Urteil vom Arbeitsgericht Essen - 7 Ca 2074/05
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 10.761,45 € festgesetzt.
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T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte gem. § 16 BetrAVG zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet ist.
3Der 81jährige Kläger war vom 1.2.1957 bis zum 28.02.1989 zuletzt als Geschäftsführer bei dem C. GmbH, einem Tochterunternehmen der I., beschäftigt. Mit Vereinbarung vom 19.12.1988 ist das mit der C. GmbH bestehende Einstellungsverhältnis auf die I. übergegangen. Die Beklagte wiederum ist Rechtsnachfolgerin der I..
4Der Kläger bezieht aufgrund einer Versorgungszusage vom 15.07.1969 seit dem 01.03.1989 eine Betriebsrente, die bis zum 01.07.2001 unverändert 511,29 € (entspr. 1000,00 DM) brutto betrug.
5Die Anpassungsprüfung der Betriebsrenten erfolgt bei der Beklagten einheitlich zum 01.07. eines jeden Jahres. Zum 01.07.2001 erfolgte eine generelle Anpassung der laufenden Betriebsrenten um 3,3 %. Zum 01.07.2004 passte die Beklagte keine der laufenden Betriebsrenten - und damit auch nicht diejenige des Klägers - an.
6Erstmals im Jahre 2004 bat der Kläger, dessen Betriebsrente zu diesem Zeitpunkt zu keinem Anpassungsstichtag - auch nicht zum 01.07.2001 - erhöht worden war, um eine Erhöhung seiner Betriebsrente; diese Bitte wurde seitens der Beklagten mit Schreiben vom 29.7.2004 (Bl. 11 d.A.) abgelehnt. Auch die wiederholte Aufforderung des Klägers zur Rentenanpassung vom 04.01.2005 (Bl. 12 d.A.) lehnte die Beklagte mit der Begründung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten ab (Bl. 14 d.A.). Erst aufgrund des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 01.03.2005 erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 08.04.2005 bereit, eine Rentenanpassung rückwirkend per 01.07.2001 um 3,3 % von ursprünglich 511,26 € auf 528,16 € vorzunehmen. Gleichzeitig wurde eine Nachzahlung i.H.v. 759,15 € brutto für den Zeitraum 01.07.2001 bis zum 28.02.2005 angekündigt (Bl. 20 d.A.).
7Die von dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 11.04.2005 (Bl. 21 f. d.A.) begehrte Erhöhung um ca. 25 % zum Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.05.2005 (Bl. 23 d.A.) ab.
8In den Geschäftsjahren 1998 bis 2004 stellte sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten nach den von ihr vorgelegten testierten Geschäftsberichten wie folgt dar:
91998 bestand bei der Beklagten ein Jahresüberschuss i.H.v. 284,8 Millionen DM bei einem Eigenkapitalanteil i.H.v. 1.388,694 Millionen DM; der Konzern wies einen Jahresüberschuss i.H.v. 199,2 Millionen DM bei einem Eigenkapitalanteil i.H.v. 2.627,268 Millionen DM aus. Rückstellungen für Pensionen wurden bei der Beklagten i.H.v. 2.493,132 Millionen DM, im Konzern i.H.v. 2.651,635 Millionen DM gebildet.
101999 hat die Beklagte ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsberichts 1999 (Anlage B 2, Beiordner) einen Verlust i.H.v. T€ 367.780 erwirtschaftet, gemäß Vortrag der Beklagten verursacht durch ein negatives außerordentliches Ergebnis von T€ 615.809, das aus der Verschmelzung von I. resultiert. Der Konzern der Beklagten erwirtschaftete demgegenüber einen Gewinn i.H.v. T€ 218.600. Der Eigenkapitalanteil der Beklagten betrug T€ 1.217.611, der des Konzerns T€ 1.698.650. Rückstellungen für Pensionen wurden seitens der Beklagten i.H.v. 2.563,273 Millionen DM, bezogen auf den Konzern i.H.v. 3.925,713 Millionen DM gebildet.
11Im Jahre 2000 hat die Beklagte ausweislich des Geschäftsberichts (Anlage B 3, Beiordner) einen Gewinn i.H.v. 117,43 Millionen €, deren Konzern i.H.v. 248,691 Millionen € erwirtschaftet. Der Eigenkapitalanteil betrug 1.262.473 Millionen €, der des Konzerns 1.866,724 Millionen €. An Pensionsrückstellungen wurden im Konzern 2.073,881 Millionen €, bei der Beklagten 978.375.000,-- € gebildet.
12Für das Geschäftsjahr 2001 wurde ein Jahresüberschuss in Höhe von 227,8 Millionen € sowie zum 31.12.2001 ein Eigenkapital in Höhe von 1.418,5 Millionen € ausgewiesen (Anlage B 4, Beiordner). Rückstellungen für Pensionen wurden im Jahr 2000 in Höhe von 978.375.000,-- € und im Jahr 2001 in Höhe von 983.660.000,-- € gebildet. Während in den Erläuterungen zu den Rückstellungen zur Bilanz 2000 noch ausdrücklich die Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG genannt ist, fehlt dieser Hinweis in den Erläuterungen zur Bilanz 2001. Am 12.07.2001 schlug der Vorstand der Beklagten der Hauptversammlung vor, aus dem Bilanzgewinn eine gegenüber dem Vorjahr um 8,1 % erhöhte Dividende von 0,67 € auszuschütten. Als "Ausblick" ist im Geschäftsbericht Folgendes formuliert:
13"Die L. hat im abgelaufenen Geschäftsjahr weitgehend alle Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände ausgegliedert, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Konzept als Management- und Beteiligungsholding stehen. Hierdurch ist sie in gesteigertem Masse von der geschäftlichen Entwicklung der von ihr gesteuerten Konzernunternehmen und der konjunkturellen Entwicklung der einzelnen Konzernbranchen abhängig.
14(...) Die Konsumentwicklung der ersten Monate des Jahres war eher verhalten. Für die zweite Jahreshälfte wird eine konjunkturelle Erholung der Gesamtwirtschaft prognostiziert, die sich auch auf die Konsumfreude auswirken sollte.
15Für das Gesamtjahr 2002 gehen sowohl der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung als auch das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) bezüglich des Einzelhandels im engeren Sinne nominal von einem Nullwachstum und real von einem Umsatzminus aus."
