Urteil vom Arbeitsgericht Bonn - 2 Ca 1299/23
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 898,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 25.08.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 64% und der Beklagte zu 36 % zu tragen.
3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.459,88 Euro festgesetzt.
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TATBESTAND
2Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch.
3Die Klägerin betreibt eine Karosseriewerskstatt für Kfz. Dabei unterhält sie einen Standort in B. Der Beklagte ist bei der Klägerin seit dem 01.04.1999 als Mitarbeiter beschäftigt. Zuletzt erhielt er eine Bruttomonatsvergütung i.H.v. 4.000,00 €. Er ist Raucher.
4Am 14.05.2021 wurde dem Beklagten aufgrund einer mündlichen Vereinbarung ein Pkw Golf VII Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen , Baujahr 2015 überlassen. Die Überlassung erfolgte vor allem, damit der Beklagte von seinem Wohnort in Bom zum Betrieb der Klägerin gelangen kann. Die einfache Strecke beträgt ca. 16 km. Einzelheiten der Vereinbarung sind zwischen den Parteien streitig, insbesondere ob der Beklagte das Fahrzeug für andere private Fahrten nutzen durfte, ob er es anderen Personen überlassen durfte, in welchem genauen Zustand er es überlassen bekommen hat und ob er es bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. einer Erkrankung von mehr als sechs Wochen zurückzugeben habe. Der Kilometerstand des Fahrzeugs bei Übergabe betrug 89.189 km.
5Spätestens ab dem 20.01.2023 erkrankte der Beklagte arbeitsunfähig. Der Beklagte gab das Fahrzeug an diesem Tag an die Klägerin heraus. Der Kilometerstand bei Rückgabe betrug 119.893 km. Seine Arbeitsunfähigkeit dauert im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes fort.
6Am 14.02.2043 wurde das Fahrzeug erstmals von dem vereidigten Kfz Sachverständigen Ro in Augenschein genommen. Dieser wurde von der Klägerin beauftragt, den Zustand des Fahrzeuges zu begutachten sowie die Kosten für die Aufbereitung und Reinigung des Innenraumes sowie die Instandsetzung bzw. Erneuerung des Innenraumes zu ermitteln. Dazu fertigte er am 13.02.2023 auch Fotoaufnahmen insbesondere vom Innenraum des Fahrzeugs an. Der Sachverständige stellte an diesem Tag unter anderem fest, dass sich der Innenraum in einem stark verschmutzen Zustand befand und unter anderem die Sitze und die Armauflagen in der Mittelkonsole stark fleckig gewesen seien. Im Teppichboden vorne links, im Dachhimmel, der A-Säulen-Verkleidung vorne links und im Sitz- sowie Lehnenbezug des Sitzes vorne links seien Brandlöcher erkennbar gewesen. Außerdem sei ein starker Geruch nach Zigarettenrauch im Innenraum wahrzunehmen gewesen. Es habe sich Zigarettenasche im Innenraum befinden. Der Kilometerstand wurde vom Sachverständigen mit 119.893 km angegeben.
7Die Klägerin führte daraufhin in Absprache mit dem Sachverständigen eine umfangreiche Reinigung des Innenraumes sowie eine Ozonbehandlung des Innenraumes zur Neutralisierung des Zigarettengeruchs durch. Hierüber stellte die Klägerin eine „Rechnung“ auf ihr eigenes Unternehmen vom 23.02.2023 aus, die einen Betrag i.H.v. 918,50 € (netto) ausweist. Dabei wird für die Position Arbeitslohn Innenraum/Ozonbehandlung 89,85 € und für Innenraum aufbereiten/reinigen 808,65 € aufgeführt. Wegen der Einzelheiten wird die „Rechnung“ in Bezug genommen (Bl. 91 der Akten).
8Das Fahrzeug wurde durch den Sachverständigen am 01.03.2023 erneut in Augenschein genommen. Dabei wurde festgestellt, dass unter anderem die Flecken beseitigt und eine Ozonbehandlung durchgeführt worden seien, die Brandlöcher jedoch weiter vorhanden seien.
