Beschluss vom Amtsgericht Zeitz - 13 OWi 724 Js 200466/18

Tenor

In der Bußgeldsache

...

wegen Ordnungswidrigkeit

wird gegen die Betroffene wegen fahrlässigen mehr als 4-monatigen bis zu 8-monatigen Unterlassens der Vorführung des von ihr gehaltenen PKWs zur Hauptuntersuchung eine Geldbuße von € 25,- festgesetzt.

Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 29 Abs.1 S.1, § 69 Abs.2 Nr.14 StVZO, 24 StVG, 46 OWiG, 465 StPO, BKat Nr.186.2.2.

Gründe

1

Die Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde - Zentrale Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt - vom 04.12.2017 (AZ: 3819-026635-4) fristgerecht Einspruch eingelegt.

2

Mit dem Bußgeldbescheid wird die Betroffene beschuldigt, am 18.10.2017 um 08:38 Uhr in Zeitz, Stadt, Friedensstraße PPI, Kaufland, als Halterin des PKW ... unterlassen zu haben, das Fahrzeug (Pkw), für das nach Nr.2.1 der Anlage VIII keine Sicherheitsprüfung vorgeschrieben ist, zur fälligen Hauptuntersuchung vorzuführen. Der Termin (5/179 sei um mehr als 2 bis zu 8 Monaten überschritten gewesen.

3

Die Beschuldigung im Bußgeldbescheid trifft zu.

4

Die Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, sie habe das Auto auf einem Privatgrundstück geparkt und habe nicht aktiv am Straßenverkehr teilgenommen. Das Auto sei nur geparkt worden, weil der Autoanhänger einen Platten gehabt habe. Der PKW habe sich auf dem Weg nach Polen befunden, weil er dort für den TÜV frisch gemacht werde. Das Auto sei nicht im Straßenverkehr bewegt worden.

5

Dieses Vorbringen vermag die Betroffene nicht zu entlasten. Soweit sie annimmt, ein Verstoß liege nicht vor, weil das Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt gewesen sei, irrt sie. Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen (StVZO § 29 Abs.1 S.1). Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt gemäß § 69 Abs.2 Nr.14 StVZO, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2 oder 3, den Nummern 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt. Die Betroffene hat das Fahrzeug nicht zur Hauptuntersuchung vorgeführt. Ob die Betroffene das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht benutzt hat, ist unerheblich. Auch ein nicht genutztes zugelassenes Fahrzeug muss vorgeführt werden.

6

Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Betroffene erkennen können und müssen, dass die Hauptuntersuchung fällig war, und das Fahrzeug vorführen können und müssen.

7

Damit hat die Betroffene fahrlässig im genannten zeitlichen Umfang gegen ihre Pflicht zur Vorführung zur Hauptuntersuchung verstoßen.

8

Diese Ordnungswidrigkeit war mit dem Regelsatz nach dem Bußgeldkatalog zu ahnden.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V. mit § 465 Abs. 1 StPO.


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