Urteil vom Amtsgericht Zeitz - 13 OWi 731 Js 203384/17
Tenor
Der Betroffene ist gemäß dem Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt vom 20.02.2017 -…- der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h schuldig.
Er wird zu einer Geldbuße von € 80,- verurteilt.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieses Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Angewandte Vorschriften: §§ 24, 25 Abs.2, 2 a StVG, 41 Abs.1 i.V.m.Anlage 2, 49 StVO, 46 OWiG, 465 StPO, BKat Nr. 11.3.5.
Gründe
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I. Ausweislich der Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 12.05.2017 ist der Betroffene einmal verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten:
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Datum der Entscheidung: 11.10.2016
Datum der Rechtskraft: 02.11.2016
Datum der Tat: 26.08.2016
Zuwiderhandlung: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 029 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 109 km/h.
Rechtsgrundlage: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11 .3.5 BKat
Art der Verkehrsbeteiligung: Führer des Pkw
Betrag des Bußgelds: 80,00 Euro
verhängte Punkte: 1
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II. Der Betroffene ist gemäß dem Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt vom 20.02.2017 -…- der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h schuldig.
- 4
III. Ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat ist zur Einwirkung auf den Betroffenen geboten. Nach § 25 Abs.1 S. 1 StVG kann einem Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter beharrlicher Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat und wegen der eine Geldbuße festgesetzt worden ist, für die Dauer von einem bis zu drei Monaten verboten werden, Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art im Straßenverkehr zu führen.
- 5
Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer gemäß § 4 Abs.2 S.1 BKatV in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt gemäß § 4 Abs.2 S.2 BKatV in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
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Diese Bindung der Sanktionspraxis dient der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen (OLG Bamberg, Beschluss vom 18. März 2014 – 3 Ss OWi 274/14 –, juris).
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Die Voraussetzungen des Regelfahrverbots von einem Monat Dauer liegen hier vor, denn der Betroffene hat die Tat nach nur etwa 2 ½ Monaten nach Rechtskraft der Geldbußenfestsetzung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h begangen.
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Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder die Anordnung eines Fahrverbotes unverhältnismäßig ist. Dieser Möglichkeit, von einem Fahrverbot, gegebenenfalls gegen Erhöhung der Geldbuße, abzusehen, ist sich das Gericht bewusst gewesen. Maßgebend dafür, von dieser Möglichkeit vorliegend keinen Gebrauch zu machen war, dass außergewöhnliche Umstände nicht ersichtlich sind und das Fahrverbot auch nicht unverhältnismäßig ist.
- 9
Soweit ein Absehen vom Regelfahrverbot aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen des Betroffenen in Betracht zu ziehen ist, rechtfertigt nur eine Härte ganz außergewöhnlicher Art den Verzicht auf ein Fahrverbot. Davon ist hier nicht auszugehen. Nach der eigenen Angabe des Betroffenen ist er "pleite". Nach üblichem Wortverständnis hätte er danach seine wirtschaftliche Existenz bereits verloren. In jedem Falle fehlt es nicht nur an Belegen, sondern bereits an einer substantiierten Darlegung, inwiefern eine besondere Härte vorliegen sollte, die ein Absehen vom Fahrverbot nahelegen könnte.
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Unter besonderen Umständen kann von der Regeldauer auch nach oben abgewichen werden; solche Umstände liegen nicht vor. Für ein Abweichen von der Regelgeldbuße besteht ebenfalls keine Veranlassung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V. mit § 465 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- StVG § 25 Fahrverbot 2x
- § 4 Abs.2 S.1 BKatV 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs.2 S.2 BKatV 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 49 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ss OWi 274/14 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 24 Verkehrsordnungswidrigkeit 3x
- StVG § 2a Fahrerlaubnis auf Probe 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x