Beschluss vom Arbeitsgericht Hamburg (3. Kammer) - 3 BVGa 4/17

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 15. September 2017 wird der Wert des Verfahrens auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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1. Die Beteiligten haben sich über die Wahrung und Sicherung der Mitbestimmungsrechte nach § 111 BetrVG auseinandergesetzt. Hierbei sollte das Labor der Beteiligten zu 1. abgespalten werden.

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2. Der Gegenstandswert war unter Abänderung des Beschlusses vom 12. September 2017 auf 20.000 € festzusetzen.

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Da der Antrag des Betriebsrats die Sicherstellung seiner Beteiligungsrechte im Verfügungswege bezweckte, war er nichtvermögensrechtlicher Art. Der Gegenstandswert ist demgemäß nach Maßgabe von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen. Danach ist die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Bei nicht genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung ist der Gegenstandswert auf den Hilfswert von 5.000,– €, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher, anzusetzen, jedoch nicht über 500.000,– € hinaus. Dabei ist im Rahmen der Bewertung auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, sowie den Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit abzustellen.

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Die Bedeutung der Angelegenheit ergibt sich dabei nicht ausschließlich aus dem Umstand, dass vorliegend ausschließlich 3 Arbeitsplätze betroffen waren. Daneben hat die hier streitige Maßnahme ganz erhebliche Auswirkungen auch auf andere Betriebe.

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Zudem weist die Sache auch erhebliche rechtliche Schwierigkeiten aus. Daher ist ein vierfacher Hilfswert angemessen.

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3. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 S. 1 RVG)

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