Urteil vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 4 Ca 9011/09

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 08.12.2009 nicht aufgelöst wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als hauswirtschaftliche Hilfskraft mit einem Umfang von 39 Wochenstunden weiterzubeschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert beträgt 9.000,00 €.

T AT B E S T A N D

Die Parteien streiten über eine Kündigung.

Die Klägerin ist seit dem 01.09.1998 bei der Beklagten als Hauswirtschaftshilfe mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden beschäftigt. Sie ist 44 Jahre alt und ledig. Ihr durchschnittliches Bruttomonatseinkommen beträgt 1.800,00 €. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60. Die Klägerin war von 1998 bis 2007 mindestens teilweise im Pflegebereich eingesetzt. Bis Anfang 2009 wurde die Klägerin in der Wäscherei und zu einem geringen Anteil in der Küche eingesetzt. Seit Anfang 2009 wurde die Klägerin in der Spülküche und der Speisenverteilung eingesetzt.

Die Beklagte betreibt eine Altenpflegeeinrichtung. Sie beschäftigt ständig mehr als zehn Arbeitnehmer.

Die Beklagte betrieb bislang eine eigene Küche. Der Kirchenvorstand entschied sich am 19.05.2009 auf Basis zuvor eingeholter Gutachten, künftig keine Speisen mehr selbst zuzubereiten, sondern diese anliefern und durch eigene Kräfte lediglich weiterverarbeiten und verteilen zu lassen. Gleichzeitig entschied sie sich, aus den Mitarbeitern der Küche und der Wäscherei einen Hauswirtschaftspool zu schaffen.

Mit Entscheidung vom 21.11.2009 erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin (Bl. 6 d.A.)

Mit Schreiben vom 08.12.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit einer Auslauffrist zum 30.06.2010 (Bl. 3f. d.A.). Gleichzeitig bot sie der Klägerin an, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.07.2010 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden als hauswirtschaftliche Hilfskraft fortzusetzen. Dieses Angebot hat die Klägerin nicht angenommen.

Mit ihrer am 10.12.2009 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 22.12.2009 zugestellten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung. Sie rügt deren soziale Rechtfertigung.

Zudem sei die Kündigung nichtig, da das Integrationsamt einer ordentlichen Änderungskündigung zugestimmt hat, die Beklagte aber eine außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen hat. Die Beklagte habe für diese weder die Frist zum Ausspruch der Kündigung eingehalten, noch die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB.

Darüber hinaus sei die Kündigung auch unverhältnismäßig, da eine Tätigkeit der Klägerin im Pflegebereich von 1998 bis 2007 zu berücksichtigen sei. Dort würden für ihre Aufgaben Aushilfen eingesetzt. Zudem sei unter Abwägung ihrer Schwerbehinderung die mit der Arbeitszeitverkürzung einhergehende Schmälerung des Einkommens nicht zuzumuten. Die Klägerin könnte weiterhin mit 34 Stunden in der Wäscherei oder im Pflegebereich tätig werden. Hierfür müsse die Beklagte einen Arbeitsplatz freimachen.

Die Beklagte sei nicht in der Lage, die erforderliche hauswirtschaftliche Versorgung mit 19 Teilzeitkräften durchzuführen.

Zudem sei die Sozialauswahl fehlerhaft. Die Klägerin sei zum einen mit Frau I. vergleichbar. Zudem sei sie auch mit den Küchenmitarbeitern vergleichbar, schließlich sei sie dort im Jahr 2009 mehrere Monate eingesetzt worden. Weniger schützenswert seien die Mitarbeiterinnen I. (51 Jahre alt, seit 10,75 Jahren beschäftigt, ledig), N. (57 Jahre alt, seit 13,5 Jahren beschäftigt), der Mitarbeiter T. (49 Jahre alt, seit 8,5 Jahren beschäftigt, schwerbehindert) sowie die Mitarbeiterin T. (57 Jahre alt, seit 20 Jahren beschäftigt, verheiratet).

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 08. Dezember 2009 nicht aufgelöst wird,

für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.)

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als hauswirtschaftliche Hilfskraft mit einem Umfang von 39 Wochenstunden weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, ein Beschäftigungsbedürfnis für die Klägerin in einer Vollzeittätigkeit sei entfallen. Sie habe einen Rahmendienstplan (Bl. 43ff. d.A.) eingerichtet, der dafür sorge, dass der je nach Tageszeit unterschiedliche Mitarbeiterbedarf abgedeckt sei. Der hauswirtschaftliche Bereich solle künftig durch 21 Mitarbeiter besetzt werden, einer Leitung sowie eine Koordination für die Wäscherei und insgesamt 19 Teilzeitkräftigen, von denen 13 an 15 Stunden pro Woche und 6 an 11,25 Stunden pro Woche arbeiteten. Eine Refinanzierung auf Basis von Vollzeitkräften sei nur für 8,212 Stellen vorhanden.

Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte 11 Mitarbeitern eine Änderungskündigung eingeholt sowie für drei Mitarbeiter die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt.

Die Klägerin sei lediglich mit der Mitarbeiterin L. in der Wäscherei vergleichbar. Diese ist 53 Jahre alt, seit mehr als 17 Jahre beschäftigt und verheiratet. Mit der Mitarbeitern I. in der Wäscherei sei sie nicht vergleichbar, da diese Koordinationsaufgaben wahrnehme. Mit den Mitarbeitern in der Küche sei sie nicht vergleichbar. Zudem sei allen Mitarbeitern eine Änderungskündigung ausgesprochen worden.

Die Klägerin sei mit Pflegekräften nicht vergleichbar, da sie lediglich Hilfsarbeiten im Wohnbereich übernommen habe. Pflegerische Aufgaben habe sie niemals übernommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 04.01. und 03.03.2010 Bezug genommen.


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