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RVG § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 26 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 26 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 7 W 412/26 e
6. Mai 2026
7 W 412/26 e 6. Mai 2026
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 5 SF 19/26 B E
14. April 2026
L 5 SF 19/26 B E 14. April 2026
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 5 P 152/23
5. Februar 2026
L 5 P 152/23 5. Februar 2026
Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 153/24
15. Januar 2026
IX ZR 153/24 15. Januar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (13. Zivilsenat) - 13 W 72/25
19. Dezember 2025
13 W 72/25 19. Dezember 2025
Urteil vom Amtsgericht Köln - 162 C 508/24
11. Dezember 2025
162 C 508/24 11. Dezember 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (4. Senat) - 4 KM 514/23 OVG
8. Dezember 2025
4 KM 514/23 OVG 8. Dezember 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16. Zivilsenat) - 16 U 148/24
27. November 2025
16 U 148/24 27. November 2025
Urteil vom Landgericht Offenburg (2. Zivilkammer) - 2 S 7/24
18. November 2025
2 S 7/24 18. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 275/24
12. November 2025
XII ZB 275/24 12. November 2025