1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 91 % und die Beklagte 9 % zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.305,49 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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| | Die Parteien streiten in erster Linie über die Vergütung von Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Daneben ist in einem geringen Umfang noch Vergütung für geleistete Arbeit an einem Tag streitig. |
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| | Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen. Der Kläger arbeitet bei ihr seit dem 04.08.1999 als Spezialbaufacharbeiter in Vollzeit zu EUR 19,51 brt. pro Stunde. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 03.08.1999 zugrunde. Zudem finden der BRTV-Bau und der TV Lohn/West Anwendung. Der Kläger ist Mitglied in der Industriegewerkschaft-Bauen-Agrar Umwelt und die Beklagte ist Mitglied in dem Arbeitsgeberverband Bauwirtschaft. |
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| | „Beginn und Ende der Arbeitszeit an der Arbeitsstelle |
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| | Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wird. Bei Baustellen von größerer Ausdehnung beginnt und endet die Arbeitszeit an der vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu bestimmenden Sammelstelle.“ |
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| | „Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln.“ |
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| | „Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt |
|
| Arbeitet ein Arbeitnehmer auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten Arbeitsstelle und beträgt der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1 ¼ Stunden, so hat er nach folgender Maßgabe Anspruch auf einen Verpflegungszuschuss und eine Unterkunft: ... In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer für die erforderliche Reisezeit Anspruch auf seinen Gesamttarifstundenlohn ohne jeden Zuschlag.“ |
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| | § 2 Abs. 2 TV Lohn/West lautet: |
|
| | „Der Arbeitnehmer erhält einen zusätzlichen Betrag von 5,9 v.H. seines Tarifstundenlohnes (Bauzuschlag). Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer insbesondere durch den ständigen Wechsel der Baustelle (2,5 v.H.) und ... ausgesetzt ist.“ |
|
| | Der Kläger fordert Vergütung seiner Fahrzeiten zwischen seiner Wohnung und seiner jeweiligen Arbeits-/Baustelle und in einem geringen Umfang noch Vergütung für geleistete Arbeit am 20.04.2018. Die Beklagte lehnt dies ab. |
|
| Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, die Beklagte sei verpflichtet, ihm seine Fahrzeiten zwischen seiner Wohnung und seiner jeweiligen Arbeits-/Baustelle mit seinem Baufacharbeiterlohn zu vergüten. Denn diese erbringe er nicht eigennützig, sondern fremdnützig im Interesse der Beklagten. Dafür schulde die Beklagte ihm eine Vergütung. Dies schließe der BRTV-Bau nicht aus. Insbesondere stünde dem die Regelung in § 3.4 BRTV-Bau nicht entgegen, da § 3.4 BRTV Bau nur die Arbeitszeit im Sinne des ArbZG und nicht im Sinne einer Vergütungspflicht regele. Zudem habe er am 20.04.2018 acht Stunden gearbeitet, die Beklagte habe ihm aber nur 7,83 Stunden vergütet. Deswegen habe sie ihm weitere 0,17 Stunden zu vergüten. |
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| | 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50,23 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 16.05.2018 zu bezahlen. |
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| | 2. die Beklagte zu verurteilen, seinem Ausgleichskonto 73,83 Stunden gutzuschreiben. |
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| | 3. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, 1.518,08 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
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| | 4. die Beklagte zu verurteilen, 297,48 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 16.11.2018 zu bezahlen. |
