Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 4 Ca 6823/15
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 263,75 € bruttonebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 07.10.2015 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Streitwert: 308,18 €.
5. Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Branchenzuschlags für Leiharbeitnehmer in der Druckindustrie.
3Die Klägerin ist aufgrund Arbeitsvertrags vom 03.11.2011 (Anlage K1 zur Klageschrift, Blatt 6 ff. der Akte) bei der Beklagten mit einer individuellen regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von 100 Stunden monatlich beschäftigt. Die Beklagte stellt als Personaldienstleistungsunternehmen Zeitpersonal vorübergehend ihren Kunden zur Erledigung von Sonderaufgaben zur Verfügung.
4Gemäß Ziffer 16 des Arbeitsvertrags finden auf das Arbeitsverhältnis die vom Bundesverband Zeitarbeit mit der ……..Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen geltenden oder nachwirkenden Tarifverträge vom 22.07.2003 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Auf den Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck – gewerblich) vom 21.02.2013 (Anlage K2 zur Klageschrift, Blatt 12 der Akte) wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
5In der Zeit vom 04.06.2014 bis zum 15.09.2014 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 16.09.2014 wird sie von der Beklagten in der Weiterverarbeitung des Druckzentrums der ……………….eingesetzt. Dabei ist die Klägerin nicht durchgehend in einer Fünf-Tage-Woche tätig, sondern entsprechend der Wocheneinsatzplanübersicht (Anlagen K7 und K8 zum Schriftsatz der Klägerin vom 18.12.2015, Blatt 39 ff. der Akte) teilweise ganze Wochen nicht, teilweise ganze Wochen durchgehend in Wechselschicht.
6Mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung für den Monat März 2015 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Branchenzuschlag in Höhe von 32,49 EUR brutto ab, mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung für den Monat April 2015 in Höhe von 47,25 EUR brutto und mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 2015 in Höhe von 29,63 EUR brutto (Anlagen K3 bis K5 zur Klageschrift, Blatt 15 ff. der Akte). Dabei legte die Beklagte jeweils einen Prozentwert von acht Prozent zugrunde.
7Mit Schreiben der Gewerkschaft vom 19.06.2015 (Anlage K6, Blatt 19 f. der Akte) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten erfolglos die Zahlung eines höheren Branchenzuschlags für die Monate März bis Mai 2015 geltend.
8Mit ihrer am 17.09.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 07.10.2015 zugestellten Klage begehrt die Klägerin Zahlung eines weiteren Betrags als Branchenzuschlag für die Monate März bis Mai 2015.
9Die Klägerin ist der Meinung, dass ihr der Branchenzuschlag für den Monat März 2015 unter Zugrundelegung eines Prozentwerts von 20 Prozent und für die Monate April und Mai 2015 unter Zugrundelegung eines Prozentwerts von 35 Prozent zusteht und damit für den Monat März 2015 einen Branchenzuschlag in Höhe von insgesamt 81,20 EUR brutto, für den Monat April 2015 in Höhe von insgesamt 206,85 EUR brutto und für den Monat Mai 2015 in Höhe von insgesamt 129,50 EUR brutto. Die jeweilige Differenz zu den geleisteten Beträgen macht die Klägerin mit der Klage geltend (48,71 EUR brutto für den Monat März 2015, 159,60 EUR brutto für den Monat April 2015 und 99,87 EUR brutto für den Monat Mai 2015).
10Die Klägerin behauptet, die Branchenzuschläge seien von den Tarifvertragsparteien nicht als Erfahrungszuschläge, sondern mit dem Ziel der Annäherung der Lohn- und Gehaltsstruktur der Leiharbeitnehmer an die festangestellten Mitarbeiter des Unternehmens im Sinne einer Equal-Pay-Regelung vereinbart worden.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 308,18 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte ist der Meinung, sie habe die richtigen Prozentwerte für die Berechnung des Branchenzuschlags als „Erfahrungszuschlag“ zugrunde gelegt. Vollendete Wochen und Monate im Sinne von § 2 Abs. 3 TV BZ Druck seien durch Zusammenrechnen der konkreten Einsatztage des Arbeitnehmers zu bilden, erst ganze Wochen führten dann zur Erhöhung der Vergütung nach entsprechender Wartezeit. Von einer Hemmung des Unterbrechungszeitraums im Sinne des Tarifvertrags seien auch die Mitarbeiter betroffen, die keine volle Fünf-Tage-Woche arbeiten, das heißt die Zeiten des Nichteinsatzes beim Kunden stellten eine Unterbrechung im Sinne des Tarifvertrags dar. Dies sei auch gerechtfertigt, da im Verhältnis zu Vollzeitmitarbeitern die Erfahrung eben nicht so schnell angesammelt werden könne. Es stehe im Ermessen der Tarifvertragsparteien, solche Mitarbeiter, die täglich in Teilzeit arbeiten, bezüglich ihrer Erfahrung anders zu beurteilen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
19I.
20Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung eines weiteren Branchenzuschlags in Höhe von 263,75 EUR brutto für die Monate März bis Mai 2015 auf Grundlage von § 2 Abs. 3 TV BZ Druck. Ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch der Klägerin besteht nicht.
211.
22Für den Monat März 2015 hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung eines Branchenzuschlags unter Zugrundelegung eines Prozentwerts von 20 Prozent und damit eines Differenzbetrags in Höhe von 48,71 EUR brutto. Für den Monat April 2015 hat die Klägerin für die Zeit bis zum 15.04.2015 Anspruch auf Zahlung eines Branchenzuschlags unter Zugrundelegung eines Prozentwerts von 20 Prozent – und nicht, wie von ihr geltend gemacht, in Höhe von 35 Prozent – und für die Zeit ab dem 16.04.2015 unter Zugrundelegung eines Prozentwerts von 35 Prozent. Entsprechend der Berechnung mit Schreiben der Klägerin vom 19.06.2015 ergibt sich damit für die erste Hälfte des Monats April 2015 ein Branchenzuschlag in Höhe von 59,06 EUR brutto und für die zweite Hälfte des Monats April 2015 ein Branchenzuschlag in Höhe von 103,36 EUR brutto, insgesamt also 162,42 EUR und damit ein Differenzbetrag in Höhe von 115,17 EUR brutto. Für den Monat Mai 2015 hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung eines Branchenzuschlags unter Zugrundelegung eines Prozentwerts von 35 Prozent und damit eines Differenzbetrags in Höhe von 99,87 EUR brutto.
23Im Monat März 2015 hat die die Klägerin nach Bewertung der Kammer den fünften vollendeten Monat im Sinne von § 2 Abs. 3 TV BZ Druck erreicht und damit Anspruch auf einen Branchenzuschlag unter Zugrundelegung eines Prozentwerts von 20 Prozent, ebenso in der ersten Hälfte des Monats April 2015. Ab dem 16.04.2015 hat die Klägerin den siebten vollendeten Monat im Sinne von § 2 Abs. 3 TV BZ Druck erreicht und damit Anspruch auf einen Branchenzuschlag unter Zugrundelegung eines Prozentwerts von 35 Prozent.
24a)
25Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin die in § 2 Abs. 3 TV BZ Druck genannten Wochen bzw. Monate bereits dadurch erreicht hat, dass sie seit dem 16.09.2014 von der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrags vom 03.11.2011 durchgängig in der Weiterverarbeitung des Druckzentrums der …………………….eingesetzt wird. Zeiten des Nichteinsatzes beim Kunden, die darauf zurückzuführen sind, dass Mitarbeiter – wie die Klägerin – nicht in einer vollen Fünf-Tage-Woche arbeiten, stellen nach Bewertung der Kammer keine Unterbrechungen im Sinne des Tarifvertrags dar. Dies ergibt die Auslegung des TV BZ Druck.
26b)
27Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 22.04.2010 – 6 AZR 962/08, zitiert nach juris).
28c)
29Gemäß § 2 Abs. 1 TV BZ Druck erhalten Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Druckindustrie einen Branchenzuschlag. Nach § 2 Abs. 2 TV BZ Druck wird der Branchenzuschlag für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von drei Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne. Gemäß § 2 Abs. 3 TV BZ Druck beträgt der Branchenzuschlag nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb bestimmte Prozentwerte in Abhängigkeit zu den vollendeten Wochen bzw. Monaten.
30Ausgehend von seinem Wortlaut stellt der Tarifvertrag hinsichtlich der Einsatzdauer auf vollendete Wochen bzw. Monate ab und gerade nicht auf einzelne Einsatztage oder Einsatzstunden. Eine Regelung dahingehend, dass vollendete Wochen und Monate im Sinne von § 2 Abs. 3 TV BZ Druck durch Zusammenrechnen der konkreten Einsatztage des Arbeitnehmers zu bilden sind, enthält der Tarifvertrag gerade nicht. Etwas anderes ist auch nicht der Protokollnotiz zu § 2 Abs. 3 TV BZ Druck zu entnehmen, wonach Unterbrechungszeiten von weniger als drei Monaten nicht zu eine Erhöhung der Einsatzdauer führen, sich dagegen die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubstagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unterbrochen wird, erhöht. Dafür, dass einzelne Tage, an denen Arbeitnehmer infolge einer unregelmäßigen Verteilung ihrer Arbeitszeit keine Arbeitsleistung erbringen, als Unterbrechungen im Sinne des Tarifvertrags zu verstehen sein sollen, fehlt es an Anhaltspunkten.
312.
32Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
33II.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO im Urteil festgesetzt. Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG für die Beklagte zuzulassen, da die Parteien über die Auslegung eines Tarifvertrags streiten.
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Referenzen
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- § 2 Abs. 3 TV 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- 6 AZR 962/08 1x (nicht zugeordnet)