Beschluss vom Arbeitsgericht München - 10 Ca 512/21
Tenor
1. Der Beschluss vom 18.10.2021 wird wie folgt abgeändert:
Die dem Rechtsanwalt B. aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird festgesetzt auf EURO 1.372,67.
2. Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
PKH-Vergütung |
Differenzvergütung | |
1,3 Verfahrensgebühr aus EUR 5950,00 |
€ 383,50 |
€ 507,00 |
0,0 Verfahrensgebühr aus EUR 250,00, jedoch nicht mehr als 1,3 aus EUR 6200,00 gem. § 15 Abs. 3 RVG |
14,30 |
39,50 |
1,2 Terminsgebühr |
€ 367,20 |
€ 535,20 |
1,0 Einigungsgebühr aus € 6.200,00 |
€ 306,00 |
€ 446,00 |
Auslagenpauschale |
€ 20,00 |
€ 20,00 |
Zwischensumme |
€1.091,00 |
€ 1.547,40 |
19 % Mehrwertsteuer |
€ 207,29 |
€ 294,01 |
Gesamtsumme |
€ 1.298,29 |
€ 1.841,41 |
- PKH-Vergütung |
- € 1.298,29 | |
Differenzvergütung |
€ 543,12 |
II.
PKH-Vergütung in € |
Differenzvergütung in € | |
1,3 Verfahrensgebühr aus EUR 5950,00 |
383,50 |
507,00 |
0,8 Verfahrensgebühr aus EUR 250,00, jedoch nicht mehr als 1,3 aus EUR 6200,00 gem. § 15 Abs. 3 RVG |
14,30 |
39,50 |
1,2 Terminsgebühr |
367,20 |
535,20 |
1,0 Einigungsgebühr aus € 5950,00 |
295,00 |
390,00 |
1,5 aus € 250,00 |
73,50 |
73,50 |
Auslagenpauschale |
20,00 |
20,00 |
Zwischensumme |
1.153,50 |
1.564,90 |
19 % Mehrwertsteuer |
219,17 |
297,33 |
Gesamtsumme |
1.372,67 |
1.862,23 |
- PKH-Vergütung |
1.372,67 | |
Differenzvergütung |
489,56 |
„Da die gesetzliche Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für die Mitwirkung an einem (Mehr-) Vergleich sich nicht in der Einigungsgebühr aus dem erhöhten Vergleichswert erschöpft, sondern sich auch auf die Differenzverfahrens- und die Differenztermingebühr erstreckt, widerspricht eine Beschränkung der Erstattungspflicht der Staatskasse auf die Einigungsgebühr nicht nur den Grundsatz des § 45 Absatz 1 RVG, wonach beigeordnete Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse erhalten. Es bleibt auch unberücksichtigt, dass die zuletzt genannten Differenzgebühren in einem engen Zusammenhang mit dem Abschluss des Mehrvergleichs stehen. Unbemittelte Verfahrensbeteiligte dürfen darauf vertrauen, aufgrund der für den Abschluss des Mehrvergleichs bewilligten Prozesskostenhilfe von sämtlichen Gebührenansprüchen freigestellt zu werden, die ihren beigeordneten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zustehen.“
III.
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Referenzen
- 3 Ta 68/21 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung 3x
- RVG § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren 2x
- 6 Ta 287/16 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 56 Erinnerung und Beschwerde 1x
- RVG § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts 1x
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 1x