Urteil vom Arbeitsgericht Nordhausen (3. Kammer) - 3 Ca 475/24
Orientierungssatz
1. Ein fehlerhaftes Datum im Beschluss des Betriebsrats, ein Mitglied zu einer Schulung zu entsenden, führt nicht zur Unwirksamkeit der Information, da es sich um einen reinen Schreibfehler handelt. Außerdem lassen sich aus der Verletzung einer Mitteilungspflicht keine Folgen für den Entgeltfortzahlungsanspruch des Schulungsteilnehmers ableiten.(Rn.841)
2. Zur Frage der Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung (hier: beides bejaht).(Rn.83)
3. Hält der Arbeitgeber im Zuge einer geplanten Betriebsratsschulung die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen, um einen verbindlichen Spruch nur in Bezug auf die zeitliche Lage herbeizuführen. Über die Erforderlichkeit i.S.v. § 37 Abs 6 BetrVG kann dagegen nur das Arbeitsgericht entscheiden. Für die Anrufung ist die Angemessenheit in Anlehnung an die Zweiwochenfrist des § 38 Abs 2 S 4 BetrVG zu bewerten, sodass nach Verstreichen dieser Frist der Betriebsratsbeschluss in aller Regel als vom Arbeitgeber gebilligt und genehmigt gilt.(Rn.91)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 516,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2023 zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Der Streitwert wird auf 516,80 € festgesetzt.
IV. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten um Vergütung für den Zeitraum der Teilnahme der Klägerin an einer Betriebsratsschulung.
- 2
Die Beklagte unterhält einen Produktionsbetrieb zur Herstellung von Wärmeflaschen und Badeschuhen in R.-W. OT W.. Sie beschäftigt mitunter zeitweise Leiharbeitnehmer.
- 3
Die Klägerin ist seit dem 01.03.2017 bei der Beklagten als Maschinenbedienerin/Verpackerin bei einer 40-Stunden- und 5- Arbeitstage-Woche und einem Bruttostundenlohn von 12,92 € beschäftigt.
- 4
Im Jahre 2022 fand bei der Beklagten erstmals eine Betriebsratswahl statt. Dabei wurden folgende Betriebsratsmitglieder gewählt: H. B. als Vorsitzende, L. S. als Stellvertreter, B. M., K. T. und M. S.. Zu Ersatzmitgliedern wurden gewählt: N. E., K. K. und A. D.-S..
- 5
Im November 2022 legte die Arbeitnehmerin T. ihr Amt als Betriebsrätin nieder. Für sie rückte die Arbeitnehmerin N. E. als Betriebsratsmitglied nach.
- 6
Im Dezember 2022 erkrankte das Betriebsratsmitglied S. langfristig. Für sie übernahm die Klägerin die Amtsausübung.
- 7
Mit Schreiben vom 16.12.2022 teilte die Beklagte dem Betriebsrat bezüglich der Grundlagenschulung 1 vom 09.-13.01.2023 u.a. mit, dass sie Kostenzusage nur für die Betriebsratsvorsitzende und deren Stellvertreter, nicht aber für die weiteren Betriebsratsmitglieder erteile.
- 8
Am 16.02.2023 fand eine Betriebsratssitzung statt u.a. zum TOP 2 „Besprechung mit Herr K.“. Im Protokoll der Betriebsratssitzung vom 16.02.2023 wurde unter „7. Schulungsplanung“ folgende Feststellung getroffen:
- 9
„– Herr K. hat kein Verständnis für Schulungen oder Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit
- 10
– Keine Einigung für Termine der Schulung
- 11
– Betriebsrat wird Termine planen“.
- 12
Im April 2023 legte die Arbeitnehmerin E. ihr Amt als Betriebsrätin nieder. Für sie rückte die Arbeitnehmerin D.-S. als Betriebsrätin nach.
- 13
Mit Schreiben vom 27.03.2023 lud die Vorsitzende B. zur „Betriebsratssitzung 07/2023" am 30.03.2023 die Betriebsratsmitglieder u.a. zu folgendem Tagesordnungspunkt ein:
- 14
„7. Beschluss über die BR 2-Schulung im Mai“.
