5 Sekunden Rot gewesen, als der Betroffene bei Rot durchgefahren sei. Es sei dunkel gewesen.

9

Nach den glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Betroffene wissentlich und willentlich das (deutlich) länger als eine Sekunde andauernde Rotlicht missachtete. Dass der Betroffene noch bei Gelb habe durchfahren wollen, stellt sich als reine Schutzbehauptung dar. Beide Polizisten waren nachvollziehbar erstaunt, dass der Betroffene einfach bei dem zuvor deutlich sichtbaren Rotlicht durchfuhr.

III.

10

Anlass zu der angeregten Vernehmung eines namentlich nicht benannten Sachbearbeiters des Straßenverkehrsamtes Zeitz bestand nicht.

11

Für den dem Betroffenen zur Last gelegten Verstoß kommt es nicht darauf an, ob die tatsächliche Schaltung der von der Straßenverkehrsbehörde gewollten entsprach. Der verkehrsrechtliche Regelungsgehalt der Lichtzeichen als Allgemeinverfügungen im ordnungsrechtlichen Sinne ergibt sich unabhängig von der Art des Lichtzeichens bzw. der Farbfolge allein aus den Verhaltensgeboten, die den Farben der Lichtzeichen in § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO zugeordnet sind (OLG Hamm, Beschluss vom 26. April 2005 - 4 Ss OWi 96/05 -, juris).

12

Einer ergänzenden Beweisaufnahme bedarf es auch nicht unter dem Aspekt, dass der Verteidiger meint, das Verfahren müsse eingestellt werden, weil sich die Tat nicht zur angegebenen Tatzeit ereignet haben könne.

13

Das Gericht hat im Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass sich die Tat zur angegebenen Zeit ereignet hat. Aber selbst wenn sich der Vorfall zu einer anderen Uhrzeit ereignet hätte, wäre das nach Auffassung des Gerichts unerheblich, denn nicht jeder Fehler bei der inhaltlichen Abfassung des Bußgeldbescheids führt zu dessen Unwirksamkeit. Diese Folge tritt vielmehr nur bei besonders schwerwiegenden Mängeln ein. Fehler dieses Gewichts können nur dann angenommen werden, wenn der Bußgeldbescheid seiner Abgrenzungsfunktion nicht mehr gerecht werden kann. Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Tat stellen die Identität der Tat und damit die sachliche Abgrenzungsfunktion nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert bleibt, dass die Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt ist (OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juni 2007 - 1 Ss OWi 324/07 -, juris). Das ist hier ohne Weiteres der Fall. Bereits aus der Einlassung des Betroffenen folgt, dass er am Tattag nur diese eine Heimfahrt unternommen hat. Der Betroffene hat sich auch zum Tatvorwurf eingelassen. Dafür, dass er am Tatort mehrere Rotlichtverstöße begangen haben könnte, ist nichts ersichtlich.

IV.

14

Die Geldbuße entspricht nicht dem wegen Vorsatzes gemäß § 3 Abs. 4a BKatV zu verdoppelnden Regelsatz der Nr.132.3 BKat. Es bestand Veranlassung, insoweit vom BKat abzuweichen, denn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sind schlecht. Die Geldbuße war daher gemäß § 17 Abs.3 OWiG herabzusetzen; zugleich war gemäß § 18 OWiG Ratenzahlung zu bewilligen.

15

Ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat ist zur Einwirkung auf den Betroffenen geboten. Nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG kann einem Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat und wegen der eine Geldbuße festgesetzt worden ist, für die Dauer von einem bis zu drei Monaten verboten werden, Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art im Straßenverkehr zu führen. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BKatV liegt eine grobe Pflichtverletzung vor, wenn ein Tatbestand der Nummer 132.3 des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird.

16

Die - hier gegebene - Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, für den gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 in der Regel die im Bußgeldkatalog bestimmte Dauer - hier ein Monat - festzusetzen ist. Diese Bindung der Sanktionspraxis dient der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen (OLG Bamberg, Beschluss vom 18. März 2014 - 3 Ss OWi 274/14 -, juris).

17

Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder die Anordnung eines Fahrverbotes unverhältnismäßig ist. Dieser Möglichkeit, von einem Fahrverbot, gegebenenfalls gegen Erhöhung der Geldbuße, abzusehen, ist sich das Gericht bewusst gewesen. Maßgebend dafür, von dieser Möglichkeit vorliegend keinen Gebrauch zu machen war, dass außergewöhnliche Umstände nicht ersichtlich sind und das Fahrverbot auch nicht unverhältnismäßig ist. Auch etwaige wirtschaftliche oder berufliche Nachteile könnten nur ausnahmsweise ein Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigen. Vorliegend erscheint zwar eine Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit als möglich. Diese ist jedoch in Kauf zu nehmen. Der Betroffene hat den Verkehrsverstoß vorsätzlich begangen.

18

Unter besonderen Umständen kann von der Regeldauer auch nach oben abgewichen werden. Auch dieser Möglichkeit ist sich das Gericht bewusst gewesen. Das Gericht hat indes davon abgesehen, über die Regeldauer hinauszugehen. Der Umstand, dass der Betroffene vorsätzlich handelte, gibt dem Gericht hier ebenso wenig wie die Vorverurteilung Veranlassung, über die Regeldauer hinauszugehen. Der Zweck des Fahrverbots ist mit der Regeldauer erfüllt.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V. mit § 465 Abs. 1 StPO.


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