9Der Sachverständige fertigte unter dem 04.03.2023 ein Gutachten an. Das Gutachten weist in der Reparaturkosten-Kalkulation unter anderem unter der Position Arbeitslohn/Mechanik Stufe 1 Kosten für Innenraum Geruch/Ozonbehandlung 89,85 € (netto) und Innenraum Aufbereiten/reinigen 808,50 € (netto) aus. Als Beseitigungskosten für die Brandlöcher weist das Gutachten unter anderem folgende Positionen auf: Dachhimmel 179,70 € (netto), Teppich vorne links 89,95 € (netto), Sitzbezug 380,80 € (netto), Lehnenbezug 417,69 € (netto), Verkleidung A-Säule 60,81 € (netto) und Verbrauchsmaterial 17,19 € (netto). Insgesamt weist das Gutachten voraussichtliche Reparaturkosten i.H.v. 2.459,88 € (netto) aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird das Gutachten in Bezug genommen (Bl. 11 ff. der Akten).
10Die Brandlöcher ließ die Klägerin nicht beseitigen. Außergerichtlich lehnte der Beklagte die Erstattung eines Schadens ab.
11Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte die Schäden am Fahrzeug schuldhaft verursacht habe.
12Die Klägerin behauptet, mit dem Beklagten seien die Bedingungen der Überlassung des Fahrzeugs bei dessen Übergabe im Jahr 2021 im Einzelnen mit dem Zeugen M vereinbart worden.
13Sie behauptet weiter, das Fahrzeug habe sich bei der Rückgabe durch den Beklagten in dem Zustand befunden, wie es der Sachverständige am 13.02.2023 in Augenschein genommen habe. Das Fahrzeug sei zwischenzeitlich nicht benutzt worden. Der Zeuge M habe am Tag der Rückgabe durch den Beklagten Fotoaufnahmen gefertigt. Diese zeigten das Fahrzeug im gleichen Zustand wie am 13.02.2023.
14Bei Rückgabe des Fahrzeugs habe das Fahrzeug im Innenraum stark nach Zigarettenrauch gerochen, der Innenraum sei stark verdreckt gewesen, insbesondere seien die Sitze und die Armauflagen in der Mittelkonsole stark fleckig gewesen, außerdem seien im Innenraum an den vom Sachverständigen festgestellten Stellen Brandlöcher vorhanden gewesen.
15Der Klägerin sei aufgrund des Verhaltens des Beklagten gemäß dem Sachverständigengutachten ein (fiktiver) Schaden für die Innenraumreinigung und Ozonbehandlung in Höhe von 898,35 € und für die Beseitigung der Brandlöcher in Höhe von insgesamt 1146,14 € entstanden. Sie mache daher einen Gesamtschadenshöhe von 2.044,79 € geltend.
16Die Klägerin beantragt,
17den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2459,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er behauptet, das Fahrzeug sei nicht in einem gewaschenen, gereinigten und mangelfreien Zustand an ihn übergeben worden. Das Gespräch mit dem Geschäftsführer bei Übergabe an ihn habe keine 2 Minuten gedauert. Daher seien auch keine weiteren Absprachen getroffen worden. Er habe das ihm überlassene Fahrzeug stets sorgfältig und pfleglich behandelt. Soweit Schäden vorlägen, seien diese jedenfalls nicht durch ein pflichtwidriges Verhalten bedingt. Er habe im Fahrzeug nicht geraucht.
21Das Gutachten sei auch nicht konsistent. So hieße es im Gutachten etwa, dass der Allgemeinzustand gepflegt sei und das Fahrzeug alters-, laufleistungs- und einsatzbedingt entsprechende Gebrauchsspuren aufweise. Außerdem entsprächen die vom Gutachter veranschlagten Kosten für die Innenraumreinigung exakt den Kosten, welche die Klägerin in ihrer Rechnung veranschlagt habe. Dies sei evident unrechtmäßig.
22Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 13.12.2023 am 13.03.2024 Beweis durch die Vernehmung des Zeugen M erhoben. Die Klage hat das Gericht dem Beklagten am 24.08.2023 zugestellt.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes werden die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung wurden, nebst deren Anlagen, sowie die Sitzungsniederschriften in Bezug genommen.
24ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
25I.
26Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Soweit die Klägerin Schadensersatz für eine Innenraumreinigung verlangt, ist die Klage dem Grunde und der Höhe nach begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
27- 1. Die Klägerin kann vom Beklagten Schadensersatz i.H.v. 889,50 € für die (fiktive) Innenraumreinigung des Fahrzeugs verlangen. Dieser Anspruch besteht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
a) Der Klägerin steht zunächst dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu. Der Beklagte hat schuldhaft eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, indem er das ihm überlassene Fahrzeug stark verschmutzte und darin rauchte.
29Nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen, wenn ihm ein Schaden durch eine Pflichtverletzung des Schuldners entsteht, wobei die Vermutung des Vertretenmüssens nach Satz 2 gemäß § 619a BGB nicht gilt. Nach § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
30aa) Zunächst ergibt sich aus den Nebenpflichten des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses die Pflicht des Beklagten, dass ihm überlassene Fahrzeug sorgfältig zu behandeln, das Fahrzeug insbesondere nicht zu verschmutzen und in diesem nicht zu rauchen.
31Die kostenlose Überlassung eines Fahrzeugs im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses hat leihrechtlichen Charakter. Nach den gesetzlichen Regelungen zur Leihe, darf der Entleiher die Leihsache nur vertragsgemäß gebrauchen, § 603 S. 1 BGB. Der Inhalt des vertragsgemäßen Gebrauchs richtet sich nach dem Vertragsinhalt sowie nach der Art und der Zweckbestimmung der Leihsache und der Verkehrsauffassung (Weidenhoff, in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 602 Rdn. 1). Die Auslegung der Vereinbarung aus Sicht eines objektiven Dritten ergibt, dass der Beklagte verpflichtet war, das Fahrzeug in einem sauberen Zustand zu halten und darin nicht zu rauchen. Hierzu bedurfte es keiner ausdrücklichen Vereinbarung. Die Klägerin hat dem Kläger das Fahrzeug kostenlos zur Verfügung gestellt, damit dieser einfacher und schneller zur Arbeit gelangen konnte. Der Arbeitsweg fällt jedoch nicht in die Interessensphäre der Klägerin sondern der des Klägers. Daraus folgt, dass es ein großes Entgegenkommen der Klägerin war, dem Beklagten das Fahrzeug kostenlos zu überlassen. Daraus folgert die Kammer zumindest, dass der Beklagte das Fahrzeug so sauber zu halten hatte, dass durch eine etwaige Verschmutzung keine Schäden und kein Minderwert entstehen. Auch ohne ausdrückliches Verbot geht die Kammer in heutiger Zeit zudem davon aus, dass es dem erkennbaren Interesse des Verleihers entspricht, dass im Fahrzeug nicht geraucht werden darf. Denn Rauchgeruch wird allgemein – auch von vielen Rauchern – als Belästigung wahrgenommen und aus geschlossenen Räumen lässt sich Rauchgeruch nicht mit einfachen Mitteln wie Lüften oder gewöhnlicher Reinigung entfernen.
32bb) Der Beklagte hat gegen diese Pflichten verstoßen. Insbesondere hat der Kläger im Fahrzeug geraucht und dieses in einem stark verschmutzten Zustand an die Klägerin zurückgegeben. Hiervon ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt.
33(1) Zunächst hatte die Kammer davon auszugehen, dass das dem Beklagten überlassene Fahrzeug spätestens am 13.02.2023 bei der Besichtigung durch den Sachverständigen erhebliche Verschmutzungen aufwies und im Fahrzeug geraucht wurde. Der Beklagte hat zwar bestritten, dass diese Verschmutzungen und der Zigarettengeruch bei Rückgabe des Fahrzeuges am 20.01.2023 vorlagen. Er hat jedoch die Feststellungen des Sachverständigen und dessen Fotodokumentation nicht in Abrede gestellt. Er berief sich vielmehr darauf, die Verschmutzungen müssten nach dessen Übergabe entstanden sein.
34Der Sachverständige hat, worauf sich die Klägerin ausdrücklich berief, in seinem Gutachten unter dem Punkt Feststellungen im Einzelnen den Zustand des Innenraums beschrieben, u.a. die starke Befleckung der Sitze und der Armauflagen.