- 15
Am 30.03.2023 fand in der Zeit von 12:30 – 15:45 Uhr die Betriebsratssitzung im Betriebsratsbüro (Chefbüro) unter der Leitung der Vorsitzenden B., mit der Schriftführerin D.-S. und unter Anwesenheit der weiteren Betriebsratsmitglieder S. und K. statt. Unter TOP 2 wurde die Beschlussfähigkeit festgestellt. Unter „Top 7 Beschluss über die BR 2-Schulung im Mai“ wurden folgende Feststellungen getroffen:
- 16
„– Bestätigung der BR 2-Schulung telefonisch durch die I.-....
- 17
-Der Zeitraum ist der 08.05. – 12.05.2023
- 18
-An der BR 2 Schulung vom 08.05. – 12.05.2023 nehmen alle fünf Mitglieder, sowie der erste Nachrücker des Betriebsrates teil
- 19
4 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen
- 20
folgender Beschluss gefasst:
- 21
Die BR 2-Schulung findet vom 08.05. – 12.05.2023 statt und alle BR-Mitglieder und erster Nachrücker nehmen teil".
- 22
Mit Schreiben vom 03.04.2023 unterbreitete die I./... GmbH der Beklagten folgendes Angebot:
- 23
„BR 2-Betriebsrat und personelle Angelegenheiten
- 24
Terminplanung 08.05.2023, 9:00 Uhr bis 12.05.2023, 13:00 Uhr
- 25
Seminar-Dauer 5 Tage
- 26
Anzahl 6 Teilnehmer*innen
- 27
Seminarkosten Seminargebühren 258,17 € pro Person/Tag Gesamtkosten 7.745,10 € (steuerfrei) und Verpflegung 96,30 Euro pro Person/Tag Gesamtkosten 2.889,00 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer 7 %/19 % ...
- 28
Seminarort W., N. (U.) Ortsteil W.. ...“
- 29
Mit Schreiben vom 06.04.2023 teilte der Betriebsrat dem Geschäftsführer der Beklagten folgendes mit:
- 30
„... In seiner Sitzung am 26.01.2023 hat der Betriebsrat den Beschluss gefasst, folgende Betriebsratsmitglieder
1. H. B.
2. L. S.
3. B. M.t
4. M. S.
5. N. E.
6. K. K.
- 31
auf das Seminar „BR 2-Betriebsrat und personelle Angelegenheiten“ zu entsenden.
- 32
Das Semin ar findet im W., N. OT W. statt und wird vom Anbieter I./... durchgeführt.
- 33
Beginn des Seminars: 08.05.2023 9:00 Uhr
- 34
Ende des Seminars: 12.05.2023 13:00 Uhr
- 35
Das Angebot des Seminaranbieters liegt Ihnen zur Ihrer Information bei.
- 36
Die im Seminar vermittelten Kenntnisse werden vom Betriebsrat als erforderlich erachtet. Gemäß § 37 Abs. 6 und § 40 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Mitglieder des Betriebsrates von ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit freizustellen sowie die Kosten der Schulung zu tragen. Betriebliche Notwendigkeiten wurden bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Schulungsveranstaltung berücksichtigt.
- 37
Wir bitten um Antwort und Zustimmung der Schulung.
- 38
Im Falle einer Ablehnung behält sich der Betriebsrat ausdrücklich vor rechtliche Schritte einzuleiten. "
- 39
Mit E-Mail vom 12.04.2023 reagierte der Geschäftsführer der Beklagten auf das vorgenannte Schreiben vom 06.04.2023 gegenüber dem Betriebsrat wie folgt:
- 40
„Sehr geehrter Betriebsrat,
- 41
Ihr Schreiben datiert vom 06.04.23 (heute am 12.04.23 erhalten), Inhalt: „Antrag auf 2. Grundschulung vom 08. – 12.05.2023 und erteilen hiermit unsere Zustimmung sowie Kostenübernahme gemäß Angebot, für zwei Betriebsratsmitglieder. Bitte um zeitnahe Mitteilung der beiden Teilnehmer/innen zwecks Schichtplanungen."
