Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 23 BV 95/25

Tenor

1. Zum Vorsitzenden einer betrieblichen Einigungsstelle mit dem Regelungsgegen-

    stand „Festlegung des Ortes, dessen Erreichen oder Verlassen für den Zeitpunkt

    des Beginns und Endes der Arbeitszeit der Arbeitnehmer maßgebend ist", wird

    Dr. F. , bestellt.

2. Die Zahl der Beisitzer wird für die Arbeitgeberin und den Betriebsrat auf jeweils zwei

    festgesetzt.


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