Urteil vom Arbeitsgericht Oldenburg (Oldenburg) - 4 Ca 54/24 Ö
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- 3.
Der Streitwert wird auf 19.728,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Eingruppierung. Der Kläger ist seit dem 14. September 2015 als Sachbearbeiter im kommunalen Ordnungsdienst bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes TVö D-VKA und die ihn ergänzenden Tarifverträge kraft einzelvertraglicher Einbeziehung Anwendung. Hinsichtlich der Aufgaben des Klägers wird auf die Arbeitsplatzbeschreibung gemäß Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen. Seit dem 1. Januar 2021 wird der Kläger vergütet gemäß Entgeltgruppe 8 TVöD. Mit Schreiben vom 9. September 2023 begehrte der Kläger seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a. Dieser Antrag wurde von der Beklagtenseite abgelehnt. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Tätigkeit des Klägers der Entgeltgruppe 9a entspricht. Der Kläger hat einen Vollzugsbeamten-Lehrgang mit Zertifikat abgeschlossen, einen Gesellenbrief Maler- und Lackiererhandwerk sowie als KfzMechatroniker. Darüber hinaus hat er einen Meistertitel im Maler- und Lackiererhandwerk. Den Angestelltenlehrgang I oder eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten hat der Kläger nicht absolviert.
Der Kläger ist der Auffassung, die fehlende Absolvierung des Angestelltenlehrganges I sei unschädlich. Denn Gesellenbrief und Meistertitel seien als gleichwertig anzusehen. Darüber hinaus sei seine Berufserfahrung von knapp 9 Jahren zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
- 1.
festzustellen, dass der Kläger in die Entgeltgruppe (EG) 9a nach dem TVöD einzugruppieren ist,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 09.09.2023 die Differenz zwischen EG 8 und EG 9a TVöD in Höhe von 548,00 EUR brutto monatlich zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, in Anbetracht einer fehlenden Absolvierung des Angestelltenlehrganges I sei der Kläger eine Entgeltgruppe niedriger einzugruppieren. Diese Voraussetzung gelte auch bei Tätigkeiten, welche einer höheren Entgeltgruppe als der Entgeltgruppe 5 entsprächen. Es könne auch nicht von einer gleichwertigen Ausbildung des Klägers ausgegangen werden. Denn diese stammten allesamt aus dem handwerklichen Bereich, wohingegen beim Angestelltenlehrgang I der Anteil des Faches Recht insgesamt 566 Unterrichtsstunden bezogen auf den Grundlehrgang und hinzu addiert Abschlusslehrgang einer Gleichwertigkeit entgegenstehe. Dieser Schwerpunkt auf dem Fach Recht könne bei der handwerklichen Ausbildung des Klägers eben nicht festgestellt werden.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den gewechselten Schriftsatz nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig als Eingruppierungsfeststellungsklage. Bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes darf davon ausgegangen werden, dass im Falle eines Obsiegens die gerichtliche Entscheidung angewandt wird, ohne dass nachfolgend noch eine Leistungsklage erforderlich wird. Für die zurückliegenden Zeiträume hat der Kläger darüber hinaus einen Leistungsantrag gestellt.
Jedoch ist die Klage unbegründet. Der Kläger ist korrekt in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Dies ergibt sich aus Nummer 2 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA).
Dieser Abschnitt hat folgenden Wortlaut:
Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,
wenn nicht auch "sonstige Beschäftigte" von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder
wenn auch "sonstige Beschäftigte" von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des "sonstigen Beschäftigten" erfüllen,
bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. "in der Tätigkeit von ...") enthält.
Da der Kläger für seine Tätigkeit im kommunalen Ordnungsdienst keine einschlägige Ausbildung besitzt, kommt die Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 nicht in Betracht. Dies steht außer Streit.
Einschlägig ist dementsprechend allerdings die Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, dann allerdings mit der Konsequenz, dass der zuvor zitierte Abschnitt der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur Anwendung kommt.
