Beschluss vom Arbeitsgericht Nürnberg - 5 Ca 5043/20

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem am 11.02.2021 durch Versäumnisurteil beendeten Verfahren wird nach Anhörung der Beteiligten auf 7.800,00 € für das gesamte Verfahren festgesetzt.

Gründe

Zwischen den Parteien war eine außerordentliche, hilfsweise als ordentliche erklärte Kündigung streitig, sodass drei Bruttomonatsgehälter zu berücksichtigen sind. Der Weiterbeschäftigungsantrag war als unechter Hilfsantrag gestellt und kam nicht zum Tragen. Eine (auch 5 Ca 5043/20 nicht außergerichtliche) Einigung wurde im Rahmen der rechtsanwaltlichen Tätigkeit nicht vereinbart.

Zur weiteren Begründung darf auf den Beschluss vom 27.03.2025 verwiesen werden.

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