16Der für das Geschäftsjahr 2002 erstellte Geschäftsbericht (Anlage B 5, Beiordner) wies in der Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresüberschuss i.H.v. 4.198,7 Millionen € aus. Das Eigenkapital betrug zum 31.12.2002 laut Bilanz 5.533,7 Millionen €. Der gegenüber den Vorjahren stark erhöhte Jahresüberschuss war maßgeblich durch in dieser Form einmalige "sonstige betriebliche Erträge" (z.B. Verkauf von operativen Beteiligungen) verursacht. Insofern heißt es im Geschäftsbericht (Anlage B 5, Beiordner):
17"Im September 2002 hat die L. im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Neuordnung eine Anzahl an Beteiligungen an Tochtergesellschaften (...) eingebracht bzw. verkauft. Aus diesen Tranksaktionen resultiert ein Ergebnisbetrag von 3.319.014 Tsd. €. Ein Vorjahresvergleich des Jahresabschlusses ist daher nur sehr bedingt möglich."
18Rückstellungen für Pensionen wurden in Höhe von 904.000.000 € gebildet, wobei ein Hinweis auf Anpassungen in den Erläuterungen fehlt. Mit Blick auf die Zukunft heißt es:
19"Eine Prognose für das Geschäftsjahr 2003 ist wegen der außergewöhnlichen Rahmenbedingungen schwierig. Sollte der Ausblick der Wirtschaftsforschungsinstitute auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung im Jahre 2003 zutreffen, kann der deutsche Einzelhandel nicht mit einer signifikanten Belebung der Konsumneigung rechnen. Die Konsumenten werden auf Grund der Unsicherheit über den Konjunkturverlauf und die Arbeitslosigkeit vorsichtig disponieren."
20In den Jahren 2003 und 2004 verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten erheblich.
21Im Geschäftsjahr 2003 ist gemäß dem Geschäftsbericht (Anlage B 7, Beiordner) ein Jahresfehlbetrag i.H.v. ./. T€ 1.400.959 bei einem Eigenkapitalanteil i.H.v. T€ 4.057.283 ausgewiesen, im Geschäftsjahr 2004 ein Fehlbetrag i.H.v. ./. T€ 2.970.105 bei einem Eigenkapitalanteil i.H.v. T€ 1.582.492.
22Für das Jahr 2004 erstellte die Beklagte in einem Zwischenbericht zum 30.09.2004 (Anlage B 13, Beiordner) eine Umsatzprognose von minus 7 % sowie eine Ergebnisprognose von minus 280 Millionen € bis 295 Millionen €, das Eigenkapital verringerte sich auf 82,7 Millionen €. Im Rahmen eines "Solidarpaktes" zwischen Management, Belegschaft, Anteilseignern und Banken wurde Ende 2004 u.a. ein Kostensenkungsprogramm im Personalbereich, ein Ausfall der Dividendenzahlungen sowie eine Kapitalerhöhung von 500 Millionen € beschlossen.
23Für die weiteren Einzelheiten zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten wird auf die Geschäfts- bzw. Geschäftszwischenberichte 1999 und 2004 (Anlagen, Beiordner zur Akte) verwiesen.
24Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe eine nachträgliche Rentenanpassung zum 01.07.2001 vorzunehmen, welche den Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn auszugleichen habe (nachholende Anpassung). Dieser belaufe sich auf 29,29 %, so dass die Betriebsrente von 511,26 € auf 661 € monatlich zu erhöhen sei. Dies entspreche einem weiteren Betrag i.H.v. 132,85 € monatlich gegenüber der zugestandenen Erhöhung der Beklagten um 3,3 %. Für den Zeitraum 1.7.2001 bis zum 30.04.2005 sei darüber hinaus ein Betrag i.H.v. 5.978,85 € nachzuzahlen.
25Insoweit trägt der Kläger unbestritten vor, dass bei Rentenbeginn 1989 der vom statistischen Bundesamt festzustellende Preisindex für einen Vier-Personenhaushalt von Arbeitern und Angestellten mittleren Einkommens 89,2 Punkte betragen habe, der bis zum Jahre 1999 auf 104,7 Punkte gestiegen sei. Dies entspreche einer Steigerung von 25,84 %. Aufgrund der Einstellung der Berechnung des Indexes sei die Steigerung der Lebenshaltungskosten in den Jahren 1999 bis 2001 anhand des Verbraucherpreisindexes festzustellen. Dieser betrug 1999 98,6 Punkte und 2001 102,0 Punkte, was einer Steigerung i.H.v. weiteren 3,45 % entspricht.
26Der Kläger ist der Ansicht, im Juli 2001 habe die wirtschaftliche Lage der Beklagten die volle betriebliche Anpassung der Renten erlaubt, insbesondere die Anpassung der betrieblichen Rente des Klägers unter Berücksichtigung des vollen Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn. Die betriebliche Prognose habe zu diesem Zeitpunkt eine positive Unternehmensentwicklung versprochen. Das Konzernergebnis sei im Geschäftsjahr 2000 im Vergleich zum Vorjahr um 21 % gestiegen. Für das Geschäftsjahr 2001 sei die Perspektive positiv beurteilt worden; ein Umsatzwachstum i.H.v. 7 % und eine Steigerung des Konzerngewinns um 25 % sei geplant gewesen.
27Die von der Beklagten vorgebrachten Zahlen würden für die Jahre 1998 bis zur ersten Hälfte des Jahres 2001 auf eine exzellente Zukunftsprognose schließen. Auf die Entwicklung nach 2001 komme es nicht an, da diese Entwicklung auf ungewöhnlichen, nicht absehbaren Umständen beruht habe.
28Der Kläger vertritt die Ansicht, die von der Beklagten vorgenommene Erhöhung der betrieblichen Ausgaben um einen zusätzlichen Substanzerhaltungsaufwand sei nicht zu berücksichtigen. Des weiteren müsse für das Jahr 2001 das Rentenanpassungspotential um die ausgezahlte Dividende erhöht werden. Soweit die Beklagte behauptet, für das Geschäftsjahr 2001 seien außerordentliche Erträge i.H.v. T€ 97.361 aufgrund diverser Umbewertungen nicht zu berücksichtigen, werde die Berechtigung zum Abzug sowie die Richtigkeit der Höhe bestritten. Die insofern zu korrigierenden Zahlen würden ein tatsächliches Rentenanpassungspotential für 1998 i.H.v. T€ 118.547, für das Jahr 1999 i.H.v. T€ 211.397, für das Jahr 2000 i.H.v. T€ 64.614 und für das Jahr 2001 i.H.v. T€ 169.983 ergeben.
29Die Prognose zum Anpassungsstichtag 1.7.2001 sei darüber hinaus positiv gewesen. Insofern verweist der Kläger auf den Geschäftsbericht zum 31.12.2000 (Anlage B 3, Beiordner) sowie den Umstand, dass eine Dividende i.H.v. 83,6 Mio. € ausgeschüttet worden sei.
30Auch für das Geschäftsjahr 2002 habe die Beklagte in ihrem Geschäftsbericht vom 31.12.2002 (Anlage B 5, Beiordner) eine positive Prognose gestellt.
