Beschluss vom Arbeitsgericht Arnsberg - 1 Ca 848/23
Tenor
wird das Verfahren gem. § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Sozialversicherungsträgers BG ETEM zu dem Az.: T20200570670 ausgesetzt.
1
Gründe:
2Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VII muss das Zivilgericht den Rechtsstreit aussetzen, zur Verhinderung von sich widersprechenden Entscheidungen.
3Die wegen des Schadensersatzanspruchs angegangenen Gerichte sind zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet. Anders als § 148 I ZPO räumt § 108 II ihnen kein Ermessen ein, sondern verpflichtet sie zur Aussetzung (ErfK/Rolfs, 24. Aufl. 2024, SGB VII § 108 Rn. 5, beck-online).
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Referenzen
- § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VII 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit 1x