- 42
Mit Schreiben vom 18.04.2023 lud die Betriebsratsvorsitzende B. die Betriebsratsmitglieder zur „Betriebsratssitzung 08/2023" am 20.04.2023 zu u.a. folgendem TOP 3 „Frau A. D.-S. als Nachrücker zur Betriebsratsschulung zu entsenden“ ein.
- 43
Am 20.04.2023 fand die Betriebsratssitzung in der Zeit von 12:30 Uhr bis 15:00 Uhr im Betriebsratsbüro (Chefbüro) unter der Leitung der Vorsitzenden B., unter Mitwirkung der Schriftführerin D.-S. und unter Teilnahme der Betriebsratsmitglieder E., M. und K. statt. Unter TOP 2 wurde die Beschlussfähigkeit festgestellt. Unter „TOP 3: Beschluss: Frau A. D.-S. als Nachrücker zur BR 2-Schulung zu entsenden“
- 44
enthält das Protokoll nachfolgende Feststellungen:
- 45
„ – Abstimmung über: Frau A. D.-S. als Nachrücker zur BR 2-Schulung zu entsenden
- 46
Abstimmung:
- 47
5 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen
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Somit ist einstimmig durch den Betriebsrat beschlossen: Frau A. D.-S.t als Nachrücker zur BR 2-Schulung geschickt wird."
- 49
Mit E-Mail vom 26.04.2023 informierte der Betriebsrat die Beklagte „darüber, dass H. B., L. S., B. M., K. K. und A. D.-S. vom 08.05.2023 – 12.05.2023 das Seminar „BR 2“ besuchen und somit nicht in der Firma anwesend sind“.
- 50
Mit Schreiben vom 26.04.2023 teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Betriebsrat mit:
- 51
„... wie bereits in der E-Mail vom 12.04.2023 Ihnen mitgeteilt wurde, genehmigen wir zwei Betriebsratsmitgliedern die Teilnahme an der oben genannten Schulung.
- 52
Sollten weitere Betriebsratsmitglieder an der Schulung teilnehmen, gilt ihre Abwesenheit als unentschuldigtes Fehlen vom Arbeitsplatz.
- 53
Wir bitten Sie um Kenntnisnahme sowie Bestätigung Ihrerseits.“
- 54
Am 27.04.2023 erstellte die Beklagte den „Schichtplan 2023“ für den Monat Mai 2023, in dem sie die Betriebsratsmitglieder S., K., M., D.-S. und B. wegen der Teilnahme an der Schulung (S) als abwesend eintrug.
- 55
In der Zeit vom 08. – 12.05.2023 nahmen die Betriebsratsmitglieder B., S., M., K. und D.-S. an der Schulung „BR 2-Betriebsrat und personelle Angelegenheiten" im Waldschlösschen in N. Ortsteil W. teil. Sie erhielten für den Zeitraum ihrer Teilnahme an der Schulung vom 08. – 12.05.2023 entsprechend dem Angebot vom 03.04.2023 tägliche Verpflegung vor Ort. In diesem Zeitraum konnten die Betriebsratsmitglieder K. und M. nicht ihrer Tätigkeit in der Frühschicht und das Betriebsratsmitglied D.-S. nicht seiner Tätigkeit in der Nachtschicht bei der Beklagten nachgehen. Für die Nachtschicht zahlt die Beklagte einen Nachtzuschlag von 25 % pro geleisteter Arbeitsstunde. Die Tageseinteilungen der Beklagten planten die Abwesenheit der Arbeitnehmerinnen K., M. und D.-S. im Zeitraum vom 08. bis 23.05.2023 ein.
- 56
Nachdem die Betriebsratsmitglieder K., M. und D.-S. von der Beklagten für den Tagungszeitraum keine Vergütung erhalten hatten, machten sie sie mit Schreiben vom 27.07.2023 unter Fristsetzung bis zum 03.08.2023 geltend. Die Beklagte ist dieser Forderung nicht nachgekommen.
