Urteil vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 4 Ca 3094/07
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert beträgt 14.810,69 €.
1
T A T B E S T A N D
2Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin . Diese ist seit dem 20.08.2001 bei dem c. aufgrund mehrerer befristeter Verträge als Lehrerin beschäftigt.
3Die Klägerin ist gebürtige Britin. Sie hat einen Bachelor für Pädagogik der V. erworben, nach der hierzu vorliegen Urkunde darf sie das Lehramt für Deutsch, Pädagogik, Französisch sowie Schöne Künste ausüben. (Bl. 26f. d.A.).
4Die Klägerin hatte seit 2001 mehrere befristete Arbeitsverträge mit dem c. abgeschlossen. Am 8.1./12.1.2007 schloss die Klägerin einen weiteren befristeten Vertrag bis zum 21.02.2007 ab (Bl. 49-51 d.A.). Gemäß § 2 dieses Vertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) einschließlich der Sonderregelungen und Überleitungsregelungen. Gemäß § 3 regelt sich das Entgelt, solange keine tarifliche Regelung getroffen wurde, nach der Entgeltgruppe 10 TV-L auf Basis der Nr. 5.2 iVm 2.3 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 20.11.1981.
5Die Klägerin hat im Anschluss zwei Verlängerungsverträge abgeschlossen. Sie ist in einer H. eingesetzt und unterrichtet dort Englisch in der Sekundarstufe I. Sie erhielt bis zum 15.01.2007 eine Vergütung nach BAT IVa bzw. TV-L Vergütungsgruppe 11.
6Mit Abschluss des neuen Arbeitsvertrages mit Wirkung zum 16.01.2007 erhält die Klägerin eine Vergütung der Entgeltgruppe 10.
7Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie sei nach der Vergütungsgruppe 11 zu vergüten Sie hat mit anwaltlichem Schreiben vom 23.02.2007 sowie 14.03.2007 die Vergütung nach der Vergütungsgruppe 11 verlangt. Sie vertritt die Auffassung, sie erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die frühere Tarifgruppe BAT IVa und sei unzulässigerweise zurückgruppiert worden.
8Im übrigen arbeite sie genau wie jeder voll ausgebildete und verbeamtete Lehrer. Da sie als Muttersprachlerin Englisch unterrichte, sei sie in die Fallgruppe 1.16 iVm 5.3 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 20.11.1981 ( Nichterfüllererlass ) einzugruppieren. Sie habe zudem eine abgeschlossene Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule ihres Heimatlandes und sie habe sich bewährt.
9Zudem verstoße die Differenzierung zwischen Lehrern, die muttersprachlichen Unterricht erteilen und Lehrern, die fremdsprachlichen Unterricht erteilen, gegen das Gleichbehandlungsverbot. Lehrer mit derselben Ausbildung würden unterschiedlich bezahlt. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 39 Abs. 1 des EG-Vertrages vor.
10Die Klägerin beantragt
11festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin mit Wirkung ab dem 16.01.2007 Vergütung nach der bei der Beklagten geltenden Entgeltgruppe 11 des TV-L nebst Zinsen auf die monatlichen Bruttodifferenzbeträge in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweils folgenden Monatsersten, beginnend mit dem 01.02.2007, zu zahlen.
12E. beantragt,,
13die Klage abzuweisen.
14Es vertritt die Auffassung, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT IVa mit Aufstieg nach BAT III nicht. Die Klägerin sei nach Ziffer 2.3 des Nichterfüllererlasses in die Vergütungsgruppe BAT IVb mit Aufstieg nach IVa und damit in die Vergütungsgruppe 10 des TV-L einzugruppieren. Die Regelung über muttersprachlichen Unterricht seien nicht einschlägig. Es handele sich bei muttersprachlichen Unterricht um die Unterrichtung von Schülern, die zweisprachig aufwachsen, in ihrer Muttersprache und nicht um Unterricht durch einen Muttersprachler. Das von der Klägerin unterrichtete Fach Englisch werde als Fremdsprache unterrichtet.
15Soweit die Klägerin bis Januar 2007 nach BAT IVa vergütet worden sei, sei dieses versehentlich geschehen.
16Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 01.06. und 08.08.2007 Bezug genommen,
17E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
18I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
191. Die Klägerin hat eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (zuletzt BAG, Urteil vom 08.11.2006, 4 AZR 620/05, ZTR 2007, 381).
202. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin ist zu Recht in die Vergütungsgruppe 10 des TV-L eingruppiert.
21Es kann hier dahinstehen, welche Partei hier die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die bisherige Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT IVa trägt. Der der Eingruppierung zugrunde liegende Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig.
