Urteil vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 4 Ca 3710/08
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert beträgt 242,40 €.
4. Die Berufung wird für den Kläger zugelassen.
1
T A T B E S T A N D
2Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine tarifliche Gehaltserhöhung. Der Kläger war vom 23.07.2007 bis 31.07.2008 aufgrund eines Ausbildungsvertrages (Bl. 30f. d.A.) als Sozialpädagoge im Anerkennungsjahr tätig. Gemäß § 3 des Vertrages richtete sich das Ausbildungsverhältnis nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten im öffentlichen Dienst vom 12.10.2006 sowie dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen /Praktikanten (TVPrakt) für Berufe im Sozial- und Erziehungsdienst vom 22.03.1991. Gemäß § 4 des Ausbildungsvertrages richtet sich die Ausbildungsvergütung nach dem TV Prakt und der dortigen Entgelttabelle, die ab dem 01.10.2004 Gültigkeit hat (§ 2 TV Prakt in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 31.01.2003). Nach § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für Praktikanten vom 12.10.2006 wird dieser Tarifvertrag auch über den 1.November 2006 hinaus angewandt. Der Kläger erhielt danach eine monatliche Vergütung von 1.393,16 €.
3Am 08.06.2006 vereinbarte die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag über Einmalzahlungen (Bl. 4-6 d.A.). Gemäß § 1 Abs. 1i gilt dieser Tarifvertrag auch für Beschäftigte, die unter dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten (TV-Prakt) fällt. Gemäß § 1 Abs. 2 dieses Tarifvertrages erhielt der Kläger in den Jahren 2006 und 2007 auch Einmalzahlungen. Ab dem 01.07.2008 zahlt das c. aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der TdL auch für Praktikanten eine um 2,9 % erhöhte Vergütung.
4Der Kläger verlangt nunmehr die Erhöhung seiner Vergütung um 2,9 % für die Monate Januar bis Juli 2008. Er beruft sich insoweit auf § 3 des Tarifvertrages über Einmalzahlungen vom 08.06.2006. Dieser lautet:
5Die Beträge der ab 1. November 2006 maßgebenden Entgelttabelle werden im Tarifgebiet West ab 1. Januar 2008 um 2,9 v.H. erhöht.(...)
6Der Kläger vertritt die Auffassung, von dieser Erhöhung sei auch die in einer gesonderten Entgelttabelle geregelte Praktikantenvergütung umfasst. Ein entgegenstehender Wille der Tarifvertragsparteien müsste sich ausdrücklich aus dem Tarifvertrag ergeben. Zudem sei der Tarifvertrag nicht hinreichend bestimmt, da der Begriff "Entgelttabelle" zu ungenau sei, da auch der TVPrakt eine Entgelttabelle enthalte.
7Er hat die Erhöhung mit Schreiben vom 27.03.2008 geltend gemacht (Bl. 7 d.A.).
8Der Kläger hat zuletzt beantragt,
91. das c. zu verurteilen, an ihn 121,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.04.2008 zu zahlen,
102. das c. zu verurteilen, an ihn 80,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 1.6.2008 zu zahlen,
113. das c. zu verurteilen, an den Kläger weitere 40,80€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen.
12Das c. beantragt
13die Klage abzuweisen.
14Es vertritt die Auffassung, § 3 beziehe sich ausschließlich auf die ab dem 01.11.2006 geltende Entgelttabelle des TV-L. für die sonstigen Beschäftigten im Bereich der TdL. Da der Kläger nach der seit 2004 gültigen Entgelttabelle für Praktikanten vergütet werde, stehe ihm keine Gehaltserhöhung zu.
15E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
16I.
17Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18Der Kläger hat keinen Anspruch auf Teilnahme an der Gehaltserhöhung gemäß § 3 des Tarifvertrages über Einmalzahlungen vom 08.06.2006 für den Zeitraum 01.01. - 30.06.2008. Die dort geregelte Gehaltserhöhung bezieht sich nur auf Beschäftigte, die ein Entgelt nach der Entgelttabelle mit Geltung ab dem 01.11.2006 beziehen. Dieses ist beim Kläger nicht der Fall.
19Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 3 des Tarifvertrages nicht auf Beschäftigte, die dem TV Prakt unterfallen bzw. eine Vergütung nach der dortigen Entgelttabelle erhalten, anzuwenden. Die Auslegung des Tarifvertrages führt vielmehr dazu, dass der Rechtsauffassung des beklagten Landes zu folgen ist.
20Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Gesetzesauslegung geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Ist dieser nicht eindeutig, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben danach noch Zweifel, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch eine praktische Tarifübung heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. (BAG, Urteil vom 12.09.1984, 4 AZR 336/82, BAGE 46, 208; BAG, Urteil vom 21.07.1993, 4 AZR 468/92, BAGE 73, 364).
21Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich, dass der Tarifvertrag auf eine bestimmte Entgelttabelle Bezug nimmt, er ist im Singular formuliert. Bezöge sich der Tarifvertrag auf sämtliche am 01.11.2006 bestehende Entgelttabellen, so müsste er im Plural formulieren. Zudem ist ausdrücklich formuliert, dass die Erhöhung für die "ab" dem 01.11.2006 geltende Tabelle gelten soll und nicht für eine "am" 01.11.2006 geltende Tabelle sowie des TVPrakt. Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, dass auf eine ab dem 01.11.2006 geltende Entgelttabelle Bezug genommen wird, dieses ist aber allein die Entgelttabelle für den TV-L, die ab diesem Zeitpunkt gilt und nicht die Entgelttabelle aus dem TVPrakt, die bereits ab 2004 gilt.
22Dieses entspricht auch dem historischen Kontext. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages war die Einführung der Entgelttabelle des TV-L zum 01.11.2006 bereits beschlossen, sie stellte die Umstellung der Beschäftigten im Bereich des TV-L auf die neue Vergütungsstruktur dar, während die Entgelttabelle des TVPrakt aus dem Jahr 2004 weiterhin Gültigkeit hatte. Dieses wurde durch den Tarifvertrag vom 12.10.2006 dann auch entsprechend perpetuiert.
23Nach Auffassung der Kammer war es daher nicht erforderlich, ausdrücklich die Entgelttabelle des TVPrakt von der Erhöhung auszuschließen, da deutlich ist, auf welche Entgelttabelle sich die Tarifvertragsparteien beziehen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch der Begriff der Entgelttabelle an sich nicht unklar. Es handelt sich um eine klar abgegrenzten Begriff aus der Tarifsystematik des öffentlichen Dienstes und beschreibt Tabellen, in denen für Gruppen von Beschäftigten entsprechend ihrer Eingruppierung eine bestimmte Monatsvergütung zugeordnet wird.
24Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
25II.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO iVm § 269 ZPO.
27III.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Sie dient gleichzeitig als Festsetzung nach § 63 GKG.
29IV.
30Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2a ArbGG für den Kläger zuzulassen.
31Rechtsmittelbelehrung
32Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
33B e r u f u n g
34eingelegt werden.
35Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
36Die Berufung muss
37innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
38beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.
39Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
40Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
411. Rechtsanwälte,
422. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
433. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
44Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
45* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
46gez. C.
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Referenzen
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