- 57
Die Beklagte zahlte lediglich an die Betriebsratsvorsitzende B. und deren Stellvertreter S. Vergütung für den Zeitraum ihrer Teilnahme an der Schulung im Zeitraum vom 08. – 12.05.2023.
- 58
Mit Schriftsatz vom 03.07.2024, beim Arbeitsgericht Nordhausen am 04.07.2024 eingegangen, hat die Klägerin ihre Forderung nach Zahlung der Vergütung für die Zeit der Teilnahme an der Schulung vom 08. – 12.05.2023 gegen die Beklagte eingeklagt.
- 59
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse die Vergütung für ihre Teilnahme an der Schulung leisten. Der Betriebsrat habe im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens zu Recht entschieden, alle Betriebsratsmitglieder gleichzeitig zu derselben Grundlagenschulung zu entsenden. Die Beklagte hätte die Einigungsstelle gemäß § 37 Abs. 6 Satz 5 BetrVG anrufen müssen. Es sei der Beklagten auch ohne weiteres möglich gewesen, für den streitigen Zeitraum Leiharbeiter einzusetzen und die vermeintliche Nichtbesetzung von Maschinen auszuschließen. Der Betriebsrat sei jederzeit handlungsfähig gewesen.
- 60
Die Klägerin bzw. Antragstellerin bestreitet, dass überhaupt eine betriebliche Beeinträchtigung – geschweige denn eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung – durch ihre Schulungsteilnahme eingetreten sei. Sie behauptet, dass die vorhandenen Maschinen ohnehin nur je nach Auftragslage genutzt würden und für die Aufträge anzupassen seien, d.h. z.B. umgerüstet werden müssten. Die Beklagte setze in ihrem Unternehmen regelmäßig Leiharbeiter ein. Am 26.01.2023 sei im Rahmen einer Betriebsratssitzung der Abschluss der Betriebsratsschulung 1 und die Erforderlichkeit für die Betriebsratsschulung 2 für Betriebsratsmitglieder und einen Nachrücker festgestellt worden.
- 61
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, ihr 516,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2023 zu zahlen.
- 63
Die Beklagte beantragt
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die Klage abzuweisen.
- 65
Die Beklagte ist der Auffassung, der Betriebsrat habe nicht seinem pflichtgemäßen Ermessen entsprochen, indem er sämtliche Betriebsratsmitglieder zur Schulung in der Zeit vom 08. – 12.05.2023 entsendet hat. Eine solche Erforderlichkeit zur gleichzeitigen Teilnahme aller Betriebsratsmitglieder an einer Schulung sei gerade nicht erkennbar. Denn sämtliche Module von Grundlagenschulungen würden durch eine Vielzahl von Anbietern zu einer Vielzahl von Terminen angeboten. Es bestehe deshalb keinerlei Notwendigkeit, dass alle Betriebsratsmitglieder gleichzeitig dieselbe Schulung bei demselben Anbieter durchführten. Vielmehr sei den Betriebsratsmitgliedern insoweit ohne weiteres eine gestaffelte Teilnahme möglich und zumutbar. Zudem seien ihr durch die gleichzeitige Abwesenheit aller Betriebsratsmitglieder gravierende betriebliche Belastungen entstanden. Schließlich sei während des Zeitraums der Schulung kein funktionsfähiger und insbesondere kein beschlussfähiger Betriebsrat vorhanden gewesen.
