Versäumnisurteil vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 8 Ca 6025/24

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen

  1. über alle Empfänger, an die die Beklagte die personenbezogenen Daten des Klägers übermittelt hat.

  1. über die Dauer, für die die zum Kläger gespeicherten personenbezogenen

Daten durch die Beklagte verarbeitet werden.

  1. ob diese die Person des Klägers betreffend eine automatisierte Entscheidungsfindung oder ein Profiling durchgeführt hat und dem Kläger für den Fall dessen aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik, die Tragweite sowie die angestrebten Auswirkungen dieser automatisierten Verarbeitung zu beauskunften.

  1. in Gestalt einer originalgetreuen Reproduktion, eines Screenshots oder einer Kopie sämtlicher personenbezogenen Daten, die die Beklagte zur Person des Klägers verarbeitet, vor allem soweit die personenbezogenen Daten des Klägers in der HR-Software der Beklagten „Softgarden“ verarbeitet werden.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen immateriellen Schadenersatz in Höhe von 2.000,00 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2024 zu zahlen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  1. Streitwert: 3.000,00 Euro.


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