Urteil vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 11 Ga 74/07

Tenor

1. Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, ihre Mitglieder und sonstige Arbeitnehmer der Verfügungsklägerin zu Streiks aufzurufen und/oder Streiks in den Betrieben der Verfügungsklägerin durchzuführen, um den Abschluss eines eigenständigen Tarifvertrages mit den in Anlage Ast 33 genannten Inhalten durchzusetzen.

2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter vorstehender Ziffer 1. genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR (i.W. zweihundertfünfzigtausend Euro, Cent wie nebenstehend), ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Bundesvorsitzenden, angedroht.

3. Die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung wird auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen gestattet.

4. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

5. Der Streitwert beträgt 1.000.000,00 Euro.


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