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Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Betriebsratsbeschlusses vom 26.01.2023 bezüglich der Entsendung der Betriebsratsmitglieder zur BR 2-Schulung mit Nichtwissen. Die Beklagte behauptet, die gleichzeitige Abwesenheit der fünf Betriebsratsmitglieder habe bei ihr zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen geführt. Allein auf Grund der Abwesenheit der Arbeitnehmerinnen M. und K. in der Zeit vom 08. – 12.05.2023 hätten in der Frühschicht täglich ca. 600 Wärmeflaschen nicht produziert werden können. Dies entspreche 3.000 nicht produzierter Wärmeflaschen in der betreffenden Kalenderwoche. Sie erziele pro Wärmeflasche einen Abgabepreis von 3,85 €. Das entspreche ca. 2.310,00 € pro Schicht, die sie an Umsatz nicht habe erzielen können. Für die betreffende Kalenderwoche ergebe dies bezogen auf die Arbeitnehmerinnen M. und K. einen Umsatzverlust von ca. 11.550,00 €. Darüber hinaus veredele sie einen Großteil der hergestellten Wärmeflaschen mit einer Hülle und beziehe sie am Standort. Danach liege der durchschnittliche Absatzpreis bei 6,25 € pro Wärmeflasche. Dies entspreche ca. 3.750,00 € pro Schicht, die sie an Umsatz nicht habe erzielen können. Für die betreffende Kalenderwoche ergebe dies bezogen auf die Arbeitnehmerinnen M. und K. einen Umsatzverlust von ca. 18.750,00 €. Darüber hinaus habe durch die weiteren abwesenden Mitarbeiter auch die Maschine 11 mit anderen Mitarbeitern besetzt werden müssen, die wiederum an anderer Stelle gefehlt hätten. Dadurch hätten in der Zeit vom 08. – 12.05.2024 in der Frühschicht ca. 400 Schuhe nicht eingepackt werden können. Dies entspreche 2.000 nicht verpackter Schuhe in der betreffenden Kalenderwoche. Aufgrund der Abwesenheit der Arbeitnehmerin D.-S. habe der von ihr zu besetzende Arbeitsplatz in der Nachtschicht nicht besetzt werden können. Die Arbeitnehmerin D.-S. sei für das Verpacken von Schuhen am Verpackertisch 3 für Schuhe vorgesehen gewesen. Dies habe dazu geführt, dass allein aufgrund der Abwesenheit der Arbeitnehmerin D.-S. in der Zeit vom 08. – 12.05.2024 in der Nachtschicht täglich ca. 400 Paar Schuhe nicht eingepackt hätten werden können. Dies entspreche 2.000 nicht verpackter Schuhe in der betreffenden Kalenderwoche. Sie erziele pro Paar der Badeschuhe einen Abgabepreis von 5,44 €. Dies entspreche ca. 2.176,00 € pro Schicht, die sie an Umsatz nicht habe erzielen können. Für die betreffende Kalenderwoche ergebe dies bezogen auf die Arbeitnehmerin D.-S. einen Umsatzverlust von ca. 10.088,00 €.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien bzw. Beteiligten nebst Anlagen sowie die gerichtlichen Protokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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1. Der Anspruch beruht auf § 37 Abs. 6 in Verbindung mit den Abs. 2 und 3 BetrVG.
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Nach § 37 Abs. 2 sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Nach Abs. 3 hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist (Satz 1). § 37 Abs. 6 enthält folgende Festlegungen: Die vorgenannten Abs. 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind (Satz 1). Betriebsbedingte Gründe i.S.d. Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (Satz 2). Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen (Satz 3). Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Ladung der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben (Satz 4). Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen (Satz 5). Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (Satz 6).
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2. Im vorliegenden Fall sind die vorgenannten Voraussetzungen des § 37 Abs. 6, 2 und 3 BetrVG gegeben.
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a) Die Klägerin ist Betriebsratsmitglied.
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b) Sie hat im Zeitraum vom 08. – 12.05.2023 an der Grundlagenschulung BR 2 teilgenommen.
- 74
c) Die Schulung vermittelte ihr die für ihre Betriebsratstätigkeit erforderlichen Kenntnisse, insbesondere bezüglich personeller Angelegenheiten. Die Klägerin ist erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied ohne Vorkenntnisse, weshalb die Grundschulung unverzichtbar und notwendig war.
- 75
d) Vor der Teilnahme der Klägerin hat der Betriebsrat einen entsprechenden Entsendungsbeschluss am 30.03.2024 gefasst.
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aa) Der Betriebsratsbeschluss ist auch ordnungsgemäß zustande gekommen.
