Beschluss vom Amtsgericht Zeitz - 5 M 1034/25
Tenor
1. Der Antrag der Schuldnerin vom 18.08.2025 auf Einstellung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 31.07.2025 (Geschäftsnummer: 5 M 1034/25) wird gemäß §§ 775 Ziff. 1 und 2 ZPO wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin gemäß § 788 ZPO.
Gründe
- 1
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 31.07.2025 wurden auf Antrag der Gläubigerin die Ansprüche der Schuldnerin gegenüber der Drittschuldnerin als Kreditinstitut gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Die Zwangsvollstreckung erfolgt aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 11.02.2025, Geschäftszeichen: 25-1357386-0-0.
- 2
Mit Schreiben vom 18.08.2025 legte die Schuldnerin „sofortige Beschwerde“ gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie zwischenzeitlich gegen den Vollstreckungsbescheid vom 11.02.2025 Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt habe, da ihr die Tragweite der damaligen Zustellung des Vollstreckungsbescheides aufgrund ihrer geringen Deutschkenntnisse nicht bewusst waren. Bis zur Entscheidung des Mahngerichts beantragte sie die Aussetzung oder Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme.
- 3
Durch gerichtliches Schreiben vom 19.08.2025 wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass gegen den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist. Für den Schuldner, der vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht angehört wurde, ist vielmehr das Rechtsmittel der unbefristeten Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO gegeben.
- 4
Aus den Ausführungen der Schuldnerin war jedoch zu schließen, dass sie höchstwahrscheinlich eine Einstellung des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 775 Ziff. 1 ZPO anstrebt. Daher wurde sie gleichzeitig im Schreiben vom 19.08.2025 auf diese Möglichkeit hingewiesen und ihr mitgeteilt, dass hierfür eine Entscheidung des Mahngerichts vorgelegt werden muss, aus der sich ergibt, dass der zu vollstreckende Titel (Vollstreckungsbescheid) aufgehoben wird oder dass die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel für unzulässig erklärt ist. Außerdem wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass auch eine Einstellung gemäß § 775 Ziff. 2 ZPO möglich ist, wenn eine gerichtliche Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung insgesamt oder einer einzelnen Vollstreckungshandlung angeordnet wurde oder dass die Fortsetzung der Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung zulässig ist.
- 5
Die Schuldnerin wurde zur Vorlage einer derartigen gerichtlichen Entscheidung des Mahngerichts aufgefordert.
- 6
Gleichzeitig wurde sie um Klarstellung gebeten, ob sie das Rechtsmittel der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO einlegen möchte. Sofern sie dies bezwecke, wurde um entsprechende Mitteilung sowie Begründung der Vollstreckungserinnerung gebeten.
- 7
Mit Schreiben vom 12.09.2025 teilte die Schuldnerin aufgrund einer gerichtlichen Erinnerung an das gerichtliche Schreiben vom 19.08.2025 mit, dass über ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid durch das Mahngericht noch nicht entschieden wurde. Sie bat darum, von weiteren Maßnahmen abzusehen bis die Entscheidung des Mahngerichts vorliegt. Die Angaben wurden nicht glaubhaft gemacht.
- 8
Der Gläubigerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 01.10.2025 legte der Gläubigervertreter dar, dass die Einwendungen der Schuldnerin unbegründet seien und der Antrag auf Wiedereinsetzung und der Antrag vom 18.08.2025 zurückzuweisen sind. Die Schuldnerin habe sich schon frühzeitig von einem Freund unterstützen lassen. Zur Glaubhaftmachung legte er eine E-Mail vom 06.11.2024 vor, aus der sich ergibt, dass sich die Schuldnerin bereits zu diesem Zeitpunkt durch einen Herrn XY außergerichtlich hat vertreten und beraten lassen. Daher sei davon auszugehen, dass die Schuldnerin auch als ukrainischer Kriegsflüchtling trotz geringer Deutschkenntnisse rechtzeitig in der Lage gewesen sei, sich mit Unterstützung durch ihren Freund Rat zum Mahnverfahren einzuholen und rechtzeitig Rechtsmittel einzulegen.
- 9
Der Schuldnerin wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 06.10.2025 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vortrag des Gläubigervertreters gegeben. Gleichzeitig wurde sie nochmals an die Vorlage einer Entscheidung des Mahngerichts hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung binnen 2 Wochen erinnert. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Fristablauf mit der Zurückweisung des Antrages vom 18.08.2025 zu rechnen ist. Es erfolgte keine Reaktion.
- 10
Der Antrag der Schuldnerin vom 18.08.2025, der als „sofortige Beschwerde“ gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 31.07.2025 bezeichnet wurde, ist als Antrag auf Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung gemäß § 775 ZPO auszulegen.
- 11
Das zulässige Rechtsmittel gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist für den Schuldner, der vor Erlass des Beschlusses nicht gehört wird, die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO. Für eine Vollstreckungserinnerung, mit der fehlerhafte Vollstreckungsakte moniert werden können, wurde jedoch trotz Hinweis des Gerichts keine Begründung vorgetragen. Auch die Prüfung durch das Vollstreckungsgericht ergab keine Vollstreckungsmängel, die mit Vollstreckungserinnerung geltend gemacht werden könnten.
- 12
Da aus dem Vortrag der Schuldnerin zu entnehmen war, dass sie keine Vollstreckungsmängel gemäß § 766 ZPO geltend macht, sondern sie ihren Antrag damit begründet, dass sie nunmehr mit Hilfe eines Freundes gegen den Vollstreckungsbescheid vorgehen möchte, war der Antrag der Schuldnerin entsprechend auszulegen. Sie beantragte die Aussetzung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung des Mahngerichts über ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid. Eine derartige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung ist gemäß § 775 Ziff. 1 oder 2 ZPO möglich, sofern eine gerichtliche Entscheidung des Prozessgerichts vorgelegt wird, aus der sich die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung oder die Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ergibt.
- 13
Da die Schuldnerin trotz mehrfacher Hinweise des Vollstreckungsgerichts keine Entscheidung des Mahngerichts vorgelegt hat, mit der die Unzulässigkeit oder einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet wurde, war der Antrag zurückzuweisen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.