Urteil vom Arbeitsgericht Trier (3. Kammer) - 3 Ca 1527/15

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Fahrtkosten für die Zeit von Januar bis September sowie für November und Dezember von insgesamt 390,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten aus 322,60 € seit dem 11.12.2015 und aus 68,30 € seit dem 05.02.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Nachtzuschläge in Höhe von 803,98 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten aus 755,19 € seit dem 11.12.2015 sowie aus 48,89 € seit dem 05.02.2016 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird auf 1.194,88 € festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Fahrtkosten und Nachtzuschläge.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 01.10.2010 als Zusteller beschäftigt. Er arbeitet in einer 6-Tage-Woche, und zwar ausschließlich nachts. Gemäß Anlage 2 seines Arbeitsvertrages erhält er pro Zeitungszustellung 1,87 € Stücklohn nebst einer "steuerfreien Zulage" i.H.v. 0,47 € (= 25 %), was den von der Beklagten gezahlten Nachtzuschlag bezeichnet. Anlässlich des zum 01.01.2015 in Kraft getretenen Mindestlohngesetzes diente die Beklagte dem Kläger eine Änderung des Arbeitsvertrages an, der keinen Stück-, sondern einen Stundenlohn vorsieht, bei einem Nachtzuschlag von nur noch 10 %; zudem sollten die dem Kläger bislang gezahlten Fahrtkosten von monatlich 120,00 € künftig nach Kilometern abgerechnet werden, wobei der Kläger seine Arbeit anstatt mit seinem Pkw nunmehr nachts mit einem Zweirad verrichten sollte. Der Kläger unterschrieb den neuen Arbeitsvertrag nicht. Gleichwohl zahlte ihm die Beklagte seit Januar 2015 lediglich einen 10%igen Nachtzuschlag sowie Fahrtkosten in unterschiedlicher Höhe, namentlich für Januar bis September 81,61 € / 88,96 € / 89,33 € / 83,41 € / 65,32 € / 59,94 € / 55,84 € / 39,29 € / 41,54 € sowie für November und Dezember 2015 jeweils

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51,70 €. Mit der Abrechnung für Oktober 2015 zahlte sie darüber hinaus 132,02 € an Fahrtkosten nach. Der Kläger begehrt nun die restlichen Fahrtkosten sowie die Differenz der Nachtzuschläge in Höhe von (25 - 10 =) 15%.

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Hierzu beruft er sich zum einen auf den Arbeitsvertrag und vertritt insoweit die Ansicht, der dort ausgewiesene Nachtzuschlag von 25% gelte weiterhin, auch wenn die Beklagte nicht mehr stück-, sondern stundenbezogen vergüte. Des Weiteren ergebe sich ein 25%iger Nachtzuschlag aus § 6 Abs. 5 ArbZG.

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Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn

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1. rückständige Fahrkosten für die Zeit von Januar bis September sowie für die Monate November und Dezember insgesamt 390,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 322,60 € seit Zustellung der ursprünglichen Klage und aus weiteren 68,30 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 01.02.2016 zu zahlen;

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2. rückständige Nachtzuschläge in Höhe von 803,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 755,19 € seit Zustellung der Klage sowie aus 48,89 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 01.02.2016 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie vertritt hinsichtlich der Nachtzuschläge die Ansicht, die im Arbeitsvertrag ausgewiesenen 25% seien nur auf den vereinbarten Stücklohn bezogen, nicht aber auf einen Stundenlohn nach dem Mindestlohngesetz. Die von ihr gezahlten 10% seien im Rahmen von § 6 Abs. 5 ArbZG auch angemessen, da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Zweck des Nachtzuschlages darin liege, den Arbeitgeber durch Verteuerung von Nachtarbeit von dieser abzuhalten. Könne dieser Zweck von vornherein nicht erreicht werden, weil bestimmte Arbeiten – wie etwa die von Zeitungszustellern – nur nachts ausgeübt werden könnten, laufe dieser Sanktionscharakter leer, was einen Abschlag von den grundsätzlich angemessenen 25% i.H.v. 15% rechtfertige.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

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Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet. Dem Kläger stehen sowohl die geltend gemachten Fahrtkosten wie auch die geltend gemachten Nachtzuschläge in der eingeklagten Höhe zu.

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1. Hinsichtlich der Fahrtkosten hat die Beklagte keine spezifischen Einwände erhoben und dies mit Schriftsatz vom 14.03.2016 auch zum Ausdruck gebracht. Der Kläger erhielt unstreitig monatlich 120,00 €. Ein Grund, diese Fahrtkosten nunmehr einseitig anders zu bemessen, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen. Daher war dem Klageantrag zu 1, dessen Höhe der Kläger substantiiert dargelegt hat, stattzugeben.

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2. Gleiches gilt für die geltend gemachten Nachtzuschläge (die ausweislich der Klagebegründung als Bruttobetrag eingeklagt werden sollten, so dass der Klageantrag entsprechend auszulegen war).

