Beschluss vom Amtsgericht Zeitz - 4 C 123/18

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Streitwert: bis € 500,-.

Gründe

1

Es besteht kein Verfügungsgrund, denn nach den Grundsätzen der sog. Selbstwiderlegung ist die Sache nicht als eilbedürftig anzusehen. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller trotz eines ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses zu lange zugewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (NJW-RR 2001, 1201, beck-online). So verhält es sich hier: Die C..bank hat mit Schreiben vom 04.05.2018 mitgeteilt, vier Wochen nach Versand die Auszahlung vorzunehmen, der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist aber erst am 30.05.2018 gestellt worden.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf der Angabe in der Antragsschrift.


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