35(2) Des Weiteren hatte das Gericht davon auszugehen, dass das dem Beklagten überlassene Fahrzeug bei der Übergabe an ihn am 14.05.2021 diese Verschmutzungen nicht aufwies.
36Der Beklagte bestritt zwar, dass ihm das Fahrzeug im Mai 2019 in einem gereinigten, gewaschenen und mangelfreien Zustand übergeben wurde. Er führte insoweit jedoch weder ausdrücklich noch durch weiteren Vortrag aus, welche Verschmutzungen oder Beschädigung das Fahrzeug im Innenraum aufgewiesen haben soll. Der Beklagte bestritt im Weiteren auch, dass die konkret vom Sachverständigen festgestellten Verschmutzungen sowie der Zigarettenrauch bereits bei Rückgabe des Fahrzeugs am 20.01.2023 vorlagen und berief sich ausdrücklich darauf, die Klägerin habe das Fahrzeug danach verwendet, sodass diese Verschmutzungen danach entstanden sein müssten. Dieser Vortrag lässt sich nur dahin verstehen, dass die konkret aufgeführten Verschmutzungen nicht schon im Mai 2019 vorhanden gewesen waren. Denn die vom Sachverständigen festgestellten Verschmutzungen waren ausweislich der Fotoaufnahmen offensichtlich und für jedermann sofort erkennbar. Diese zeigen stark befleckte Sitzebezüge, Vermüllung an verschiedenen Stellen im Innenraum sowie deutliche Verunreinigungen im Bereich des Armaturenbrettes. Die Eindrücke auf den Aufnahmen decken sich mit den Feststellungen des Sachverständigen in dessen Gutachten und der Kommentierung der einzelnen Fotoaufnahmen. Wenn der Kläger also hätte behaupten wollen, diese Verschmutzungen seien bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an ihn im Jahr 2021 vorhanden gewesen, hätten diese auch ihm ohne Weiteres auffallen müssen. Dann hätte er jedoch konkret zu den Verschmutzungen bei Übergabe vortragen können und müssen. Ein Bestreiten der Verschmutzungen im Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs wäre dann widersprüchlich.
37Gleiches gilt für den Zigarettengeruch. Nach den Feststellungen des Gutachtens war im Innenraum ein „starker Geruch nach Zigarettenrauch“ wahrzunehmen. Der Beklagte behauptete auch insoweit nicht, das Fahrzeug habe schon bei der Übergabe im Jahr 2021 an ihn nach Zigarettenrauch gerochen.
38(3) Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die vom Sachverständigen dokumentierten Verschmutzungen sowie der Zigarettenrauch bereits bei Rückgabe des Fahrzeugs am 20.01.2023 vorlagen. Es folgt dabei den glaubhaften Aussagen des Zeugen M.
39(i) Das Gericht hat nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Eine solche richterliche Überzeugung kann und muss angenommen werden, wenn eine für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit besteht, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st Rpsr. seit BGH, Urteil vom 17.02.1970 – II ZR 139/67 – juris Rdn. 72 – Anastasia). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage oder eines Teils hiervon hat das Gericht zunächst einen zu überprüfenden Sachverhalt so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist (sog. Nullhypothese). Während einerseits ein Bericht aus dem Gedächtnis rekonstruiert wird, konstruiert andererseits eine (bewusst) lügende Person ihre Aussage aus ihrem gespeicherten Allgemeinwissen. Da es eine schwierige Aufgabe mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit darstellt, eine Aussage über ein (komplexes) Geschehen ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage zu erfinden und zudem über längere Zeiträume aufrechtzuerhalten, ist im zweiten Fall die Wahrscheinlichkeit beispielsweise nebensächlicher Details, sog. abgebrochener Handlungsketten, unerwarteter Komplikationen oder phänomengemäßer Schilderungen unverstandener Handlungselemente gering. Hinzu tritt das Bemühen der lügenden Person, auf sein Gegenüber glaubwürdig zu erscheinen. Daher besteht die begründete Erwartung, dass bewusst falsche Aussagen nur in geringem Ausmaß Selbstkorrekturen und -belastungen sowie das Zugeben von Erinnerungslücken enthalten. Daher bedarf es derartiger Realkennzeichen, um eine Aussage als glaubhaft ansehen zu können (BGH, Urteil vom 30.07.1999 – 1 StR 618/98 – jruis Rdn. 12 ff.).