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| Die Beklagte meint, der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung seiner Fahrzeiten. Seine Fahrzeiten seien keine vergütungspflichtige Arbeitszeit. Dies folge aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen in § 3.4. BRTV-Bau und in § 7.4.4 BRTV-Bau. Danach seien nur Fahrzeiten zu Baustellen ohne tägliche Heimfahrt zu vergüten. Alle anderen Fahrzeiten – also die zu einer Baustelle mit täglicher Heimfahrt – seien mit dem Bauzuschlag abgegolten und deswegen nicht gesondert zu vergüten. Unabhängig davon bestreite sie die vom Kläger angegebenen Fahrzeiten. Sein Vortrag dazu sei nicht hinreichend substantiiert. Pauschale Behauptungen genügten nicht. Dasselbe gelte für seine reklamierte Arbeitszeit am 20.04.2018 in einem Umfang von 0,17 Stunden. Nachvollziehbarer Vortrag dazu fehle. |
|
| | Zwischenzeitlich hat der Kläger seine Klage teilweise zurückgenommen. Teilweise haben die Parteien den Rechtsstreit vergleichsweise erledigt. |
|
| | Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 29.06.2018, vom 20.07.2018, vom 09.11.2018 und vom 02.04.2019 Bezug genommen. |
|
| | |
| | Die zulässige Klage bleibt erfolglos. Denn sie ist unbegründet. |
|
| | 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Fahrzeiten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstelle aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit BRTV Bau. |
|
| | a) Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft nach § 611 Abs. 1 BGB an die Leistung der versprochenen Dienste an. Zu den „versprochenen Diensten“ im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. „Arbeit“ als Leistung der versprochenen Dienste im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (vgl. BAG, 25.04.2018 – 5 AZR 424/17 – Rn. 17). Grundsätzlich erbringt der Arbeitnehmer mit dem – eigennützigen – Zurücklegen des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück keine Arbeit für den Arbeitgeber. Anders ist es jedoch, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen hat. In diesem Fall gehört das Fahren zu einer auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet ist, Kunden aufzusuchen – sei es, um dort Dienstleistungen zu erbringen, sei es, um Geschäfte für den Arbeitgeber zu vermitteln oder abzuschließen. Dazu gehört zwingend die jeweilige An- und Abreise, unabhängig davon, ob Fahrtantritt und -ende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen (vgl. BAG 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 – Rn. 14). |
|
| | Unerheblich für die Vergütungspflicht von Reisezeiten ist deren arbeitszeitrechtliche Einordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG (vgl. BAG 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 – Rn. 16; ErfK/Wank, 18. Aufl., § 2 ArbZG Rn. 17 u. ErfK/Preis, § 611 a BGB Rn. 516 g f.). Denn die Qualifikation einer bestimmten Zeitspanne als Arbeitszeit im Sinne des gesetzlichen Arbeitszeitschutzrechts führt nicht zwingend zu einer Vergütungspflicht, wie umgekehrt die Herausnahme bestimmter Zeiten aus der Arbeitszeit nicht die Vergütungspflicht ausschließen muss (BAG, 12.12.2012 – 5 AZR 355/12 – Rn. 16; 21.12.2016 – 5 AZR 362/16 – Rn. 30). Auch der EuGH nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass die Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten besonderen Falls des bezahlten Jahresurlaubs keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (EuGH, 21.02.2018 – c-518/15 – [Matzak] Rn. 49f.). |
|
| | Mit der Einordnung des Reisens als Arbeit und damit Teil der im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB „versprochenen Dienste“ ist noch nicht geklärt, wie die dafür vom Arbeitnehmer aufgewendete Zeit zu vergüten ist. Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Reisezeiten getroffen werden. Dabei kann eine Vergütung für Reisezeiten ganz ausgeschlossen werden, sofern mit der getroffenen Vereinbarung nicht der jedem Arbeitnehmer für tatsächlich geleistete vergütungspflichtige Arbeit nach § 1 Abs. 1 MiLoG zustehende Anspruch auf den Mindestlohn unterschritten wird (vgl. BAG 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 – Rn. 18; 25.04.2018 – 5 AZR 424/17 Rn. 30 f.). Wenn keine Regelung für die Vergütung von Reisezeiten getroffen worden ist, sind erforderliche Reisezeiten grundsätzlich mit der für die eigentliche Tätigkeit geschuldete Vergütung zu bezahlen (vgl. BAG 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 – Rn. 17). |
|
| | b) Vorliegend ergibt die Auslegung des BRTV-Bau in Verbindung mit § 2 TV Lohn/West, dass Reisezeiten nicht gesondert vergütet werden, sondern mit dem Bauzuschlag abgegolten sind. |