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(1) Die Einladung zur Betriebsratssitzung am 30.03.2023 erfolgte durch die Vorsitzende Bornemann mit Schreiben vom 27.03.2023 unter Angabe des TOPs zur Entsendung der Klägerin.
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(2) Der Betriebsrat war am 30.03.2023 beschlussfähig. Es waren vier Betriebsratsmitglieder ausweislich der Teilnehmerliste anwesend.
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(3) Es liegt auch eine ordnungsgemäße Beschlussfassung vor. Der Entsendebeschluss wurde von den anwesenden Betriebsratsmitgliedern einstimmig gefasst
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bb) Der Entsendebeschluss wurde der Beklagten durch den Betriebsrat ordnungsgemäß bekannt gegeben.
- 81
(1) Der Inhalt des Mitteilungsschreibens vom 06.04.2023 ist bezüglich der Anzahl und Namen der zur Schulung vom 08. – 12.05.2023 in N. Ortsteil W. entsandten Betriebsratsmitglieder korrekt. Fehlerhaft ist im Schreiben vom 06.04.2023 allein das Datum des Entsendebeschlusses. Denn es wird fälschlicherweise mit „26.01.2023“ angegeben, obwohl der Beschluss tatsächlich am 30.03.2023 zustande gekommen ist. Dies führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Information, da es sich um einen reinen Schreibfehler handelt, der keine nachteiligen Auswirkungen für die Beklagte nach sich gezogen hat. Im Übrigen leitet die herrschende Meinung keine Folgen für den Entgeltfortzahlungsanspruch des Schulungsteilnehmers als Folge einer Verletzung der Mitteilungspflicht ab (vergleiche Reichold in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Auflage 2024, § 37, Randziffer 40 m.w.N.).
- 82
(2) Es liegt auch eine rechtzeitige Bekanntgabe des Entsendebeschlusses an die Beklagte durch den Betriebsrat vor. Zwar benennt das Gesetz keine diesbezügliche Frist; allerdings reicht nach der Rechtsprechung eine Frist von 2 Wochen aus (vergleiche Reichold, a.a.O., § 37 BetrVG, Rz. 41 mit weiteren Nachweisen). Diese Frist ist im vorliegenden Fall gewahrt. Das Mitteilungsschreiben datiert vom 06.04.2023; die Schulung begann am 08.05.2023.
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e) Der Entsendebeschluss vom 30.03.2024 ist hinsichtlich der personellen Auswahl (Wen und wie viele?) und der Dauer der Veranstaltung (Wie lange?) angemessen.
- 84
aa) Bei seiner Beschlussfassung zur Entsendung einzelner Mitglieder darf der Betriebsrat die Frage der Erforderlichkeit nicht nach seinem subjektiven Ermessen beantworten. Vielmehr muss er sich auf den Standpunkt eines „vernünftigen Dritten“ stellen, der die Interessen des Betriebs einerseits und des Betriebsrats und der Belegschaft andererseits gegeneinander abwägt. Trotz des ihm dabei eingeräumten Beurteilungsspielraums muss er neben der Erforderlichkeit auch die Angemessenheit hinsichtlich der personellen Auswahl (Wen? Wie viele?) und der Dauer (Wie lange?) der Veranstaltung, also die Verhältnismäßigkeit jeder Entsendung beachten. Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit zutreffend entschieden, dass sich die Erforderlichkeit nach Abs. 6 auf die „Kenntnisse“, d.h. auf das Thema der Schulung bezieht, dagegen Auswahl und Umfang der Schulung zusätzlich einer Angemessenheitsprüfung unterliegen. Das Gesetz geht hier wegen der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers von einem „begrenzten Ausbildungsaufwand“ aus. An der Angemessenheit fehlt es beispielsweise, wenn unverhältnismäßig viele Betriebsratsmitglieder entsandt oder auf unverhältnismäßig lange Veranstaltungen geschickt werden (vergleiche Reichold, a.a.O., § 37 BetrVG, Rz. 33 m.w.N.).