40(ii) Bei der Anwendung dieser Grundsätze ist die Kammer von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen M überzeugt.
41Ein starkes Indiz für die Behauptung der Klägerin, dass Fahrzeug sei zwischenzeitlich nicht benutzt worden, ist zunächst der identische Kilometerstand am Tag der Rückgabe durch den Kläger und am Tag der Inaugenscheinnahme durch den Sachverständigen.
42Herr M bestätigte zudem von sich aus, dass er das Fahrzeug am Tag der Rückgabe durch den Kläger selbst in Augenschein genommen habe. Dies entspricht seinen betrieblichen Aufgaben und der Zeuge erklärte dies nachvollziehbar damit, dass nach Rückgabe eines jeden Fahrzeugs entschieden werden muss, ob und was mit dem Fahrzeug unternommen werden muss, um es wieder an einen Dritten herauszugeben. Dabei habe er das Fahrzeug „total verdreckt“ wahrgenommen und Fotos angefertigt. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er auch Geruch von Zigarettenrauch wahrgenommen habe, was „nicht schwer“ gewesen sei. Der Geruch war also deutlich wahrzunehmen. Der Zeuge konnte sodann nachvollziehbar schildern, weshalb er sicher war, dass das Fahrzeug seit dem 20.01.2023 bis zur Besichtigung durch den Sachverständigen nicht mehr benutzt wurde. Denn er konnte sicher sagen, dass sich der Schlüssel - wie üblich bei der Klägerin – zwischenzeitlich bei ihm selbst befunden habe, weil er das Fahrzeug angenommen habe, und er noch wusste, dass später ein Gutachter beauftragt wurde. Auch auf die konkrete Nachfrage des Gerichts bekundete der Zeuge ausdrücklich, dass zwischen dem 20.01. uns 13.02.2023 „nichts“ mit dem Fahrzeug passiert sei. Dabei verwies er erklärend auf die von ihm und vom Sachverständigen gefertigten Bilder. Der Zeuge blieb also bei seiner Aussage auch auf Nachfrage. Dabei konnte er sinnvolle und nachvollziehbare Erklärungen liefern.
43Die Glaubhaftigkeit der Aussage wird dadurch maßgeblich gestützt, dass es diverse Realkennzeichen im Verlauf seiner Aussage gab. So gab der Zeuge – auch im Zusammenhang mit potentiell erheblichen Fragen – immer wieder zu, sich nicht genau erinnern zu können. Insbesondere im Zusammenhang mit wahrgenommenen Brandlöchern verwies er von sich aus darauf, dass er nur glaube, ein Brandloch wahrgenommen zu haben. Gleiches gilt zum genauen Zustand des Fahrzeugs bei der Übergabe an den Kläger im Jahr 2021 und zu den damaligen Umständen der Überlassung. Dort verwies er mehrfach darauf, dass er bestimmte Fragen hierzu nicht beantworten könne, da er entweder keine Erinnerung habe oder dies nicht in seine Zuständigkeit gefallen sei. Der Zeuge war auch zur Selbstkorrektur bereit und fähig. Nachdem er zunächst etwas unklar bekundete, wie der Schlüssel des Fahrzeugs zu ihm gelangte und an wen der Beklagte das Fahrzeug zurückgab, konnte er im Verlauf seine Aussage diese Angaben konkretisieren ohne sich in Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen zu setzen. Er konnte sich an Randdetails erinnern wie etwa, dass er nur zufällig zum Gespräch des Beklagten mit dem Geschäftsführer gestoßen ist. Daher konnte nicht der Eindruck entstehen, dass der Zeuge seine Aussage konstruierte.
44Ein weiteres wesentliches Realkennzeichen ist, dass der Zeuge – auf die Situation sichtlich unvorbereitet – auf Nachfrage des Beklagtenvertreters in den Eigenschaften der in Augenschein genommen Fotos mitteilen konnte, dass diese am 20.01.2023 aufgenommen worden seien. Daraus folgt, dass die Erinnerungen des Zeugen, die sich auf diese Fotos beziehen, ebenfalls vom 20.01.2023 stammen müssen. Diese decken sich mit den von ihm aufgenommen Fotos, die auch Teil der Gerichtsakte waren. Hierbei handelt es sich auch für sich genommen um ein wesentliches Indiz, welches zur Behauptung der Klägerin passt und diese stützt.
