Beschluss vom Amtsgericht Zeitz - 4 C 183/18
Tenor
In dem Rechtsstreit …/…
werden die auf Grund des rechtswirksamen Beschlusses des Amtsgerichts in Zeitz vom 04.12.2018
von den Beklagten
an den Kläger
zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 653,00 EUR (i.W. sechshundertdreiundfünfzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 10.12.2018.
Die Berechnung ist zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Der festgesetzte Betrag beinhaltet 108,00 EUR verauslagte Gerichtskosten/Zustellungskosten. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
Gründe
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Begründung für Absetzungen:
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Der in eigener Sache tätig gewordene Rechtsanwalt beantragt neben der Festsetzung der Verfahrens- und Terminsgebühr auch die Erstattung der entstandenen Reisekosten in Höhe von 46,00 €. Hierbei legt der Kläger der Berechnung der Reisekosten die Regelungen des RVG zugrunde (und zwar 25,00 € Tage- und Abwesenheitsgeld gem. VV RVG 7005 für bis zu 4 Stunden und 21,00 € Fahrtkosten gem. VV RVG 7003 für 70 km * 0,30 €).
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Die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes sind grundsätzlich jedoch nur dann erstattungsfähig, wenn die (auswärtige) Partei einen Rechtsanwalt an ihren Wohnsitz/ Sitz beauftragen durfte, weil ein persönliches Gespräch erforderlich war. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig wird, da einem Rechtsanwalt zugemutet werden kann, dass er einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt auch fernmündlich unterrichten kann (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. Rn. 134, 114 zu VV RVG 7003-7006).
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Das vom Kläger vorgetragene Argument, dass bei Beauftragung eines Verkehrsanwaltes eine zusätzliche Verfahrensgebühr angefallen wäre, welche die Reisekosten um etliches übersteigen würde, greift ebenfalls nicht. Denn die Kosten für einen Verkehrsanwalt sind nur dann erstattungsfähig, wenn diese notwendig waren. Dies ist nach den gleichen Grundsätzen wie die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten zu beurteilen. Demnach sind auch die Kosten für einen Verkehrsanwalt nicht erstattungsfähig, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig wird, da einem Rechtsanwalt zugemutet werden kann, dass er einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt auch selbst schriftlich oder fernmündlich unterrichten kann (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 2. Aufl. Rn. 134, 114 zu VV RVG 7003-7006).
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Da das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet war, kann der in eigener Sache tätig gewordene Rechtsanwalt jedoch die entstandenen Reisekosten als Partei geltend machen. Denn soweit das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet wurde, kann die Partei gem. § 91 ZPO die entstandenen Reisekosten unter analoger Anwendung der für Zeugen geltenden Vorschriften (§§ 19 ff. JVEG) vom unterlegenen Gegner erstattet bekommen. Insoweit sind Reisekosten mit einer Kilometerpauschale von 0,25 € gemäß §§ 5, 19 JVEG sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis i.H.v. 3,50 € je Stunde gemäß § 20 JVEG oder eine Entschädigung für Verdienstausfall gem. § 22 JVEG, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 21 € beträgt, erstattungsfähig.
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Hinsichtlich der Entschädigung für Verdienstausfall ist jedoch anzumerken, dass der Kläger als Rechtsanwalt aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen Nachweis eines Arbeitgebers über den tatsächlichen Verdienstausfall vorlegen kann. Es ist zwar davon auszugehen, dass dem Kläger durch die notwendige Terminswahrnehmung relative Nachteile entstanden sein könnten, jedoch ist ein konkreter Verdienstausfall regelmäßig nicht nachweisbar. Daher kann der Kläger nur eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG erstattet verlangen, sofern er nicht glaubhaft macht, dass ihm aufgrund der Terminswahrnehmung konkret höhere, echte Vermögenseinbußen entstanden sind. Diese ergeben sich jedoch nicht allein daraus, dass der Kläger sonst ein auf Stunden umrechenbares durchschnittliches Einkommen oder einen bestimmten Durchschnittsumsatz erzielt. Denn zum einen entsprechen solche Durchschnittswerte nicht ohne weiteres dem durch die Zeitversäumnis erwachsenen Nachteil und zum anderen lässt sich kaum feststellen, dass sich die Einnahmetatbestände nicht lediglich zeitlich verschoben haben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger lediglich die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG geltend machen kann (vgl. von Eicken/ Hellstab/ Lappe/ Madert/ Mathias, Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn B 456).
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Da der Kläger auf die mit Zwischenverfügung vom 22.01.2019 durch das Gericht erteilten Einwendungen gegen die Reisekostenabrechnung nach RVG und Hinweise auf eine Abrechnung nach JVEG keine Stellungnahme abgegeben hat, ist der vorliegende Antrag auf Erstattung der Reisekosten auf die Beträge zu beschränken, die eine Partei unter analoger Anwendung der für Zeugen geltenden Vorschriften (§§ 19 ff. JVEG) vom unterlegenen Gegner erstattet bekommen kann. Demnach ist davon auszugehen, dass dem Kläger folgende Kosten für die Teilnahme am Verhandlungstermin am 04.12.2018 entstanden und zu erstatten sind:
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62 km (Hin- und Rückweg) * 0,25 €/km
= 15,50 €
2 Stunden Zeitversäumnis * 3,50 €/h
= 7,00 €
insgesamt Reisekosten i.H.v.
22,50 €.
- 9
Für die Berechnung wurde der Routenplaner "Google Maps" zugrunde gelegt. Hiernach beträgt die Entfernung für die schnellste Route zwischen der Kanzlei des Klägers und dem Prozessgericht ca. 31 km (Fahrzeit ca. 32 Minuten).
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Daher waren die beantragten Reisekosten zu beschränken auf den Betrag von 22,50 €.
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