31Im übrigen ist der Kläger der Ansicht, ihm stünde aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz eine Rentenanpassung zu, da anderen
32Mitarbeitern im Jahre 2001 eine solche gewährt worden sei.
33Zumindest sei jedoch im Rahmen der nachträglichen Anpassung mit Stichtag Juli 2001 die Betriebsrente um 4,06 % zu erhöhen, da die Steigung der Preise vom Juli 1998 bis Juli 2001 4 Punkte betrug.
34Der Kläger beantragt mit seiner am 01.06.2005 beim Arbeitsgericht Essen. eingegangener Klage,
351.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.05.2005 über den Betrag von monatlich 528,16 € hinaus weitere 132,85 € monatlich zu zahlen.
362.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.978,85 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
37Die Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Die Beklagte ist der Ansicht, dass der vom Kläger begehrte Anspruch auf nachholende Anpassung erst mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber wirtschaftlich zur nachholenden Anpassung in der Lage sei. Eine nachholende Anpassung zu einem vergangenen Anpassungsstichtag sei unzulässig. Der Kläger könne zum Stichtag 01.07.2001 lediglich den Teuerungsausgleich für die letzten drei Jahre verlangen.
40Darüber hinaus ergäbe sich eine Beschränkung des Umfangs einer nachholenden Anpassung auf die letzten drei Jahre vor dem Anpassungsprüfungsstichtag zumindest aus § 16 Abs. 2 BetrAVG n. F..
41Schließlich behauptet die Beklagte, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens habe eine Anpassung der Betriebsrenten im Jahr 2001 über die gewährten 3,3 % nicht zugelassen. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage habe kein darüber hinausgehendes Anpassungspotential zur Verfügung gestanden.
42Dabei sei zur rechnerischen Ermittlung des Anpassungspotentials nicht allein auf die dem Anpassungsstichtag vorangehenden drei Jahre (hier 1998 bis 2000), sondern auch auf drei Jahre nach dem Anpassungsstichtag (2002 bis 2004) abzustellen. Die wirtschaftliche Lage der Konzernholding werde dabei wesentlich von den Ergebnissen bzw. der Ertragslage der operativen Tochtergesellschaften beeinflusst.
43Des weiteren verweist die Beklagte auf eine für den Anpassungsprüfungsstichtag 01.07.2001 durch die E. GmbH erstellte Substanzerhaltungsanalyse. Diese sei seit 1998 entwickelt und in der Folgezeit durch Einarbeitung der bekannt gewordenen Zahlen ergänzt worden. Zweck dieser Analyse sei die Berechnung eines etwaigen Potentials der Beklagten zur Anpassung von Betriebsrenten.
44Die Substanzerhaltungsanalyse sei nicht allein auf der Grundlage der handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlen erstellt worden. Es sei vielmehr eine Korrektur der in der handelsrechtlichen Gewinn - und Verlustrechnung ausgewiesenen bilanziellen Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen vorgenommen worden.
45Die Analyse gehe davon aus, dass die Abschreibungen an den am Bilanzstichtag geltenden Wiederbeschaffungspreisen für das Sachanlagevermögen ausgerichtet werden müssten, um die Substanzerhaltung des Unternehmens gewährleisten zu können. Aus Vereinfachungsgründen sei bei den durchgeführten Berechnungen ein zusätzlicher Substanzerhaltungsaufwand in Form eines pauschalen kalkulatorischen Aufschlags von 15 Prozentpunkten auf die bilanziellen Abschreibungen berücksichtigt worden. Hierdurch erhöhe sich bei der Berechnung der Betrag für die betriebswirtschaftlich notwendigen Aufwendungen.
46Des weiteren sei die bilanzstichtagsbezogene Veränderung des Eigenkapitalanteils eines in der Handelsbilanz ausgewiesenen Sonderpostens mit Rücklageanteil korrigiert worden. Der Sonderposten weise in Höhe der (lediglich gestundeten) Steuerzahlung Fremdkapitalcharakter auf, so dass er lediglich zur Hälfte dem Eigenkapital und zur Hälfte dem Fremdkapital zuzuordnen sei. Da die Auflösung (bzw. Zuführung) des Eigenkapitalanteils zu einem Scheingewinn (bzw. Scheinverlust) führe, habe die Beklagte den sich ergebenden Betrag ebenfalls als betriebswirtschaftlich notwendige Aufwendung berücksichtigt (Nebenrechnung N1 "Substanzerhaltungsaufwand").
47Darüber hinaus habe die Beklagte in ihrer Substanzerhaltungsanalyse eine Eigenkapitalverzinsung in der Höhe des Basiszinssatzes addiert mit einem Risikozuschlag von 2 Prozentpunkten berücksichtigt. Als Verzinsungsbasis sei der Mittelwert des Eigenkapitals, erhöht um den Mittelwert des Eigenkapitalanteils (50 % s.o.) eines in der Bilanz ausgewiesenen Sonderpostens mit Rücklageanteil, abzüglich der Ertragssteuer zugrundegelegt worden (Nebenrechnung N2 "Eigenkapitalverzinsung"). Hierbei habe die Beklagte den vom BAG anerkannten Zinssatz aus den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes für langfristige öffentliche Anleihen sowie einen Risikozuschlag von zwei Prozentpunkten zugrundegelegt.
48Demzufolge ergebe sich für das Jahr 1998 ein positives Anpassungspotential i.H.v. T€ 84.912. Hierbei handele es sich um das Ergebnis einer "angepassten" Berechnung insofern, als im Geschäftsjahr 1998 die L. AG sowie die T. und die I. jeweils rechtlich selbständige Unternehmen waren. Der dementsprechend zu Vergleichszwecken ermittelte Jahresüberschuss i.H.v. T€ 145.630 ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses sei um die notwendige Eigenkapitalverzinsung (T€ 27.083) sowie die Differenz aus zusätzlichem Substanzerhaltungsaufwand (T€ 35.944) und Eigenkapitalanteil aus der Zuführung zum Sonderposten mit Rücklageanteil (T€ 2.309) zu kürzen.
49Für das Jahr 1999 ergebe sich nach Korrektur der außerordentlichen Aufwendungen sowie unter Berücksichtigung des zusätzlichen Substanzerhaltungsaufwands (T€ 10.944) und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (T€ 36.632) ein positives Anpassungspotential in Höhe von T€ 200.403.
50Im Jahr 2000 sei der handelsrechtlicher Jahresüberschuss i.H.v. 117,7 Mio € um außerordentliche Erträge aus diversen Umbewertungen i.H.v. T€ 97.361 sowie um einen zusätzlichen Substanzerhaltungsaufwand von T€ 25.617 und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung i.H.v. T€ 53.129 zu kürzen, s.d. von einem negativen Anpassungspotential i.H.v. T€ 53.129 auszugehen sei.