45Insgesamt lässt sich aufgrund der klaren Indizien, der diese stützenden Aussage und des Aussageverhaltens des Zeugen der von ihm vorgebrachte Sachverhalt nicht negieren. Denn dies wäre mit den Fakten – insbesondere dem gleichen Kilometerstand und dem festgestellten Zustand des Fahrzeugs durch den Sachverständigen und den vom Zeugen angefertigten Fotos nicht mehr zu vereinbaren.
46cc) Der Beklagte muss diese Pflichtverletzungen auch vertreten. Nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB.
47Da das Rauchen im Fahrzeug – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung – nicht den Sorgfaltspflichten des Beklagten entsprach, ließ er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, indem er im Fahrzeug rauchte.
48Der Kläger ist Raucher. Es ist also nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass er im Fahrzeug geraucht hat. Da der Beklagte nicht einmal behauptete, das Fahrzeug einem Dritten überlassen zu haben und dies auch nicht ersichtlich ist, es jedoch zur Überzeugung des Gerichtes feststeht, dass das Fahrzeug mit Geruch von Zigarettenrauch am 20.01.2023 zurückgegeben wurde, muss der Geruch vom Kläger durch Rauchen im Fahrzeug verursacht worden sein.
49Ähnliches gilt für die Verschmutzungen. Es handelt sich offensichtlich nicht um gebrauchsgemäße Verschmutzungen. Die Verschmutzungen können nicht durch den einfachen Gebrauch des Fahrzeugs entstanden sein. Hierfür sind diese zu stark und – insbesondere, was die Befleckung der Sitzbezüge betrifft – zu ungewöhnlich. Das Gericht hat nach eigener Anschauung und Erfahrung Kenntnis davon, in welchem Zustand sich Sitzbezüge von Fahrzeugen auch nach mehrjährigem bestimmungsgemäßen Gebrauch befinden. Die Verschmutzungen müssen als durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Verursachers entstanden sein. Da der Beklagte behauptet, die Verschmutzungen müssten nach der Rückgabe entstanden sein, es jedoch zur Überzeugung des Gerichtes feststeht, dass diese bereits am 20.01.2023 vorlagen, können diese Verschmutzungen nur durch den Beklagten zumindest verursacht worden sein. Denn er behauptet nicht, das Fahrzeug Dritten überlassen zu haben. Eine Verwendung durch Dritte ist auch nicht ersichtlich.
50dd) Der Klägerin ist auch ein Schaden im Sinne der §§ 249 ff BGB entstanden. Schaden in diesem Sinne meint jede Einbuße an Rechtsgütern aufgrund eines bestimmten Ereignisses. Die Klägerin hat durch das Verhalten des Beklagten eine Einbuße am Zustand und am Wert des in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeugs erlitten (zur Höhe siehe sogleich).
51b) Die Klägerin kann vom Beklagten für die Innenraumreinigung 898,50 Euro verlangen. Dies ergibt sich aus der Anwendung der §§ 249 ff. BGB.
52aa) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte ist nach diesem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Verursacht also von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt; denn nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19 – juris Rdn. 14 m.w.N.).
53Diese Grundsätze gelten nicht nur für die konkrete, sondern auch für die fiktive Schadensabrechnung. Der Geschädigte ist zwar sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Wird sein Fahrzeug beschädigt, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er das Fahrzeug voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Der die Reparaturkosten fiktiv abrechnende Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Das Gutachten stellt allerdings nur dann eine sachgerechte Grundlage für die gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter vorzunehmende Schadensschätzung dar, wenn es hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Auch dann legt es aber den zu beanspruchenden Schadensersatz für die Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeugs keineswegs bindend fest. Insbesondere ist es dem Schädiger unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen in Einzelpunkten in Zweifel zu ziehen (BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19 – juris Rdn. 17 f. m.w.N.).
54bb) Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag entspricht zunächst den Positionen des Sachverständigen in der Preiskalkulation in dessen Gutachten für die Innenraumreinigung mit Ozonbehandlung.