22a) Die Eingruppierung der Klägerin erfolgt gemäß § 4 des Arbeitsvertrages vom 08.01./12.01.2007 nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 20.11.1981 (BASS 21-21 Nr. 53), da die Tarifvertragsparteien bislang keine eigene Vergütungsregelung getroffen haben.
23Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages unterfällt das Arbeitsverhältnis im übrigen dem Regelungswerk des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder. Da die Eingruppierung nach dem Erlass vom 20.11.1981 in das Regelungswerk des BAT erfolgte, dessen Vergütungsregeln unmittelbar auf Lehrer keine Anwendung fanden, ist die Überleitung nach der Anlage 4 Teil B des TVÜ-Länder vorzunehmen. Nach dieser Anlage findet eine Überleitung auf die Entgeltgruppe 10 statt, wenn bislang die Vergütungsgruppe IVa ohne Aufstieg nach III maßgeblich war oder aber die Vergütungsgruppe IVb mit Aufstieg nach IVa. Eine Überleitung auf die Entgeltgruppe 11 findet statt, wenn bislang die Vergütungsgruppe IVa mit Aufstieg nach III maßgeblich war.
24b) Die Klägerin ist als Lehrerin an einer Gesamtschule in der Sekundarstufe I gemäß Ziffer 5.2 des Nichterfüllererlasses wie Lehrer an Realschulen einzugruppieren.
25aa) Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der Ziffer 2.1 bzw. 2.2 des Nichterfüllererlasses. Nach dessen Regelungen kommt eine Eingruppierung in BAT IVa mit Aufstieg nach BAT III in Betracht, wenn der Lehrer über den Abschluss einer wissenschaftlichen Hochschule mit Staatsprüfung für ein Lehramt verfügt und überwiegend in mindestens einem Fach unterrichtet, das seinem Studium entspricht oder aber zumindest über ein abgeschossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschuld verfügt und überwiegend in mindestens einem dem Studium entsprechenden Fach unterrichtet.
26Es kann hier dahinstehen, ob der Bachelor-Abschluss der University of Sterling ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule darstellt. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Abschlussdiplom und der hierzu ergangenen Erklärung hat die Klägerin für das von ihr unterrichtete Fach Englisch keine Lehramtsbefähigung verliehen bekommen. Englisch stellt auch kein ihrem Studium entsprechendes wissenschaftliches Fach dar, da sie Französisch, Deutsch und Pädagogik studiert hat. Sie unterrichtet daher nicht in einem ihrem Studium entsprechenden Fach.
27Insofern kommt daher lediglich eine Eingruppierung unter Ziffer 2.3 in Betracht, da die Klägerin überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilt. Die dort festgelegte Eingruppierung in BAT IVb mit Aufstieg nach IVa entspricht der heutigen Entgeltgruppe 10.
28b) Die Klägerin kann auch nicht nach Ziffer 1.16 des Nichterfüllererlasses eingruppiert werden. Dieses entspricht auch nicht ihrem Rechtsschutzziel. Die unter Ziffer 1.16 fallenden Lehrer werden in die Vergütungsgruppe BAT IVb mit Aufstieg nach IVa eingruppiert. Gemäß der Anlage 4 Teil B zum TVÜ-Länder findet damit eine Überleitung in die Entgeltgruppe 10 statt. Die Klägerin begehrt jedoch die Überleitung in die Entgeltgruppe 11.
29Darüber hinaus erteilt die Klägerin auch keinen muttersprachlichen Unterricht. Gemäß Erlass des Kultusministeriums vom 23.03.1982 (BABl. NW 1982, S. 140; BASS 13-63 Nr. 3) wird muttersprachlicher Unterricht insbesondere für griechische, italienische, marokkanische, portugiesische, spanische, türkische und tunesische Schülerinnen und Schüler sowie im Rahmen des Möglichen für Schülerinnen und Schüler aus dem ehemaligen Jugoslawien. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich hierbei nicht um die Unterrichtung durch einen Muttersprachler, sondern um die Unterrichtung muttersprachlicher Schüler in ihrer Muttersprache in der Primarstufe und Sekundarstufe I. Entsprechendes ergibt sich auch aus den Erläuterungen des c.es auf der von ihm selbst zitierten Webseite www.bildungsportal.nrw.de unter dem Stichwort muttersprachlicher Unterricht . Ein anderes Verständnis des im Eingruppierungserlass aufgenommenen Begriff kommt vor dem Hintergrund, dass das beklagte Land auch den muttersprachlichen Unterricht in dem zuvor genannten Erlass auch inhaltlich geregelt hat, nicht in Betracht. Insbesondere folgt das Gericht nicht der Auslegung der Klägerin, dass die Erteilung einer Pflichtfremdsprache durch einen Muttersprachler im Rahmen der Eingruppierung besonders berücksichtigt wird.