|
| | aa) Normative Teile eines Tarifvertrags sind wie Gesetze auszulegen. Das heißt: Es ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne an den Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags und gegebenenfalls die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, 28.08.2013 – 10 AZR 701/12 – Rn. 13 mwN). |
|
| | bb) Nach § 5.4.4 BRTV-Bau ist die Vergütung für die Beförderung von Arbeitnehmern zu einer Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt) mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug außerhalb seiner Arbeitszeit einzelvertraglich zu regeln. Die Arbeitszeit beginnt und endet nach § 3.4 BRTV-Bau an der Arbeitsstelle, sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wird. Daraus folgt, dass nach dem BRTV-Bau grundsätzlich Fahrzeiten zu einer Baustelle nicht zu vergüten sind, denn andernfalls müsste in § 5.4.4 BRTV-Bau nicht extra geregelt werden, dass eine Vergütung für die Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt) mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug außerhalb seiner Arbeitszeit einzelvertraglich zu regeln ist. Dies bestätigt die Regelung in § 7.4.4 BRTV- Bau: Arbeitet ein Arbeitnehmer auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten Arbeitsstelle und beträgt der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1 ¼ Stunden (sogenannte Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt), so hat er für die erforderliche Reisezeit Anspruch auf seinen Gesamttarifstundenlohn ohne jeden Zuschlag. Auch diese Regelung wäre überflüssig, wenn es nach dem BRTV-Bau grundsätzlich einen Anspruch auf Vergütung der Reisezeiten gäbe. Die Regelungen in § 5.4.4. BRTV-Bau und in § 7.4.4.BRTV-Bau sind also Ausnahmen von dem Grundsatz, Reisezeiten nicht zu vergüten. Dementsprechend beginnt und endet die Arbeitszeit nach § 3.4 BRTV-Bau an der Arbeitsstelle, sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wird. Arbeitsstelle ist die Baustelle, wie § 5.4.4 BRTV Bau zu entnehmen ist. Der systematische Zusammenhang zwischen § 3.4 BRTV Bau einerseits sowie § 5.4.4. BRTV-Bau und § 7.4.4.BRTV-Bau andererseits zeigt, dass in § 3.4 BRTV-Bau mit Arbeitszeit die vergütungspflichtige Arbeitszeit gemeint ist. Denn andernfalls müssten § 5.4.4. BRTV-Bau und § 7.4.4. BRTV-Bau nicht die Vergütungspflicht von Reisezeiten in den beiden Ausnahmefällen - Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt und Fahrer von Sammeltransporten – regeln. Folglich lässt die Systematik des BRTV-Bau nur den Schluss zu, dass nach dem BRTV-Bau Reisezeiten grundsätzlich nicht zu vergüten sind. Dafür gibt es den Bauzuschlag nach § 2 Abs. 2 TV Lohn/West in Höhe von 2,5 % des Tarifstundenlohns zum Ausgleich der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer insbesondere durch den ständigen Wechsel der Baustelle ausgesetzt ist. Zum einen gehen damit wechselnde Reisezeiten und -wege einher und zum anderen wechselnde Arbeitsbedingungen. Beides wird mit dem Bauzuschlag abgegolten. Nur in den beiden Ausnahmefällen - Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt und Fahrer von Sammeltransporten – gleicht der Bauzuschlag die Belastungen nicht aus, weil diese ungleich größer sind als im Normalfall von Reisezeiten mit täglicher Heimfahrt: Bei Reisezeiten ohne tägliche Heimkehr fehlt den Arbeitnehmern ihr Zuhause und damit ihre vertraute Umgebung einschließlich der sozialen Kontakte; Fahrer eines Sammeltransportes tragen Verantwortung für die Fahrgäste und können sich nicht während der Fahrt ausruhen. Deswegen sind Reisezeiten in den genannten Ausnahmefällen nicht mit dem Bauzuschlag abgegolten, sondern nach § 5.4.4 BRTV-Bau und nach § 7.4.4 BRTV-Bau zusätzlich zu vergüten. In allen anderen Fällen bleibt es dabei, dass der BRTV-Bau keine Vergütung für Reisezeiten vorsieht. Mit Blick auf die aufgezeigte Systematik des BRTV-Bau und den Bauzuschlag in § 2 Abs. 2 TV Lohn/West handelt es sich dabei um ein bewusste (Nicht-)Regelung: Vergütungspflichtige Arbeitszeit beginnt und endet nach dem Willen der Tarifvertragsparteien an der Arbeitsstelle, also der Baustelle. Dem steht nicht die Entscheidung des BAG vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 – entgegen. Denn in dem der Entscheidung des BAG zugrunde liegenden Fall geht es um Reisezeiten ohne tägliche Heimkehr, für die § 7.4 BRTV-Bau zumindest keine Vergütung ausschließt, wenn nicht sogar vorsieht (vgl. BAG, 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 – Rn. 20). |