55Das Gutachten ist hinreichend ausführlich. Es beschreibt die Ausgangslage und dokumentiert diese nachvollziehbar. Daraus folgert es für die Frage der Verschmutzung des Innenraums nachvollziehbar, dass eine Reinigung und eine Ozonbehandlung durchgeführt werden muss. Dafür, dass der Gutachter nicht Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden, bestehen keine Anhaltspunkte. Konkrete Einwände gegen die Positionen etwa zum Stundensatz oder dem Umfang der Reinigung führt auch der Beklagte nicht an. Er beruft sich insoweit allein darauf, dass Gutachten daher unzulässig sei, da die Klägerin für die tatsächlich durchgeführte Reinigung exakt die Kosten veranschlagt habe, die auch im Gutachten ausgewiesen sind. Allein daraus folgt jedoch nicht, dass die vom Sachverständigen veranschlagten Kosten unzutreffend sein könnten. Immerhin handelt es sich bei der Klägerin um einen Fachbetrieb, zu dessen gewerblichen Leistungen auch die Aufbereitung von Fahrzeuginnenräumen zählt. Daher kann es nicht verwundern, dass die Klägerin in ihrer Kostenkalkulation zu ähnlichen oder gleichen Ergebnissen gelangt wie der Sachverständige. Denn es ist gerade Aufgabe des Sachverständigen marktübliche Stundenverrechnungssätze und den erforderlichen Zeitaufwand zu ermitteln. Es wäre am Beklagten gewesen, konkrete Einwände hiergegen zu führen.
56c) Die Haftung des Beklagten ist nicht aufgrund der anerkannten Grundsätze zur beschränkten Arbeitnehmerhaftung im Arbeitsverhältnis in analoger Anwendung von § 254 BGB eingeschränkt oder ausgeschlossen.
57aa) Nach allgemeiner Auffassung ist die Haftung von Arbeitnehmern im Arbeitsverhältnis vor dem Hintergrund der dem Arbeitgeber abstrakt zugewiesenen Verantwortung für die Organisation seines Betriebes und der Gestaltung der Arbeitsbedingungen beschränkt
58Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Zu den Umständen, denen je nach Lage des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und die im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen auch nicht abschließend bezeichnet werden können, gehören der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Auch können unter Umständen die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten, zu berücksichtigen sein
59Für die Anwendung der Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung ist nicht mehr an die Gefahrgeneigtheit der Arbeitsleistung sondern auf die betriebliche Veranlassung der zum Schaden führenden Handlung abzustellen (vgl. BAG, Beschluss vom 27.09.1994 – GS 1/89 – juris m.w.N.). Betrieblich veranlasst sind nur solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Die Tätigkeit muss dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich übertragen sein und im nahen Zusammenhang mit dem Betrieb und seinen betrieblichen Wirkungskreis stehen. Der Arbeitgeber soll nicht mit dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers belastet werden (vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2002 – 8 AZR 348/01 – juris Rdn. 17 m.w.N.). Daher genügt ein bloßer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und der Arbeitstätigkeit nicht.
60bb) Die Pflichtverletzungen des Beklagten waren nicht betrieblich veranlasst. Denn dies behauptet nicht einmal der Beklagte selbst. Das Fahrzeug war dem Beklagten überlassen, damit dieser einfacher zur Arbeitsstätte gelangen kann. Diese Wege stellen keine betrieblich veranlassten Wege dar, da die Wege eines Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte und zurück in seinem eignen Interesse und nicht im betrieblichen Interesse liegen. Auch der Beklagte behauptet nicht, das Fahrzeug für seine Arbeitsleistung eingesetzt zu haben. Schließlich kann es offenbleiben, ob der Beklagte das Fahrzeug für weitere private Fahrten nutze und nutzen durfte. Denn diese Wege wären jedenfalls nicht betrieblich veranlasst. Insgesamt kann daher nur der Rückschluss gezogen werden, dass die Schäden – unabhängig davon wann und wie die genau entstanden sind – in keinem Fall bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeiten entstanden sein können.
61d) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1. Eine Geldschuld ist danach während der Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Rechtshängigkeit trat nach § 253 ZPO mit der Zustellung der Klage am 24.08.2023 ein.