30c) Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
31Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Ihm ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine Gründe vorliegen (LAG Köln, Urteil vom 06.02.2007, 9 Sa 1168/06). Dabei muss der Arbeitnehmer die sachwidrige Benachteiligung darlegen und beweisen (BAG, Urteil vom 10.06.1998, 10 AZR 103/97, AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).
32Die Klägerin hat sich insoweit darauf berufen, dass Lehrer, die Kindern in deren Muttersprache Unterricht erteilen, vor Lehrern bevorzugt werden, die deutschsprachigen Kindern Fremdsprachenunterricht erteilen. Hier liegt jedoch keine Ungleichbehandlung vor. Selbst wenn die Klägerin muttersprachlichen Unterricht im Primarbereich oder an einer Hauptschule erteilen würde, wäre sie unter Ziffer 1.16 einzugruppieren und damit genauso in BAT IVb mit Aufstieg nach BAT IVa wie jetzt in der Ziffer 2.3. Hier liegt keine Differenzierung danach vor, welche Schüler unterrichtet werden. Eine höhere Vergütung (BAT IVa mit Aufstieg nach III) entsprechend der Ziffer 1.15 kommt nur in Betracht, wenn der Lehrer die erste Staatsprüfung für das Lehramt in Nordrhein-Westfalen absolviert hat. Dieses hat die Klägerin nicht.
33Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf die zuvor zitierte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln stützen, dass die Regelung in Ziffer 1.15 für eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hält. Das LAG Köln stellt in seiner Entscheidung insbesondere auf den besonderen Wert der Kombination einer ausländischen vollen Lehrbefähigung und des deutschen ersten Staatsexamens im Vergleich zu zwei deutschen Staatsexamina ab und kommt zu dem Ergebnis, dass diese erworbenen Qualifikationen zumindest gleich zu bewerten sind. Die Klägerin verfügt aber nicht über ein erstes Staatsexamen oder eine entsprechende als Staatsexamen anerkannte Prüfung. Sie verfügt allenfalls über einen Abschluss einer wissenschaftlichen Hochschule. Insofern liegt hier kein vergleichbarer Fall vor.
34d) Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen Verstoß gegen den EG-Vertrag, insbesondere eine Störung des Rechts der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit berufen.
35Zunächst ist insoweit nicht klar, bezüglich welcher konkreten Merkmale oder aber auch in Abgrenzung zu welchen Merkmalen die Klägerin sich auf eine Verletzung der Vorgaben des EG-Vertrages beruft. Soweit die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass ihre Kollegen mit deutschen Bildungsabschlüssen weitaus höher vergütet werden als sie, so ist dieses gerechtfertigt. E. differenziert bei der Gestaltung der Besoldungsregelung neben der Tätigkeit auch anhand der Ausbildungsabschlüsse und der damit verbundenen Lehrbefähigung. Dieses deckt sich auch mit der von der Klägerin zitierten Regelung aus dem Erlass vom 25.11.1999 (BASS 21-01 Nr. 11). Auch aus diesem Erlass ergibt sich, dass die Eingruppierung im wesentlichen nach zwei Kriterien erfolgt, nämlich dem tatsächlichen Einsatz an einer bestimmten Schule (Gesamtschule, Grundschule etc.) bzw. Schulstufe (Sek. I/Sek. II) in Verbindung mit der durch die individuellen Ausbildung erworbenen Qualifikationen. Der Nichterfüllererlass steht mit diesem Erlass nicht in Widerspruch, da er zum einen berücksichtigt, an welcher Schulform und ggf. in welcher Schulstufe der Lehrer unterrichtet und über welche formalen Qualifikationen er verfügt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Einsatz das maßgebliche Kriterium sein soll. Tatsächlich ordnen die Eingruppierungserlasse die Lehrer zunächst nach der Schulform und dann innerhalb der Schulformen nach ihren Qualifikationen ein.