|
| | c) Ausgehend von den aufgezeigten Grundsätzen sind die Fahrzeiten hier nicht zu vergüten, da unstreitig ein Regel- und kein Ausnahmefall - Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt und Fahrer von Sammeltransporten – vorliegt. Andere Anspruchsgrundlagen sind weder ersichtlich noch von den Parteien genannt. Insbesondere greift § 1 MiLoG nicht, weil der gesetzliche Mindestlohn auch dann nicht unterschritten wird, wenn die monatliche Vergütung des Klägers durch seine geleisteten Stunden zuzüglich seiner Reisezeiten geteilt wird. |
|
| | 2. Soweit der Kläger Vergütung von 0,17 Stunden am 20.04.2019 einklagt, bleibt er darlegungspflichtig. Er hat eine Arbeitsleistung von 8 Stunden nur pauschal behauptet, ohne näher darzulegen, von wieviel Uhr bis wieviel Uhr er was wo in wessen Beisein gearbeitet hat. Unabhängig davon ist seine Klage auch unschlüssig, weil er sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass nach § 3.1.1 BRTV-Bau freitags nur 7 Stunden gearbeitet wird. Eben so wenig hat er sich mit dem Arbeitszeitkonto auseinandergesetzt. |
|
| | Aus diesen Gründen war die Klage abzuweisen. |
|
| | 1. Die Kosten des Rechtstreits haben der Kläger zu 91 % und die Beklagte zu 9 % zu tragen. |
|
| | Da der Kläger unterliegt, hat er entsprechend § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des noch anhängigen Rechtsstreits zu tragen. Außerdem hat er nach § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit er seine Klage zurückgenommen hat. Soweit die Parteien den Rechtsstreit vergleichsweise erledigt haben, waren die Kosten entsprechend § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 98 ZPO hälftig zu teilen. Es hat sich daher die ausgeurteilte Kostenquote ergeben. |
|
| | 2. Der Streitwertfestsetzung liegen § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO zugrunde. Der Streitwert beläuft sich auf die zuletzt noch eingeklagte Summe. Er dient der Ermittlung der Zulässigkeit einer Berufung und ist deswegen - anders als der Kostenstreitwert - verringert um die erledigten und zurückgenommenen Streitgegenstände. |
|
| | Gründe, die Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Sie ist für den Kläger aber nach § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG zulässig. |
|
| | |
| | Die zulässige Klage bleibt erfolglos. Denn sie ist unbegründet. |
|
| | 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Fahrzeiten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstelle aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit BRTV Bau. |
|
| | a) Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft nach § 611 Abs. 1 BGB an die Leistung der versprochenen Dienste an. Zu den „versprochenen Diensten“ im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. „Arbeit“ als Leistung der versprochenen Dienste im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (vgl. BAG, 25.04.2018 – 5 AZR 424/17 – Rn. 17). Grundsätzlich erbringt der Arbeitnehmer mit dem – eigennützigen – Zurücklegen des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück keine Arbeit für den Arbeitgeber. Anders ist es jedoch, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen hat. In diesem Fall gehört das Fahren zu einer auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet ist, Kunden aufzusuchen – sei es, um dort Dienstleistungen zu erbringen, sei es, um Geschäfte für den Arbeitgeber zu vermitteln oder abzuschließen. Dazu gehört zwingend die jeweilige An- und Abreise, unabhängig davon, ob Fahrtantritt und -ende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen (vgl. BAG 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 – Rn. 14). |
|
| | Unerheblich für die Vergütungspflicht von Reisezeiten ist deren arbeitszeitrechtliche Einordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG (vgl. BAG 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 – Rn. 16; ErfK/Wank, 18. Aufl., § 2 ArbZG Rn. 17 u. ErfK/Preis, § 611 a BGB Rn. 516 g f.). Denn die Qualifikation einer bestimmten Zeitspanne als Arbeitszeit im Sinne des gesetzlichen Arbeitszeitschutzrechts führt nicht zwingend zu einer Vergütungspflicht, wie umgekehrt die Herausnahme bestimmter Zeiten aus der Arbeitszeit nicht die Vergütungspflicht ausschließen muss (BAG, 12.12.2012 – 5 AZR 355/12 – Rn. 16; 21.12.2016 – 5 AZR 362/16 – Rn. 30). Auch der EuGH nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass die Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten besonderen Falls des bezahlten Jahresurlaubs keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (EuGH, 21.02.2018 – c-518/15 – [Matzak] Rn. 49f.). |
