Beschluss vom Arbeitsgericht München - 2 Ca 9897/23
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in dem am 28.11.2023 durch Vergleich beendeten Verfahren wird gemäß § 33 RVG auf 16.018,80 € für das Verfahren und 16.518,80 € für den Vergleich (unter Berücksichtigung eines Mehrwerts für den Vergleich in Höhe von 500,00 €) festgesetzt.
Gründe
1. Gegenstandswert für das Verfahren:
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Klageanträge Nr. 1 + 2 |
Die Kündigungsschutzanträge gegen die außerordentliche Kündigung vom 29.09.2024 und hilfsweise ordentliche Kündigung vom 04.10.2023 bemessen sich – unter Berücksichtigung der Empfehlung im Streitwertkatalog unter Ziffer I.21.1 – nach § 42 Abs. 2 S.1 GKG in Höhe von insgesamt drei Bruttomonatsgehältern (1.686,19 € x 3 = 5.058,57 €). |
5.058,57 € |
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Klageantrag Nr. 3 |
Der allgemeine Feststellungsantrag ist – mangels gesonderter, ins Verfahren eingeführter Beendigungstatbestände – nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Vgl. hierzu auch die Empfehlung im Streitwertkatalog unter Ziffer I.17.2. |
0,00 € |
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Klageantrag Nr. 4 |
Der laut Klagebegründung ausdrücklich unbedingt gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist nach § 48 Abs. 2 S. 1 GKG, § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Empfehlung im Streitwertkatalog Ziffer I.12. in Höhe eines weiteren Bruttomonatsgehalts (1.686,19 €) zu bewerten. |
1.686,19 € |
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Klageantrag Nr. 5 |
Der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ist mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt (1.686,19 €) zu bewerten (Streitwertkatalog Ziff. 29.2) |
1.686,19 € |
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Klageanträge Nr. 6, 8, 10, 12, 14, 16 + 18 |
Der Anträge auf Entfernung der insgesamt sieben Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers sind gemäß der Empfehlung in Ziffer I.2.1 und I.2.2 Streitwertkatalog in Höhe des Maximalbetrags von drei Bruttomonatsgehältern (1.686,19 € x 3 = 5.058,57 €) zu bewerten. |
5.058,57 € |
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Klageanträge Nr. 7, 9, 11, 13, 15, 17 + 19 |
Bei den Anträgen auf Widerruf der insgesamt sieben Abmahnungen handelt es sich gegenüber den Anträgen auf Entfernung der Abmahnungen um weitere Streitgegenstände, wenn – wie vorliegend – der Widerruf mit Außenwirkung erfolgen soll (vgl. LAG München 15.09.2023 – 3 Ta 130/23. Der Widerrufsantrag ist regelmäßig mit der Hälfte des Wertes des Entfernungsantrags zu bewerten, d.h. mit einem halben Bruttomonatsverdienstes (vgl. LAG München a.a.O.). Der Höhe nach sind die Anträge auf Widerruf der Abmahnungen in entsprechender Anwendung von Ziffer I..2.2 des Streitwertkatalogs auf den dreifachen Wert, d. h. auf 1,5 Bruttomonatsgehälter begrenzt (1.686,19 € × 1,5 = 2.529,29 €). |
2.529,29 € |
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Klageantrag Nr. 20 |
Der Befristungskontrollantrag ist nicht gesondert zu bewerten. |
0,00 € |
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Summe: |
16.018,80 € | |
Mehrwert für den Vergleich:
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Regelung in Ziff. 7 |
Die Vereinbarung zur Übersendung einer Kopie der Personalakte beruht auf einer nichtvermögensrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 48 Abs. 2 GKG, die vergleichbar dem Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien der personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO mangels konkreter Anhaltspunkte im Einzelfall mit 500,00 € festzusetzen ist (vgl. LAG München 02.08.2023 – 3 Ta 142/23). |
500,00 € |
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Regelung in Ziff. 9 |
Die Regelung zum Wohlverhalten ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen, da infolge des nicht vollstreckungsfähigen Inhalts der Regelung ein weiterer Rechtsstreit oder ein außergerichtlicher Streit nicht erledigt oder vermieden wurde und auch keine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis rechtssicher beseitigt wurde (vgl. Streitwertkatalog Ziffer 25.1). |
0,00 € |
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Summe: |
500,00 € |
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Referenzen
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 2x
- § 42 Abs. 2 S.1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 Abs. 2 S. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- § 48 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 15 Abs. 3 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ta 142/23 1x (nicht zugeordnet)