51Dabei sei zu berücksichtigen, dass in diesem Geschäftsjahr eine Ausgliederung des Betriebsteils "Warenhausgeschäft" mit allen Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen auf die L. erfolgt sei mit der Folge, dass auf der Ebene der Beklagten keine eigenen Umsatzerlöse mehr erzielt würden, so dass der Jahresüberschuss sich aus Erträgen aus Beteiligungen erkläre.
52Im Jahr 2001 sei aufgrund eines Jahresüberschusses i.H.v. T€ 227.831 nach Abzug der betriebswirtschaftlich notwendigen Aufwendungen um einen zusätzlichen Substanzerhaltungsaufwand von T€ 5.241 sowie einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung von T€ 87.842 von einem positiven Anpassungspotential i.H.v. T€ 164.742 auszugehen.
53Die Substanzanalyse ergebe für das Jahr 2002 - unter Berücksichtigung der Korrekturen für die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen - ein negatives Anpassungspotential i.H.v. 189,5 Millionen €. Für die weiteren Einzelheiten der Substanzanalyse und die Erläuterungen wird auf Bl. 201 ff. der Akte genommen.
54Für das Jahr 2003 ergebe sich auf der Grundlage eines Bilanzgewinns i.H.v. 653,2 Mio € unter Berücksichtigung von Korrekturen aufgrund außerordentlicher Erträge und Aufwendungen ein negatives Anpassungspotential i.H.v. T€ 429.693.
55Auf der Basis eines handelsrechtlichen Jahresfehlbetrages laut Einzelabschluss nach HGB für das Geschäftsjahr 2004 von T€ 2.970.105 ergebe sich ein negatives Anpassungspotential i.H.v. T€ 3.012.389. Auf die Erläuterungen, Bl. 207 f. d.A., wird Bezug genommen.
56Die Beklagte trägt vor, dass aufgrund der bereits im Jahr 2001 absehbaren schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen aufgrund des veränderten Wettbewerbsumfeld sowie der schwindenden Konsumneigung die nach dem Geschäftsjahr 2000 sich ergebende tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung vorhersehbar gewesen und dementsprechend zu berücksichtigen sei.
57Im Jahre 2001 habe sich eine verschlechterte Konsumneigung gezeigt; die Wirtschaftsforschungsinstitute hätten für den deutschen Einzelhandel für das Gesamtjahr 2001 preisbereinigt einen Umsatzrückgang prognostiziert. Dass aufgrund der Prognoseentscheidung keine weitergehende Betriebsrentenanpassung gewährt worden sei, sei durch die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsprüfungsstichtag bestätigt worden, die schlechter ausgefallen sei als die ursprüngliche Prognose.
58Die Verschlechterung im Wettbewerbsumfeld, u.a. durch Mitbewerber im Internet, hätten ihren Ausdruck auch in einem Personalabbau gehabt. Auf den von der Beklagten vorgelegten Interessenausgleich mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat vom 12.04.2001 sowie das Beschäftigungssicherungsabkommen vom selben Tag (Anlage B 10, Beiordner) wird Bezug genommen.
59Im ersten Halbjahr 2002 habe sich der Konzernumsatz gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 3,1 % verringert, das operative Ergebnis sei ebenfalls deutlich zurückgegangen. Aufgrund der unklaren gesamtwirtschaftlichen Situation habe man zum 01.07.2002 keine wesentliche Belebung der Konsumnachfrage in der zweiten Jahreshälfte unterstellen können und mit einem rückläufigen Konzernumsatz rechnen müssen. Im Gesamtgeschäftsjahr 2002 sei der Konzernumsatz bezogen auf das Vorjahr um 1,6 % zurückgegangen. Das operative Konzernergebnis vor Steuern und Firmenwertabschreibungen sei um 23,1 % gesunken. Die Umsatzrendite habe sich von 2,1 % auf 1,3 % verringert. Angesichts des pessimistischen Ausblicks der Wirtschaftsforschungsinstitute habe man auch für das Jahr 2003 nicht mit einer signifikanten Belebung der Konsumneigung in Deutschland rechnen können. Bereits zum 30.06.2002 habe der Karstadt-Konzern einen hohen operativen Verlust ausgewiesen. Das um Einmaleffekte bereinigte operative Konzernergebnis sei erneut negativ gewesen. Die schlechte wirtschaftliche Entwicklung habe sich schließlich ab dem Jahr 2001 in einem anhaltenden Stellenabbau im Warenhausgeschäft niedergeschlagen.
60Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage sei für eine Anhebung der Betriebsrente um mehr als 3,3 % zum Zeitpunkt der Entscheidung 2001 kein Raum gewesen.
61Eine weitergehende Betriebsrentenanpassung zum 01.07.2001 könne der Kläger darüber hinaus auch deshalb nicht verlangen, weil zur Finanzierung in die Vermögenssubstanz der Beklagten eingegriffen würde. Die Beklagte beruft sich unter Hinweis auf ein Urteil des BAG vom 18.2.2003 (3 AZR 172/02) darauf, dass die Restrukturierung im Konzern auf einem Solidarpakt zwischen Management, Belegschaft, Anteilseignern und Banken beruhe, so dass aufgrund des Erfordernisses, für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung nach Eigenkapitalverlusten zu sorgen, von einer Betriebsrentenerhöhung abgesehen werden könne. Das Eigenkapital des Konzern habe sich zum 30.09.2004 (30.09.2003: T€ 1.467.476) auf einen Betrag i.H.v. T€ 82.720 verringert, was 0,9 % der Bilanzsumme (2003: 14,8 %) entspreche.
62Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung im Hinblick auf Rentenanpassungsansprüche Juli bis Dezember 2001.
63Eine nachholende Anpassung könne die Beklagte darüber hinaus aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage nicht tragen. Insoweit verweist die Beklagte auf eine Berechnung der Beratungsfirma E., wonach sich für diejenigen Rentner, die aufgrund der Verschmelzung der I. übergegangen sind, eine außerordentliche Zuführung zur Rückstellung i.H.v. ca. 16,76 Mio € ergäbe.
64Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Beiordner sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
65E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
66Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
67Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Altersrente ab dem 1.5.2005 i.H.v. € 661,01 noch einen solchen auf Nachzahlung einer um monatlich € 132,85 erhöhten Rente seit dem 01.07.2001; die Klageforderungen können nicht auf § 16 Abs. 1 BetrAVG gestützt werden.
68Die Anpassungsentscheidung der Beklagten, die Rente des Klägers ab dem 01.07.2001 lediglich um 3,3 % auf € 528,16 zu erhöhen, ist nicht zu beanstanden.
69I.
70Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine monatliche Rente in Höhe von insgesamt 661,01 € seit dem 01.07.2001, da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten eine nachholende Anpassung des gesamten Kaufpreisverlustes seit Rentenbeginn nicht zulässt.