Dem Einwand des Klägers, diese Einschränkung gelte nur für eine Tätigkeit der Entgeltgruppe 5, nicht allerdings bei Tätigkeiten, welche höheren Entgeltgruppen entsprächen, ist Satz 2 der Vorbemerkungen entgegenzuhalten. Danach gilt der Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen.
So liegt der Fall hier. Sehr instruktiv hat die Beklagte auf Seite 2 und 3 ihres Schriftsatzes vom 15. April 2024 die qualifizierten Anforderungen ausgeführt. Das System der sogenannten Heraushebung höherer Entgeltgruppen aus niedrigeren Entgeltgruppen im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes wurde anschaulich illustriert. Dem ist von Seiten des Arbeitsgerichts nichts hinzuzufügen.
Ergänzend ist zudem auf die Nummer 7 Abs. 2 der Vorbemerkungen hinzuweisen, in welcher für die Entgeltgruppen 5 bis 9a auf das Erfordernis der Ablegung der 1. Prüfung verwiesen wird. Dies steht einer Differenzierung hinsichtlich der 1. Prüfung zwischen Entgeltgruppe 5 einerseits und Entgeltgruppe 9a andererseits ersichtlich entgegen.
Die Auffassung des Klägers wäre zudem auch sinnwidrig, da das Abstellen auf eine konkrete abgeschlossene Ausbildung gerade den Dienstherrn befähigen soll, die Beschäftigten auch mit anderen Aufgaben zu betrauen, sofern sie denn den Anforderungen der gleichen Entgeltgruppe entsprechen. Es wäre schlichtweg nicht logisch, auf diese Möglichkeit begründet durch eine einschlägige Ausbildung durch Angestelltenlehrgang I bei Tätigkeiten nach höheren Entgeltgruppen zu verzichten.
Ebenso wenig kommt eine Ausnahme gemäß Nummer 7 Absatz 5a der Vorbemerkungen in Betracht, wenn dort eine mindestens 20-jährige Berufserfahrung bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber verlangt wird. Unstreitig hat der Kläger diese Zeitspanne nicht absolviert.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann schließlich auch nicht von einer Gleichwertigkeit der handwerklichen Ausbildung des Klägers mit dem Angestelltenlehrgang I im Sinne der Nummer 7 Abs. 6 der Vorbemerkungen ausgegangen werden. Dieser Absatz hat folgenden Wortlaut:
Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung kann insoweit abgesehen werden, als die/der Beschäftigte außerhalb des kommunalen Bereiches eine oder mehrere Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach Absatz 2 gleichwertig sind.
Hier hat die Beklagte in Anlage B3 zu ihrem Schriftsatz vom 15. April 2024 eine Übersicht über den Lehrplan für den Angestelltenlehrgang I übermittelt. Hier wird der Vortrag einprägsam begründet, dass im Fach Recht bezogen auf den Grundlehrgang 154 Stunden und für den Abschlusslehrgang in einem Umfang von 412 Stunden (für beide Lehrgänge insgesamt 566 Stunden) ein signifikanter Schwerpunkt festzustellen ist. Von insgesamt 1070 Stunden bezogen auf sämtliche Fächer entfällt mehr als 50 % auf das Fach Recht. Damit wird der Vortrag der Beklagten zu den Schwerpunkten im Fach Recht eindrucksvoll bestätigt.
Hier kann der pauschale Vortrag des darlegungspflichtigen Klägers zur Gleichwertigkeit der handwerklichen Ausbildungen als Geselle sowie als Meister in keiner Weise überzeugen.
Mangels Einschlägigkeit einer Ausnahmebestimmung ist der Kläger korrekt in der Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Die Klage ist mithin hinsichtlich beider Anträge abzuweisen.
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus dem Unterliegen des Klägers gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Hinsichtlich des Wertes des Streitgegenstandes ist der 36-fache Differenzbetrag zwischen der Entgeltgruppe 8 und Entgeltgruppen 9a zugrunde zu legen.
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