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bb) Im vorliegenden Fall hat der Betriebsrat alle seine Mitglieder zur gleichzeitigen Schulung im Zeitraum vom 08. – 12.05.2024 entsandt.
- 86
Hiergegen macht die Beklagte geltend, dass
- 87
1. durch die gleichzeitige Teilnahme aller Betriebsratsmitglieder an der Schulung im Zeitraum vom 08. – 12.05.2023 ca. 400 Paar Badeschuhe zum Abgabepreis von 5,44 € (Gesamtschaden in Höhe von ca. 10.880,00 €) und ca. 3.000 Wärmeflaschen (Gesamtschaden 18.750,00 €) nicht produziert werden konnten,
- 88
2. während des Zeitraums vom 08. – 12.05.2023 kein ordnungsgemäß funktionierender Betriebsrat - insbesondere in Eilfällen - vorhanden gewesen sei und
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3. deshalb lediglich zwei Betriebsratsmitglieder an der Tagung hätten teilnehmen dürfen.
- 90
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte mit diesen Einwendungen nicht ausgeschlossen.
- 91
(1) Hält der Arbeitgeber die „betrieblichen Notwendigkeiten“ für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen (§ 37 Abs. 6 Satz 5 BetrVG), um einen verbindlichen Spruch nur in Bezug auf die zeitliche Lage herbeizuführen. Über die „Erforderlichkeit“ i.S.v. Abs. 6 kann dagegen nur das Arbeitsgericht entscheiden. Für die Anrufung ist im Gesetz keine Frist vorgesehen, doch wird die „Angemessenheit“ einer Anrufung in vorsichtiger Anlehnung an die Zweiwochenfrist des § 38 Abs. 2 Satz 4 bzw. 7 zu bewerten sein, so dass nach Verstreichen dieser Frist der Betriebsratsbeschluss in aller Regel als vom Arbeitgeber gebilligt gilt. Nach Verstreichen der Frist gilt der Beschluss des Betriebsrates in der Regel als genehmigt (vergleiche Reichold, a.a.O., § 37 BetrVG, Rz. 41 m.w.N.).
- 92
(2) Hier geht es der Beklagten nicht um die zeitliche Lage der Schulung, sondern um die Anzahl der gleichzeitig entsandten Mitglieder. Deshalb war das Anrufen der Einigungsstelle nicht erforderlich, so dass sie mit ihren Einwendungen zur Angemessenheit im Hinblick auf die Anzahl der entsandten Betriebsratsmitglieder nicht ausgeschlossen ist.
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dd) Allerdings lassen die oben genannten Einwendungen der Beklagten die Angemessenheit des Entsendungsbeschlusses des Betriebsrats im Hinblick auf die gleichzeitige Entsendung aller Mitglieder nicht entfallen.
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(1) Dies gilt für die Einwände zu 1. und 3. über die beklagtenseits geltend gemachten Produktions- und Umsatzeinbußen.
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(a) Bei der Entsendung nicht freigestellter Betriebsratsmitglieder soll der Betriebsrat nach § 37 Abs. 6 Satz 3 BetrVG den Schulungszeitpunkt unter Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeiten festlegen. Damit können nur solche betrieblichen Gründe gemeint sein, die eine Verschiebung erzwingen, z.B. wegen Notfallarbeiten, die nur vom Betriebsratsmitglied geleistet werden können. Doch kann dadurch eine Teilnahme an einer Schulung nicht völlig verhindert, sondern allenfalls verschoben werden. Die Vorschrift belegt, dass die pflichtgemäße Ermessensausübung des Betriebsrats neben der Erforderlichkeit auch die Angemessenheit der Entsendung (Verhältnismäßigkeit) bei der personalen Auswahlentscheidung in Bezug auf die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen hat (vergleiche Reichold, a.a.O. § 37 BetrVG, Rz. 39 m.w.N.).