71Der Kläger begehrt vorliegend eine nachholende Anpassung bezogen auf den letzten nicht verwirkten Anpassungsstichtag des 01.07.2001.
72Eine nachholende Anpassung betrifft die Höhe des Anpassungsbedarfs. Anerkannt ist dabei, dass nicht nur die Teuerung der letzten drei Jahre sondern der Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn zu berücksichtigen ist. Hat der Arbeitgeber jedoch in der Vergangenheit keinen vollen Geldwertausgleich gewährt, so kann der zwischenzeitlich eingetretene Anpassungsstau den Arbeitgeber überfordern. Ist insofern dem Arbeitgeber eine volle nachholende Anpassung nicht zumutbar, so kommt eine Teilanpassung in Betracht. Bei fehlender billigenswerter Entscheidung des Arbeitgeber ist zunächst der Anpassungsbedarf der letzten drei Jahre abzudecken. Der dann evt. noch zur Verfügung stehende Betrag ist für eine anteilsmäßige nachholende Anpassung zu verwenden (BAG vom 17.04.1996, 3 AZR 56/95 in NZA 1997, S. 154 ff.).
73Eine nachträgliche Anpassung liegt dagegen vor, wenn die Anpassungsentscheidung zu einem früheren Anpassungsstichtag als dem aktuellen - ausgehend von der damaligen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens - getroffen werden soll. Der Versorgungsempfänger, der die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss dies vor dem nächsten Anpassungsstichtag wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung, womit zugleich der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung erlischt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Versorgungsschuldner keine ausdrückliche Anpassungsentscheidung getroffen hat. Hat sich der Versorgungsschuldner bis zum nächsten Anpassungsstichtag nicht zu einer Betriebsrentenerhöhung geäußert, hat er damit erklärt, nicht anpassen zu wollen. Der Arbeitnehmer kann deshalb bei pflichtwidrigem Unterlassen der Anpassungsentscheidung die nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen (BAG vom 17.04.1996, 3 AZR 56/95 in NZA 1997, S. 154 ff.).
741)
75Der maßgebliche Anpassungsstichtag war vorliegend der 01.07.2001. Zwar begann der Altersrentenbezug des Klägers am 01.03.1989; die Beklagte hat in ihrem Unternehmen die Prüfungstermine jedoch einheitlich auf den 01.07. eines Jahres festgelegt. Eine solche Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (BAG vom 21.08.2001, 3 AZR 358/00, BAGE 98 S. 349 ff.).
762)
77Der Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung ist auch nicht wegen Fristablaufs erloschen. Zwar hat der Kläger bis zum Anpassungsstichtag 01.07.2004 eine Anpassung für den Stichtag 01.07.2001 nicht schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Da diese jedoch am 01.07.2001 keine ausdrückliche negative Anpassungsentscheidung gegenüber dem Kläger geäußert hat, konnte der Kläger die nachträgliche Entscheidung noch bis zum übernächsten Anpassungstermin - dem 01.07.2007 - geltend machen. Dies hat der Kläger rechtzeitig getan.
783)
79Ein Anspruch des Klägers auf nachholende Anpassung besteht jedoch trotz grundsätzlicher Zulässigkeit des Begehrens nicht, da die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 01.07.2001 lediglich um 3,3 % zu erhöhen, einer gerichtlichen Überprüfung standhält.
80Bei der Anpassungsentscheidung sind die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
81a)
82Das Anpassungsbegehren trägt den Belangen des Versorgungsempfängers Rechnung, da die vom Kläger geltend gemachte Anpassung dem Anstieg des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindexes entspricht (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag auszugleichen. Wurde in der Vergangenheit wegen der wirtschaftlichen Lage kein voller Teuerungsausgleich gewährt, so ist - mit Ausnahme des am 01.01.1999 in Kraft getretenen § 16 Abs. 4 BetrAVG - der noch offene Anpassungsbedarf bei späteren Anpassungsentscheidungen zu berücksichtigen (vgl. auch LAG Düsseldorf vom 11.06.2004 (18 Sa 1605/039); BAG vom 21.08.2001, 3 AZR 589/00 in NZA 2003, S. 561 ff.).
83Nach Auffassung der Kammer hat die Änderung des § 16 BetrAVG nicht zur Folge, dass bei der Bestimmung des Anpassungsbedarfs nicht mehr auf die Entwicklung seit Rentenbeginn, sondern ausnahmslos auf den zurückliegenden Dreijahreszeitraum abzustellen ist.
84Insofern verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen des LAG Düsseldorf im Urteil vom 11.06.2004 (18 Sa 1605/039), in welchem diesbezüglich wie folgt ausgeführt wird:
85"Gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG n.F. ist der Arbeitgeber für den Fall, dass laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen sind (zu Recht unterbliebene Anpassung) nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber lediglich eine konkrete Fallgestaltung aus dem Bündel möglicher Anpassungssituationen, nämlich die zu Recht unterbliebene Anpassung, gesetzlich geregelt. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber mit der Novellierung des Betriebsrentengesetzes die von der Rechtsprechung des BAG entwickelte nachholende Anpassung insgesamt hätte abschaffen wollen. Für einen solch weitreichenden Willen finden sich keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil: In der Gesetzesbegründung zu § 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG n.F. findet sich für den Fall, dass die dort vorgesehene Mitteilung des Arbeitgebers über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nicht erfolgt oder ihr widersprochen worden sein sollte, die ausdrückliche Feststellung, dass der Versorgungsempfänger die Entscheidung des Arbeitgebers gerichtlich - auch bei späteren Anpassungsentscheidungen - mit Wirkung für die Zukunft wie bisher überprüfen lassen könne. (...) Insbesondere aufgrund des in der Gesetzesbegründung in Paranthese gesetzten Hinweises kann also kein Zweifel bestehen, dass der Gesetzgeber lediglich eine Modifikation für den Fall der zu Recht unterbliebenen Anpassung herbeiführen und es im übrigen bei der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes belassen wollte, wonach es grundsätzlich auf die Entwicklung seit Rentenbeginn ankommt."
86Dass die Beklagte gem. § 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG dem Kläger eine Nachricht über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens hat zukommen lassen, welcher der Kläger nicht widersprochen hat, ist nicht dargelegt.
87b)
88Die Kammer hat Zweifel daran, ob der grundsätzliche Anspruch auf Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn zu rückwirkenden Ansprüchen (nachträglicher Anspruch) führt mit der Folge, dass der Kläger eine Erhöhung um 29,29 % seit dem 01.07.2001 verlangen könnte.