62- 2. Im Übrigen war die Klage unbegründet. Die Klägerin kann weder 1.146,14 € für die (fiktive) Beseitigung von Brandlöchern noch einen darüber hinausgehenden Schaden vom Beklagten verlangen.
a) Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 1.146,14 € für die Beseitigung von Brandlöchern im Innenraum des überlassenen Fahrzeugs.
64aa) Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin ist es unter anderem, dass der Beklagte die Brandlöcher verursacht hat. Dies ist zwischen den Parteien streitig. Anders als im Zusammenhang mit der Verschmutzung des Innenraums sind die Brandlöcher – jedenfalls nicht ohne Weiteres – für jedermann sofort erkennbar und offensichtlich. Das bestätigte sich nicht zuletzt im Rahmen der Beweisaufnahme. Der Beklagte konnte sich daher auf den Vortrag der Klägerin, die Brandlöcher hätten bei Übergabe des Fahrzeugs an den ihn noch nicht vorgelegen, auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen.
65bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Brandlöcher erst nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger entstanden sind und somit vom Kläger verursacht worden sein müssen. Die Aussage des Zeugen M blieb unergiebig.
66Es bestehen zwar nicht unerhebliche Indizien, dass auch die Brandlöcher vom Beklagten verursacht wurden. Immerhin ist die Kammer davon überzeugt, dass der Beklagte im Fahrzeug geraucht hat und das Fahrzeug in einem verdreckten Zustand mit Ascheresten zurückgegeben hat. Diese Indizien führen für sich genommen jedoch nicht zu einer gerichtlichen Überzeugung.
67Der Zeuge M konnte die Behauptung der Klägerin nicht stützen. Von sich aus hat der Zeuge seine Schilderungen nur auf die Verschmutzungen bezogen, welche er unzweifelhaft wahrgenommen hat. Auf die konkrete Nachfrage des Gerichtes konnte er sich jedoch schon nicht konkret erinnern, ob er auch Brandlöcher bei der Rückgabe des Fahrzeugs an die Klägerin wahrgenommen hat. Er hatte nach eigenem Bekunden „im Hinterkopf“, dass es ein Brandloch gegeben hat. Auf den von ihm gefertigten Fotos konnte er auch nach längerem Suchen nur bei einem Foto die Vermutung anstellen, dass dort ein Brandloch zu sehen sein könnte. Ob es sich tatsächlich um ein Brandloch oder nur einen Fleck handelte, vermochte auch das Gericht nicht zu beurteilen. An den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe an den Kläger im Jahr 2021 hatte der Zeuge zudem keine konkreten Erinnerungen mehr, außer, dass er sicher war, dass das Fahrzeug gereinigt übergeben worden sei. Dies schließt jedoch nicht aus, dass kleine, offenbar nicht gut sichtbare Brandlöcher vorhanden gewesen sein könnten. Die Kammer konnte eben dieses damit nicht ausschließen.
68Die Beweislast hat die Klägerin zu tragen, da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt. Die Unergiebigkeit geht daher zu ihren Lasten
69b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung weiterer 415,09 €.
70Bei diesem Betrag handelt es sich um die Differenz des von der Klägerin zuletzt berechneten Schadensersatzanspruch zu der im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Gesamtkostenkalkulation. Auf die Auflage des Gerichtes, die Schadenspositionen noch einmal darzustellen führte die Klägerin lediglich Schadenspositionen in Höhe von insgesamt 2.044,79 € an. Ihren ursprünglichen Antrag passte die Klägerin auch auf Hinweis des Gerichtes gleichwohl nicht an. Insoweit war die Klage als unschlüssig abzuweisen.
71II.
72Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 495, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Kostenquote ergibt sich aus dem jeweiligen Teilunterliegen.
73III.
74Mangels Vorliegens der Voraussetzungen war die Berufung nicht gesondert zuzulassen.
75Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes hat die Kammer auf 2.459,88 Euro festgesetzt. Grundlage hierfür sind § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 495, 3 ff. ZPO. Der Betrag entspricht dem bezifferten Zahlungsantrag.
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Referenzen
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 4x
- II ZR 139/67 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 618/98 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 45/19 2x (nicht zugeordnet)
- 8 AZR 348/01 1x (nicht zugeordnet)