|
| | Mit der Einordnung des Reisens als Arbeit und damit Teil der im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB „versprochenen Dienste“ ist noch nicht geklärt, wie die dafür vom Arbeitnehmer aufgewendete Zeit zu vergüten ist. Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Reisezeiten getroffen werden. Dabei kann eine Vergütung für Reisezeiten ganz ausgeschlossen werden, sofern mit der getroffenen Vereinbarung nicht der jedem Arbeitnehmer für tatsächlich geleistete vergütungspflichtige Arbeit nach § 1 Abs. 1 MiLoG zustehende Anspruch auf den Mindestlohn unterschritten wird (vgl. BAG 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 – Rn. 18; 25.04.2018 – 5 AZR 424/17 Rn. 30 f.). Wenn keine Regelung für die Vergütung von Reisezeiten getroffen worden ist, sind erforderliche Reisezeiten grundsätzlich mit der für die eigentliche Tätigkeit geschuldete Vergütung zu bezahlen (vgl. BAG 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 – Rn. 17). |
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| | b) Vorliegend ergibt die Auslegung des BRTV-Bau in Verbindung mit § 2 TV Lohn/West, dass Reisezeiten nicht gesondert vergütet werden, sondern mit dem Bauzuschlag abgegolten sind. |
|
| | aa) Normative Teile eines Tarifvertrags sind wie Gesetze auszulegen. Das heißt: Es ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne an den Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags und gegebenenfalls die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, 28.08.2013 – 10 AZR 701/12 – Rn. 13 mwN). |
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| | bb) Nach § 5.4.4 BRTV-Bau ist die Vergütung für die Beförderung von Arbeitnehmern zu einer Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt) mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug außerhalb seiner Arbeitszeit einzelvertraglich zu regeln. Die Arbeitszeit beginnt und endet nach § 3.4 BRTV-Bau an der Arbeitsstelle, sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wird. Daraus folgt, dass nach dem BRTV-Bau grundsätzlich Fahrzeiten zu einer Baustelle nicht zu vergüten sind, denn andernfalls müsste in § 5.4.4 BRTV-Bau nicht extra geregelt werden, dass eine Vergütung für die Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt) mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug außerhalb seiner Arbeitszeit einzelvertraglich zu regeln ist. Dies bestätigt die Regelung in § 7.4.4 BRTV- Bau: Arbeitet ein Arbeitnehmer auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten Arbeitsstelle und beträgt der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1 ¼ Stunden (sogenannte Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt), so hat er für die erforderliche Reisezeit Anspruch auf seinen Gesamttarifstundenlohn ohne jeden Zuschlag. Auch diese Regelung wäre überflüssig, wenn es nach dem BRTV-Bau grundsätzlich einen Anspruch auf Vergütung der Reisezeiten gäbe. Die Regelungen in § 5.4.4. BRTV-Bau und in § 7.4.4.BRTV-Bau sind also Ausnahmen von dem Grundsatz, Reisezeiten nicht zu vergüten. Dementsprechend beginnt und endet die Arbeitszeit nach § 3.4 BRTV-Bau an der Arbeitsstelle, sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wird. Arbeitsstelle ist die Baustelle, wie § 5.4.4 BRTV Bau zu entnehmen ist. Der systematische Zusammenhang zwischen § 3.4 BRTV Bau einerseits sowie § 5.4.4. BRTV-Bau und § 7.4.4.BRTV-Bau andererseits zeigt, dass in § 3.4 BRTV-Bau mit Arbeitszeit die vergütungspflichtige Arbeitszeit gemeint ist. Denn andernfalls müssten § 5.4.4. BRTV-Bau und § 7.4.4. BRTV-Bau nicht die Vergütungspflicht von Reisezeiten in den beiden Ausnahmefällen - Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt und Fahrer von Sammeltransporten – regeln. Folglich lässt die Systematik des BRTV-Bau nur den Schluss zu, dass nach dem BRTV-Bau Reisezeiten grundsätzlich nicht zu vergüten sind. Dafür gibt es den