89Während die nachträgliche Anpassung zu erfolgen hat, wenn der Arbeitnehmer (rechtzeitig) die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers angreift und sich erweist, dass diese hätte höher ausfallen müssen, führt die sogenannte nachholende Anpassung lediglich zur Erhöhung künftig laufender Leistungen (BAG vom 17.04.1996 a.a.O.; Blomeyer/Otto, 3. Aufl., § 16 Rz. 108).
90c)
91Letztendlich konnte die Frage des Anspruchs auf nachholende Anpassung bezogen auf den Stichtag 01.07.2001 jedoch dahingestellt bleiben; denn die Beklagte durfte die Anpassung der Betriebsrente über die gewährten 3,3 %, insbesondere die den Kaufkraftverlust voll ausgleichende nachholende Anpassung i.H.v. ca. 29,29 %, wegen ihrer wirtschaftlichen Lage ablehnen.
92Zur Beantwortung der Frage, wann ein Arbeitgeber unter Hinweis auf seine wirtschaftliche Lage die Anpassung von Betriebsrenten gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG ablehnen darf, hat die Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt.
93Klarzustellen ist zunächst, dass der Begriff der "wirtschaftlichen Lage" nicht mit dem Begriff der "wirtschaftlichen Notlage" gleichgesetzt werden kann. Eine Befriedigung des Anpassungsbedarfs darf also schon dann unterbleiben, wenn das Unternehmen wirtschaftlich noch nicht in eine Notlage geraten ist (Höfer, BetrAVG, 5. Aufl.,3 16 Rz. 3537). Ein Anpassungsbegehren ist nur dann begründet, wenn die Kosten der Anpassung aus den Erträgen eines Unternehmens und dessen Wertzuwächsen finanzierbar sind. Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens darf nicht gefährdet werden. Sie wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt (BAG vom 18.02.2003, 3 AZR 172/02; BAG vom 23.01.2001, 3 AZR 287/00 in ErfKomm-Steinmeyer, 5. Aufl., § 16 BetrAVG Rz. 34).
94Nach der gefestigten Rechtsprechung des BAG hat der Arbeitgeber die voraussichtliche Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, d.h. den zu erwartenden Wertzuwachs und seine künftigen Erträge, mittels einer längerfristigen Prognose abzuschätzen. Für den maßgeblichen Prognosezeitraum eignet sich die in § 16 Abs. 1 BetrAVG angegebene Drei-Jahres-Periode (Blomeyer/Otto BetrAVG 3. Aufl., § 16 Rz. 179). Beurteilungsgrundlage ist die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, allerdings nur insoweit, als darauf Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können (vgl. BAG vom 17.04.1996 a.a.O.).
95aa)
96Vorliegend hat die Beklagte eine sogenannte Substanzerhaltungsanalyse für ihr Unternehmen erstellen lassen, um ihr Anpassungspotential zu ermitteln. Diese Substanzerhaltungsanalyse ist zwar offenbar - jedenfalls in der von der Beklagten vorgelegten Fassung - zeitlich nach dem Anpassungsprüfungsstichtag vervollständigt worden, da in ihr bereits Zahlen aus den Geschäftsberichten 2002 bis 2004 berücksichtigt werden. Gleichwohl kann sich die Beklagte auf die in dieser Substanzerhaltungsanalyse aufgestellten Berechnungen berufen.
97Wird nämlich die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers gerichtlich angegriffen, so können die seit dem Anpassungsstichtag bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung sich ergebenden wirtschaftlichen Daten zur Überprüfung der Prognose herangezogen werden, soweit es sich um zu erwartende, nicht ungewöhnliche Umstände handelt, die bei der zu überprüfenden Prognoseentscheidung bereits hätten bedacht werden können (BAG vom 23.05.2000, 3 AZR 83/99; Blomeyer/Otto BetrAVG, 3. Aufl., § 16 Rz. 96). Es kommt also darauf an, ob der Arbeitgeber aufgrund der zum Anpassungsstichtag vorliegenden objektiven Informationen davon ausgehen konnte, dass die wirtschaftliche Lage des Unternehmens in den folgenden drei Jahren eine Erhöhung der Betriebsrenten nicht zulassen würde.
98Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass aufgrund der testierten Jahresabschlüsse bis zum Jahre 2001 Gewinne erwirtschaftet wurden, während ab dem Jahre 2002, verstärkt in den Jahren 2003 und 2004, eine erhebliche wirtschaftliche Verschlechterung eintrat. Dies führte soweit, dass sich zum 30.09.2004 das Eigenkapital des Konzerns auf T€ 82.720 verringert hat. Diese Auszehrung des Eigenkapitals ist ein Ausdruck des in der Vergangenheit verzeichneten Wertverlustes. Die sich abzeichnende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten war - entgegen der Auffassung des Klägers - bereits zum 01.07.2001 in die Prognose mit einzubeziehen. Es handelte sich nicht um unerwartete, auf außergewöhnlichen Umständen beruhende Veränderungen.
99Die Beklagte als Holdinggesellschaft ist abhängig von dem operativen Geschäft der Töchtergesellschaften, die in erster Linie im Einzelhandel tätig sind. Bereits im Geschäftsbericht 2001 ist von "verhaltener Konsumentwicklung" die Rede; die Wirtschaftsforschungsinstitute sagten ein Nullwachstum voraus. Insbesondere auf dieses bereits im Jahre 2001 festgestellte verhaltene Konsumverhalten der Verbraucher gemeinsam mit einer veränderten Entwicklung im Wettbewerbsumfeld sind die Verluste der Töchtergesellschaften der Beklagten, die sich auf deren Gewinn- und Verlustrechnung auswirkten, zurückzuführen. Die in den folgenden Jahren sich abzeichnende wirtschaftliche Entwicklung war somit nicht plötzlich, sondern die Ursachen bereits 2001 bestehend und erkannt. Dies geht u.a. auch aus dem zwischen der L. und deren Gesamtbetriebsrat vereinbarten Interessenausgleich vom 12.04.2001 hervor, der auf die "dauerhaften Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld", insbesondere durch einen Wettbewerbsdruck durch Hinzukommen internationaler sowie im Internet agierender Wettbewerber hinweist sowie dem Schwinden von Wettbewerbsvorsprüngen.
100Aufgrund der Ausführungen der Beklagten, aus denen sich nachvollziehbar die Gründe für eine negative Zukunftsprognose bereits im Geschäftsjahr 2001 ergeben, die sich durch die spätere Entwicklung vollumfänglich bestätigten, sind die nachträglich bekannt geworden Daten zu berücksichtigen.
101bb)
102Nach der Rspr. ist als Ausgangspunkt für die Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers der zu prognostizierende Unternehmensgewinn ("Ertrag") zu ermitteln, wobei zunächst von den in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Überschüssen und Fehlbeträgen ausgegangen werden muss (BAG vom 23.01.2001, 3 AZR 287/00, AP Nr. 46 zu § 16 BetrAVG; BAG vom 17.04.1996 a.a.O.). Diesen Ausgangspunkt hat auch die Beklagte für ihre Substanz-
103erhaltungsanalyse gewählt und die Zahlen aus den Jahresabschlüssen herangezogen.
