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RVG § 23 Allgemeine Wertvorschrift

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (12. Kammer) - 12 SLa 775/25
10. April 2026
12 SLa 775/25 10. April 2026
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2x W 51/25
13. März 2026
2x W 51/25 13. März 2026
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (12. Kammer) - 12 Ta 35/26
25. Februar 2026
12 Ta 35/26 25. Februar 2026
Beschluss vom Kammergericht (26. Zivilsenat) - 26 W 3/26
19. Februar 2026
26 W 3/26 19. Februar 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Meiningen (3. Kammer) - 3 P 74/25 Me
17. Februar 2026
3 P 74/25 Me 17. Februar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZB 65/25
11. Februar 2026
I ZB 65/25 11. Februar 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 4 C 25.2425
4. Februar 2026
4 C 25.2425 4. Februar 2026
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 38 O 123/25
23. Januar 2026
38 O 123/25 23. Januar 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Lüneburg - 9 B 1/25
7. Januar 2026
9 B 1/25 7. Januar 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 12 C 25.1826
23. Dezember 2025
12 C 25.1826 23. Dezember 2025