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(b) Hier hat die Beklagte nur betriebliche Umstände vorgetragen, die mit jeder Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungsveranstaltungen einhergehen. Denn ein Betriebsratsmitglied, das geschult wird, kann eben nicht produzieren, was im Nachgang zu Einbußen führt. Hingegen hat die Beklagte nicht vorgetragen, weshalb ihr die Teilnahme aller Betriebsratsmitglieder zur gleichen Zeit unzumutbar gewesen sein soll. Hierzu hätte es des Vorbringens bedurft, dass gerade durch die gleichzeitige Entsendung aller Betriebsratsmitglieder der Produktionsablauf in Gänze gefährdet gewesen sei und nur durch Anwesenheit von jedenfalls drei Betriebsratsmitgliedern hätte sichergestellt werden können.
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(2) Ebensowenig trägt das Argument zu 2. über das Fehlen eines handlungsfähigen Betriebsrats vor Ort während des Schulungszeitraums.
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Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Betriebsrat im Schulungszeitraum nicht vor Ort war und somit als unmittelbarer Ansprechpartner für Eilfälle (z.B. außerordentliche fristlose Kündigung) ausgefallen wäre. Allerdings hätte der Betriebsrat in solchen Eilfällen auch schnell vor Ort sein können, da die Entfernung zwischen W. und N. nur 15,4 Kilometer (gleich 18 Minuten Autofahrzeit) beträgt. Hinzu kommt, dass im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine Eilfälle anstanden, die der Arbeitgeber geltend gemacht hat. Schließlich können Beschlussfassungen durch den Betriebsrat auch in N. getroffen werden. Es gibt keine Anwesenheitspflicht der Betriebsratsmitglieder im Betrieb vor Ort. Die dafür erforderlichen Unterlagen kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat auf elektronischem Wege übermitteln, ebenso wie der Betriebsrat dem Arbeitgeber seine Beschlüsse auf diesem Wege übersenden kann.
- 99
(3) Da es sich um eine Grundlagentagung handelte und alle Betriebsratsmitglieder erstmalig für den Betriebsrat tätig sind, bedurften sie alle der raschen Schulung, weshalb eine gleichzeitige Teilnahme aller Betriebsratsmitglieder an der Schulung noch im Rahmen der Angemessenheit liegt.
- 100
3. Damit hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum der Teilnahme an der Schulung vom 08. – 12.05.2023.
- 101
a) Rechtsfolge des § 37 Abs. 6 in Verbindung mit den Abs. 2 und 3 BetrVG ist die Arbeitsbefreiung des entsandten Betriebsratsmitglieds unter Entgeltfortzahlung. Im Rahmen des § 37 Abs. 6, Abs. 2, 3 BetrVG gilt das sogenannte Lohnausfallprinzip. Zu zahlen sind also auch beispielsweise Nachtarbeitszuschläge (Fitting, BetrVG, 26 Auflage, § 37, Rz. 182 f., 63 m.w.N.).
- 102
b) Dabei ist unerheblich, ob der Arbeitgeber nur für eine bestimmte Anzahl von Betriebsratsmitgliedern die Teilnahme „genehmigt“ hat. Der Betriebsrat entscheidet nämlich insoweit allein im Rahmen seines pflichtgebundenen Ermessens (vergleiche Reichold, a.a.O. § 37 BetrVG, Rz. 39 m.w.N.). Deshalb geht die Genehmigung der Beklagten für die Teilnahme von nur zwei Betriebsratsmitgliedern ins Leere.
- 103
c) Der Anspruch der Klägerin errechnet sich wie folgt:
- 104
5 Arbeitstage (08. – 12.05.2023) x 8 Stunden/Tag x 12,92 Euro brutto/Stunde = 516,80 € brutto.
- 105
4. Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat ihren Anspruch gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 27.07.2023 unter Fristsetzung bis zum 03.08.2023 geltend gemacht, so dass die Beklagte sich jedenfalls seit 04.08.2023 in Verzug befindet.
II.
- 106
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat als die unterlegene Partei die Kosten des Rechtstreits zutragen.
III.
- 107
Der Streitwert errechnet sich aus der Höhe der Klageforderung.
IV.
- 108
Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz liegen nicht vor.
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