104Von der Richtigkeit der dort ausgewiesenen Zahlen ist auszugehen. Will der Arbeitnehmer die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen, so hat er die seiner Ansicht nach unterlaufenden Fehler näher zu bezeichnen (BAG vom 18.02.2003, 3 AZR 172/02, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG). Dies hat der Kläger nicht getan.
105cc)
106Nach den Jahresabschlüssen ergab sich sowohl für die drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag sowie für 2001 und 2002 noch ein erheblicher Jahresüberschuss. Allein aus dem Umstand, dass die Erhöhung der Betriebsrenten durch einen nominellen Jahresüberschuss gedeckt wären, folgt jedoch nicht ein Anspruch auf Anpassung. Das BAG hat nämlich anerkannt, dass der Arbeitgeber betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vornehmen darf (BAG vom 18.02.2003, 3 AZR 172/02 in AP Nr. 53 zur § 16 BetrAVG).
107Die Beklagte hat im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, welche Korrekturen sie bei der Bewertung der vorliegenden und der prognostizierten Jahresabschlüssen vorgenommen hat.
108So hat sie zum einen jeweils bei den in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen bilanziellen Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen berücksichtigt, dass diese zur Substanzerhaltung des Unternehmens nach dem Wiederbeschaffungswert bemessen werden müssen. Dies ist nach der Rspr. des BAG (Urteil vom 17.04.1996 a.a.O.; Urteil vom 18.02.2003, 3 AZR 172/02 a.a.O.) zulässig. Dass der von der Beklagten hierfür ermittelte pauschale Aufschlag von 15 Prozentpunkten auf die bilanziellen Abschreibungen an den betriebswirtschaftlichen Realitäten vorbeigehe, hat der Kläger substantiiert nicht behauptet.
109Des weiteren hat die Beklagte die in der Handelsbilanz ausgewiesenen Sonderposten mit Rücklageanteil nur zur Hälfte dem Eigenkapital zugeordnet. Eine derartige Berücksichtigung des Sonderpostens mit Rücklageanteil ist üblich (vgl. Grosjean, Wie lese ich eine Bilanz, S. 56).
110Schließlich hat die Beklagte die von der Rspr. des BAG anerkannte Eigenkapitalverzinsung, bestehend aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag (vgl. BAG vom 23.05.2000, 3 AZR 146/99 in AP Nr. 45 zu § 16 BetrAVG) berechnet und den sich errechneten Betrag zusätzlich als betriebswirtschaftlich notwendige Aufwendung berücksichtigt. Dass die Beklagte hierfür von einem unzutreffenden Eigenkapitalanteil ausgegangen oder die Berechnung sonst unrichtig wäre, hat der Kläger substantiiert ebenfalls nicht dargelegt.
111Nach dieser im einzelnen dargelegten Berechnung hat die Beklagte festgestellt, dass nach Abzug aller rechtlich gebundenen Aufwendungen und betriebswirtschaftlich notwendigen Aufwendungen im Jahr 2002 kein Anpassungspotential und im Jahr 2001 nur ein solches i.H.v. 82.371 T€ (164.742 T€ für das Gesamtjahr) bestand, dass also keine "freien, ungebundenen" Erträge existieren, die für eine Anpassung von Betriebsrenten über 3,3 % hätten verwandt werden können.
112dd)
113Soweit der Kläger einwendet, die Beklagte habe noch am 12.07.2001 der Hauptversammlung vorgeschlagen, eine gegenüber dem Vorjahr um 8,1 % erhöhte Dividende auszuzahlen, lassen sich hieraus keine Schlussfolgerungen für das Anpassungspotential ziehen. Wie das BAG zutreffend festgestellt hat, beruht eine Dividendenerhöhung nicht allein auf dem erzielten Gewinn, sondern auf einer von subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beeinflussten Ausschüttungspolitik. Selbst bei schlechten Betriebsergebnissen kann die Ausschüttung von Dividenden sinnvoll sein, z.B. um Irritationen bei Investoren zu vermeiden und Optimismus zu signalisieren. Einen Rückschluss auf die allein maßgebliche objektive wirtschaftliche Lage des Unternehmens ist nicht möglich (BAG vom 23.05.2000, 3 AZR 146/99 a.a.O.).
114ee)
115An dieser Feststellung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte - wie der Kläger ausgeführt hat - in jedem Jahr, so auch 2001 und 2002, erhebliche Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen gebildet hat. Es besteht grundsätzlich eine Passivierungspflicht für unmittelbare Pensionsverpflichtungen (Blomeyer/Otto BetrAVG 3. Aufl. StR A Rz. 332), so dass sich aus der Bildung von Pensionsrückstellungen, die kein frei verwendbares Vermögen darstellen, allein nichts herleiten lässt.
116Zwar kann die Bildung von besonderen Rückstellungen für Rentenanpassungen nach § 16 BetrAVG auf das Vorhandensein entsprechender Mittel hinweisen. Die gesetzliche Anpassungsverpflichtung für laufende Altersrenten führt nämlich erst dann zu einer Erhöhung des Rentenbarwertes, wenn die Anpassungsverpflichtung im Einzelfall auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers feststeht (Blomeyer/Otto BetrAVG StR A Rz. 342). Ein entsprechender Hinweis auf Rückstellungen für Anpassungen der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG findet sich jedoch nur noch im Geschäftsbericht 2000, in denjenigen von 2001 und 2002 dagegen nicht. Dies stellt die Ausführungen der Beklagten zu ihrer wirtschaftlichen Lage in den Jahren 2001 und 2002 sowie der von ihr angestellten negativen Prognose somit nicht in Frage, sondern bestätigt diese im Gegenteil.
117ff)
118Soweit der Kläger weiterhin der Ansicht ist, die von der Beklagten in Abzug gebrachen T€ 97.361 seien keine außerordentliche Erträge und demgemäß zu berücksichtigen, kann dem gleichfalls nicht gefolgt werden.
119Die Beklagte hat insofern dargelegt, diese Erträge beruhten auf Umbewertungen im Zuge der Veränderungen aufgrund der Übertragung des Warenhausgeschäftes auf die L. sowie der Einbringung Informationswirtschaft in die J. GmbH. Der Wegfall dieser im Geschäftsjahr 2000 angefallenen außerordentlichen Erträge findet sich auch in dem als Anlage beigefügten "Lagebericht und Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2001", in welchem diese als "Zuschreibungen im Anlagevermögen" definiert werden. Hierbei handelt es sich um ein außergewöhnliches Ereignis; zumindest reicht das pauschale Bestreiten des Klägers diesbezüglich, diese Erträge seien bei Berechnung der Gewinne hinzuzurechnen, nicht aus, das Vorbringen der Beklagten zu entkräften.
