Urteil vom Arbeitsgericht Solingen - 5 Ca 2014/05 lev
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Streitwert: € 38.751,00.
1
T a t b e s t a n d:
2Die am 02. Oktober 1961 geborene, verheiratete Klägerin war seit dem 07. September 1981 für die Beklagte tätig.
3Ende 2004 wurde der Bereich Consumer Imaging (CI), in dem auch die Klägerin tätig war, ausgegliedert und mit Wirkung zum 01. November 2004 auf die neu gegründete B. GmbH übertragen.
4Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs CI informiert. Sie hat von der Möglichkeit, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, keinen Gebrauch gemacht.
5Die Betriebsübernehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis im Rahmen umfangreicher Restrukturierungsmaßnahmen, die Gegenstand des Interessenausgleichs vom 14. Oktober 2004 sind (Kopien Blatt 11 ff der Akte), auf den verwiesen wird, mit Schreiben vom 25. November 2004 (Kopie Blatt 6 der Akte) ordentlich zum 30. September 2005. Ebenfalls unter dem 25. November 2004 wurde der Klägerin von der B. GmbH mitgeteilt, dass sie nach Maßgabe des "Transfer Sozialplanes vom 21. November 2003" Anspruch auf eine Abfindung in voraussichtlicher Höhe von € 38.751,-- habe. Eine exakte Berechnung erfolge im Monat vor dem Austritt (Kopie des Schreibens vom 25. November 2004 nebst Anlage Blatt 7 ff. der Akte).
6Mit ihrer am 04. Oktober 2005 eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Abfindung.
7Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Anspruch sei bereits vor dem Betriebsübergang entstanden, da die Entscheidung über den Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin bereits vor dem Betriebsübergang noch von der Beklagten getroffen worden sei.
8Jedenfalls aber könne sie die Abfindung von der Beklagten als Schadensersatz verlangen. Die Beklagte habe sie nämlich nicht ausreichend und nicht korrekt über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsüberganges informiert.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie € 38.751,-- brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2005 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet, da der Abfindungsanspruch der Klägerin erst nach dem Betriebsübergang entstanden sei.
14Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
16Die Klage ist unbegründet.
17Entgegen der Ansicht der Klägerin ist sein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nicht bereits vor dem Betriebsübergang, der mangels Widerspruch des Klägers auch einen Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zur Folge gehabt hat, entstanden. Für Ansprüche, die erst nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses entstehen, haftet nur der Betriebsübernehmer. Die Haftung des früheren Betriebsinhabers beschränkt sich auf Ansprüche, die bereits vor dem Betriebsübergang entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werden (§ 613a Abs. 2 BGB).
18Ein Anspruch entsteht, wenn seine tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Sieht wir im vorliegenden Fall ein Sozialplan Zahlungen von Abfindungen "wegen betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses" (V Ziffer 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 17. Januar 1995 [Kopien Blatt 20 der Akte], auf den § 5 des Interessenausgleichs verweist) vor, so liegen die Voraussetzungen erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Demgemäss ist der Abfindungsanspruch der Klägerin erst mit ihrem Ausscheiden am 30. September 2005 und damit nach dem Betriebsübergang entstanden.
19Es ist daher auch unbeachtlich, wann die Entscheidung über den Wegfall seines Arbeitsplatzes getroffen worden ist.
20Ob die Klägerin ausreichend korrekt über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fragen des Übergangs unterrichtet worden ist, kann dahinstehen. Die Klage ist nämlich mangels Kausalität zwischen dem nach der Behauptung der Klägerin zur Schadensersatzpflicht führenden Ereignis und dem begehrten Schaden auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht begründet.
21Unterstellt man zu Gunsten der Klägerin eine schuldhafte, unrichtige Unterrichtung der Klägerin durch die Beklagte und sähe hierin dann dem Grunde nach eine deshalb zum Schadenersatz verpflichtende Handlungsweise der Beklagten, weil diese schuldhaft gegen die Rechtspflicht des § 613a Abs. 5 BGB verstoßen hätte, so wäre immer noch nicht begründbar, warum der Klägerin durch die Handlungsweise der Beklagten ein Schaden in Höhe der ihr nach dem Sozialplan zustehenden Abfindung entstanden sein soll. Die Klägerin kann doch nur geltend machen, dass sie im Falle einer genügenden Unterrichtung dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen und damit Arbeitnehmerin der Beklagten geblieben wäre.
22Selbst wenn die Beklagte dann mangels Beschäftigungsmöglichkeit wirksam gekündigt hätte, hätte dies aber keinen jetzt gegen die Beklagte gerichteten Abfindungsanspruch nach dem Sozialplan ausgelöst. Schließlich hätte die Klägerin dann ihren Arbeitsplatz nicht wegen des Wegfalls ihres Arbeitsplatzes im Zuge der Restrukturierungsmaßnahmen verloren, sondern deshalb, weil sie dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Beklagten nicht mehr bestanden hätte.
23Die Klage war demgemäss mit der sich aus § 91 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
24Die - zugleich nach § 63 Abs. 2 GKG erfolgte - Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3 ff. ZPO.
25Rechtsmittelbelehrung
26Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
27B e r u f u n g
28eingelegt werden.
29Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
30Die Berufung muss
31innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils
32beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
33Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
34* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
35A l b r e c h t - D ü r h o l t
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 63 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 3 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)