36Die von dem Land vorgenommene Trennung der Vergütung nach dem Erreichen der inländischen Bildungsabschlüsse für das Lehramt ist nicht zu beanstanden. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 06.08.1997, 10 AZR 638/96, AP Nr. 61 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer) zu den hier streitgegenständlichen Erlassen die Rechte des c.es wie folgt beschrieben:
37Tarifvertragsparteien können eine Eingruppierungsregelung so gestalten, dass die Höhe der Vergütung bei gleicher Tätigkeit aber unterschiedlicher Ausbildung unterschiedlich ist. Denn der Vergütungsanspruch kann nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit abhängig gemacht werden, sondern er kann darüber hinaus auch durch das Vorhandensein weiterer persönlicher Voraussetzungen, wie z.B. einem formalen Ausbildungsabschluss bestimmt werden (vgl. BAG Urteile vom 30. November 1988 - 4 AZR 412/88 - ZTR 1989, 110 und vom 24. März 1993 - 4 AZR 265/92 - BAGE 73, 20 = AP Nr. 106 zu § 242 BGB Gleichbehandlungsgrundsatz, m.w.N.).
38Die gleichen Rechtsgrundsätze gelten auch, wenn ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes vergütungsrechtliche Bestimmungen nach einem generalisierenden Prinzip in sog. Erfüller- bzw. Nichterfüllererlassen regelt (vgl. BAG Urteil vom 16. September 1987 - 4 AZR 207/87 - ZTR 1988, 216; BAG Urteil vom 10. März 1993 - 4 AZR 204/92 -, n.v.). Auch bei einer solchen Leistungsbestimmung kann die Höhe der Vergütung von einer bestimmten Tätigkeit und dem Vorliegen bestimmter subjektiver in der Person des Angestellten liegender Voraussetzung abhängig gemacht werden. Damit kann auch das beklagte Land als Erlassgeber die Eingruppierung von einem bestimmten Schulabschluss und einer nachfolgenden Weiterbildung durch Studium an einer Universität oder Fachhochschule mit Abschlussprüfung bzw. an einer Fachschule abhängig machen und vergütungsrechtlich unterschiedlich bewerten. Dies ist sachlich gerechtfertigt, weil damit für die auszuübende Tätigkeit eine wissenschaftliche Grundlage besteht und somit eine bessere inhaltliche Gestaltung, Umsetzung und Durchdringung der Arbeit berücksichtigt wird. Eine rein tätigkeitsbezogene Eingruppierung würde demgegenüber dazu führen, dass die Ausbildungsqualifikation vernachlässigt und umgangen werden könnte (vgl. dazu BAG Urteil vom 30. November 1988 - 4 AZR 412/88 - ZTR 1989, 110 f.). Darüber hinaus ist bei einer Differenzierung nach dem Ausbildungserfordernissen auch zu beachten, daß mit einer höheren Vergütung auch der durch die längere Ausbildungsdauer und damit einhergehende spätere Berufseintritt eintretende niedrige Gesamtverdienst in der Lebensberufszeit ausgeglichen werden soll. Schließlich soll mit der Eingruppierung auch eine im allgemeinen vielseitigere Verwendbarkeit honoriert werden (BAG Urteil vom 24. März 1993 - 4 AZR 265/92 - BAGE 73, 20 = AP Nr. 106 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG Urteil vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 219/93 - BAGE 76, 44 = AP Nr. 51 zu Art. 119 EWG-Vertrag). Damit handelt auch ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nicht willkürlich, wenn er in einem Nichterfüllererlass einem Angestellten die Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe verweigert, weil er den geforderten formalen Ausbildungsabschluss nicht besitzt, mag er auch im übrigen dieselben Tätigkeiten ausüben, wie der höherqualifizierte und deshalb höher vergütete Angestellte.
39Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht in Bezug auf die Differenzierung zwischen in der EU und im Inland erworbenen Bildungsabschlüssen bestätigt (BAG, Urteil vom 07.07.1999, 10 AZR 571/98, AP Nr. 79 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Es ist vielmehr zulässig, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften erworbene Befähigung für einen Lehrberuf vergütungsrechtlich von einem verwaltungsrechtlichen Gleichstellungsverfahren abhängig zu machen (BAG, Urteil vom 07.07.1999, aaO). Die Klägerin hätte die Möglichkeit, die Lehrbefähigung ihres Heimatlandes nach der Verordnung zur Umsetzung der EU-Richtlinien zur Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich vom 21.05.1991 (BASS 20-08 Nr. 6.1) anerkennen zu lassen und damit ggf. dem Erfüllererlass vom 16.11.1981 (BASS 21-21 Nr. 52) zu unterfallen. Dieses hat die Klägerin bislang nicht getan.
40II.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
42III.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 42 Abs. 3 GKG. Im Hinblick auf den Feststellungsantrag hat das Gericht einen Abschlag von 20 % vorgenommen.
44Rechtsmittelbelehrung
45Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
46B e r u f u n g
47eingelegt werden.
48Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
49Die Berufung muss
50innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
51beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
52Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
53Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
54* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
55gez. C.
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