Bauzuschlag nach § 2 Abs. 2 TV Lohn/West in Höhe von 2,5 % des Tarifstundenlohns zum Ausgleich der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer insbesondere durch den ständigen Wechsel der Baustelle ausgesetzt ist. Zum einen gehen damit wechselnde Reisezeiten und -wege einher und zum anderen wechselnde Arbeitsbedingungen. Beides wird mit dem Bauzuschlag abgegolten. Nur in den beiden Ausnahmefällen - Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt und Fahrer von Sammeltransporten – gleicht der Bauzuschlag die Belastungen nicht aus, weil diese ungleich größer sind als im Normalfall von Reisezeiten mit täglicher Heimfahrt: Bei Reisezeiten ohne tägliche Heimkehr fehlt den Arbeitnehmern ihr Zuhause und damit ihre vertraute Umgebung einschließlich der sozialen Kontakte; Fahrer eines Sammeltransportes tragen Verantwortung für die Fahrgäste und können sich nicht während der Fahrt ausruhen. Deswegen sind Reisezeiten in den genannten Ausnahmefällen nicht mit dem Bauzuschlag abgegolten, sondern nach § 5.4.4 BRTV-Bau und nach § 7.4.4 BRTV-Bau zusätzlich zu vergüten. In allen anderen Fällen bleibt es dabei, dass der BRTV-Bau keine Vergütung für Reisezeiten vorsieht. Mit Blick auf die aufgezeigte Systematik des BRTV-Bau und den Bauzuschlag in § 2 Abs. 2 TV Lohn/West handelt es sich dabei um ein bewusste (Nicht-)Regelung: Vergütungspflichtige Arbeitszeit beginnt und endet nach dem Willen der Tarifvertragsparteien an der Arbeitsstelle, also der Baustelle. Dem steht nicht die Entscheidung des BAG vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 – entgegen. Denn in dem der Entscheidung des BAG zugrunde liegenden Fall geht es um Reisezeiten ohne tägliche Heimkehr, für die § 7.4 BRTV-Bau zumindest keine Vergütung ausschließt, wenn nicht sogar vorsieht (vgl. BAG, 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 – Rn. 20). |
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| | c) Ausgehend von den aufgezeigten Grundsätzen sind die Fahrzeiten hier nicht zu vergüten, da unstreitig ein Regel- und kein Ausnahmefall - Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt und Fahrer von Sammeltransporten – vorliegt. Andere Anspruchsgrundlagen sind weder ersichtlich noch von den Parteien genannt. Insbesondere greift § 1 MiLoG nicht, weil der gesetzliche Mindestlohn auch dann nicht unterschritten wird, wenn die monatliche Vergütung des Klägers durch seine geleisteten Stunden zuzüglich seiner Reisezeiten geteilt wird. |
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| | 2. Soweit der Kläger Vergütung von 0,17 Stunden am 20.04.2019 einklagt, bleibt er darlegungspflichtig. Er hat eine Arbeitsleistung von 8 Stunden nur pauschal behauptet, ohne näher darzulegen, von wieviel Uhr bis wieviel Uhr er was wo in wessen Beisein gearbeitet hat. Unabhängig davon ist seine Klage auch unschlüssig, weil er sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass nach § 3.1.1 BRTV-Bau freitags nur 7 Stunden gearbeitet wird. Eben so wenig hat er sich mit dem Arbeitszeitkonto auseinandergesetzt. |
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| | Aus diesen Gründen war die Klage abzuweisen. |
|
| | 1. Die Kosten des Rechtstreits haben der Kläger zu 91 % und die Beklagte zu 9 % zu tragen. |
|
| | Da der Kläger unterliegt, hat er entsprechend § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des noch anhängigen Rechtsstreits zu tragen. Außerdem hat er nach § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit er seine Klage zurückgenommen hat. Soweit die Parteien den Rechtsstreit vergleichsweise erledigt haben, waren die Kosten entsprechend § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 98 ZPO hälftig zu teilen. Es hat sich daher die ausgeurteilte Kostenquote ergeben. |
|
| | 2. Der Streitwertfestsetzung liegen § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO zugrunde. Der Streitwert beläuft sich auf die zuletzt noch eingeklagte Summe. Er dient der Ermittlung der Zulässigkeit einer Berufung und ist deswegen - anders als der Kostenstreitwert - verringert um die erledigten und zurückgenommenen Streitgegenstände. |
|
| | Gründe, die Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Sie ist für den Kläger aber nach § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG zulässig. |
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