120gg)
121Nach alledem ist von einem Anpassungspotential der Beklagten i.H.v. T€ 82.371 zum Stichtag 01.07.2001 auszugehen. Bereits zum Anpassungsstichtag 2001 war - insofern kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden - mit derartigen Ergebnissen zukünftig nicht zu rechnen. Unter Berücksichtigung der weiteren wirtschaftlichen Lage der Beklagten in den drei dem Anpassungsstichtag folgenden Jahren, welche sämtlich ein negatives Anpassungspotential vorsahen, ist festzustellen, dass die Beklagte aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu einer nachholenden Anpassung nicht in der Lage ist.
122Insofern ist nach Auffassung der Kammer auch zu berücksichtigen, dass das im Konzern vorhandene Eigenkapital auf 0,9 % der Bilanzsumme reduziert hat.
123Durch eine Betriebsrentenerhöhung darf das Unternehmen nicht übermäßig belastet werden. Der Arbeitgeber muss in der Lage sein, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwachs in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Dabei darf die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens nicht gefährdet werden. Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen benötigt jedoch genügend Eigenkapital. Das vorhandene Eigenkapital spiegelt die dem Unternehmer zuzuordnende Vermögenssubstanz wieder und zeigt, inwieweit Wertzuwächse oder Wertverluste zu verzeichnen sind. Da der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens entscheidende Bedeutung zukommt, darf der Arbeitgeber nach einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung sorgen und bis dahin von einer Betriebsrentenerhöhung absehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen Sanierungsmaßnahmen einleitet und diese nicht zu Lasten der Betriebsrentner verzögert (vgl. BAG vom 23.01.2001, 3 AZR 287/00; vom 18.02.2003, AZR 172/02).
124Das Eigenkapital des Konzerns, dem die Beklagte angehört, hat sich im Jahre 2004 auf einen Betrag i.H.v. T€ 82.720 im Gegensatz zu T€ 1.467.467 verringert, so dass es nur noch 0,9 % der Bilanzsumme entspricht. Daraufhin sind Sanierungsmaßnahmen angelaufen, deren Ziel die Reduktion von Personal- und Sachkosten, der Abbau des Working Capital, Desinvestitionsmaßnahmen sowie der Umbau der Geschäftsmodelle sind. Durch eine Personalanpassung sowie Streichung von Vergütungsbestandteilen und Gehaltsverzicht des Managements sind Solidarbeiträge von Management und Arbeitnehmer geleistet worden. Banken sowie Anteilseigner tragen durch Änderung der Finanzierungen bzw. Ausfall der Dividendenzahlungen mit.
125Diese im Jahre 2004 eingetretene Eigenkapitalaufzehrung ist trotz des maßgeblichen Anpassungsstichtages 1.7.2001 zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt handelt es sich hierbei nicht um eine unerwartete Veränderung, sondern Ausdruck der bereits im Jahre 2001 beginnenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage im Einzelhandel.
126Diese Eigenkapitalverluste sind bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten zu berücksichtigen, da sie Ausdruck der bereits im Jahre 2001 beginnenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage im Einzelhandel ist. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
127Nach alledem durfte die Beklagte aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens eine nachholende Anpassung der Betriebsrente des Klägers um 29,29 % bezogen auf den Stichtag 01.07.2001 ablehnen.
1284) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine nachträgliche Anpassung i.H.v. 4,06 % zum 01.07.2001.
129Wie bereits dargelegt, ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit grundsätzlich zwar der Anpassungsstichtag - hier der 01.07.2001 - maßgeblich. Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag ist jedoch zu berücksichtigen, soweit sie als nicht unerwartete Veränderung die getroffene Prognose bestätigen oder entkräften. Insofern ist nicht allein auf das vorhandene Anpassungspotential zum Stichtag 01.07.2001 abzustellen, sondern die negative Entwicklung bis zum Jahre 2004 zu berücksichtigen.
130Da seit dem Geschäftsjahr 2002 kein Anpassungspotential mehr bestand, darüber hinaus im Jahre 2004 der Konzern nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügte, hat die Beklagte berechtigt eine Anpassung der Betriebsrente über die auch den übrigen Arbeitnehmern gezahlte Erhöhung um 3,3 % abgelehnt. Eine Rentenanpassung entsprechend dem Anstieg des Verbraucherpreisindexes wäre nur dann vorzunehmen gewesen, wenn ein positives Anpassungspotential vorhanden gewesen wäre, dass dies erlaubte. Dies war unter Berücksichtigung der folgenden wirtschaftlichen Entwicklung nicht der Fall.
131II.
132Ein Anspruch des Kläger auf Erhöhung seiner Betriebsrente um 29,29 % folgt auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
133Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG Urteil vom 13.02.2002, 5 AZR 713/00 in AP Nr. 164 zu § 242 BGB Gleichbehandlung m.w.N.). An den Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber auch bei der Anpassung gem. § 16 BetrAVG gebunden, da die Belange des Versorgungsempfängers nicht individuell, sondern generell nach dem Teuerungsausgleich bestimmt werden (Steinmeyer in Erf. Kommentar, 5. Aufl. § 16 BetrAVG Rz. 48; Blomeyer/Otto a.a.O. § 16 Rz. 240 ff.).
134Der Kläger hat vorliegend jedoch nicht dargelegt, inwiefern der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wäre. Er hat insbesondere keine mit ihm vergleichbare Mitarbeiter benannt, welche zum Anpassungsstichtag eine Rentenanpassung erhalten hätten, die die bei ihm (nachträglich) vorgenommene Anpassung i.H.v. 3,3 % übersteigt. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen. Denn eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Renten einer bestimmten Rentnergruppe anpasst und dabei einzelne Rentner, die die Kriterien der Gruppenbildung erfüllen, ohne sachlichen Grund übergeht (BAG vom 23.04.1985, 3 AZR 156/83 in AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG).
135III.
136Mangels Anspruch auf eine Betriebsrentenerhöhung um monatlich 132,85 € ab dem 01.07.2001 hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Nachzahlung einer Summe i.H.v. 5.978,85 €. Die Ablehnung der nachholenden Anpassung zum derzeitigen Zeitpunkt wie auch der nachträglichen Anpassung durch die Beklagte war rechtmäßig, so dass sie sich mit Rentenzahlungen gegenüber dem Kläger nicht in Verzug befand.
137Nach alledem war die Klage abzuweisen.
138Rechtsmittelbelehrung
139Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
140B e r u f u n g
141eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,-- EUR übersteigt.
142Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
143Die Berufung muss
144innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils
145beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
146Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
147* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
148- Sell -
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