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a) Dies ergibt sich zunächst schon aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag. Dieser sieht unstreitig einen 25%igen Nachtzuschlag ("steuerfreie Zulage") auf den Grundlohn vor. Warum sich an diesem Satz allein dadurch etwas ändern soll, dass die Beklagte den Grundlohn nicht mehr stückbezogen, sondern entsprechend dem Mindestlohngesetz stundenbezogen vornimmt, erschließt sich der Kammer nicht. Unabhängig davon, dass die vertragliche Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien weder einvernehmlich noch wirksam einseitig geändert wurde – und damit fortgilt –, ist der Nachtzuschlag "auf" den dem Kläger in jedem Fall zustehenden Lohn, also den Mindestlohn, zu zahlen, d. h. zusätzlich zu diesem. Die Beklagte kann sich in diesem Rahmen nicht darauf berufen – wie es im Kammertermin anklang –, dass der stückbezogene Nachtzuschlag nach dem Arbeitsvertrag lediglich für die Zeitungszustellungen, nicht aber für die Zustellungen anderer Druckwerke vorgesehen gewesen sei, wohingegen der stundenbezogene Mindestlohn sämtliche Arbeitsleistungen erfasse, weshalb von den vertraglichen 25% ein Abschlag vorzunehmen sei. Nach dem Mindestlohngesetz ist der Zuschlag "auf" den Mindestlohn zu zahlen und daher noch nicht in diesem enthalten, weder ganz noch teilweise. Die Beklagte selbst bringt in ihrem Arbeitsvertrag deutlich zum Ausdruck, dass die steuerfreie Zulage zusätzlich zu dem Grundlohn für die Zeitungszustellung in Höhe von 25% zu zahlen ist. Nur zu diesem "Grundlohn" verhält sich das Mindestlohngesetz, weshalb dem Kläger die 8,50 € pro Stunde ohne Anrechnung auf Nachtzuschläge zustehen.

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b) Unabhängig hiervon steht dem Kläger ein Anspruch auf die Zahlung eines 25%igen Nachtzuschlags aus § 6 Abs. 5 ArbZG zu. Danach hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtarbeit geleisteten Arbeitsstunden einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (das in der vorgenannten Norm enthaltene Wahlrecht des Arbeitgebers hat die Beklagte vorliegend durch die stetige Zahlung eines Nachtzuschlages ausgeübt [vgl. BAG 09.12.2015 NZA 2016, 426 Rn. 56], weshalb der Klageantrag nicht auf eine wahlweise Verurteilung zur Zahlung oder Arbeitsfreistellung zu richten war). "Angemessen" i.S.v. § 6 Abs. 5 ArbZG ist regelmäßig ein Nachtzuschlag von 25% (BAG 27.05.2003 AP Nr. 5 zu § 6 ArbZG; 11.02.2009 AP Nr. 9 zu § 6 ArbZG Rn. 19; 09.12.2015 NZA 2016, 426 Rn. 16, 21, 23 ff.; LAG Berlin-Brandenburg 17.09.2009 – 26 Sa 809/09 – Rn. 33; 25.10.2012 – 18 Sa 1021/12 – Rn. 119; LAG Hamburg 10.10.2012 – H 6 Sa 35/12; 09.04.2014 – 6 Sa 106/13 – Rn. 76; LAG Düsseldorf 19.11.2014 – 7 Sa 645/14 – Rn. 78; LAG München 29.01.2015 – 4 Sa 557/14 – Rn. 27; 26.06.2015 – 7 Sa 839/14; LAG Thüringen 07.11.2013 – 4 Sa 254/13 – Rn. 35). Von diesem Grundsatz kann indes nach oben wie nach unten abgewichen werden. So ist bei einem Arbeitnehmer, der in Dauernachtarbeit tätig wird, wegen der damit verbundenen höheren Belastung ein Nachtzuschlag von 30% als angemessen anzusehen (BAG 09.12.2015 NZA 2016, 426 Rn. 28). Umgekehrt kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch ein geringerer Ausgleich genügen, wenn in die Zeit der Nachtarbeit in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt (BAG 11.02.2009 AP Nr. 9 zu § 6 ArbZG Rn. 18 f.; 31.08.2005 NZA 2006, 324 Rn. 17; 09.12.2015 NZA 2016, 426 Rn. 29) oder wenn der vom Gesetzgeber mit dem Nachtzuschlag verfolgte Zweck, Nachtarbeit zu verteuern und dadurch einzuschränken, wegen der Art der Arbeitsleistung nicht zum Tragen kommen kann, weil die Nachtarbeit aus zwingenden technischen oder zwingend mit der Art der Tätigkeit verbundenen Gründen bei wertender Betrachtung unvermeidbar ist (BAG 09.12.2015 NZA 2016, 426 Rn. 29; ähnlich schon BAG 31.08.2005 NZA 2006, 324 Rn. 16 f.; 11.02.2009 AP Nr. 9 zu § 6 ArbZG Rn. 12; 18.05.2011 NZA-RR 2011, 581 Rn. 25). Auf letzteres beruft sich vorliegend die Beklagte mit der Begründung, Tageszeitungen könnten nur nachts und nicht tagsüber zugestellt werden. Daher laufe der den Arbeitgeber "sanktionierende" Anteil des Nachtzuschlags, der ihn von Nachtarbeit abhalten solle, leer, weshalb nur noch der dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers dienende Anteil des Nachtzuschlags verbleibe. Dieser sei mit 10% hinreichend bedient (ebenso für Zeitungszusteller LAG Köln 02.09.2005 – 12 Sa 132/05).

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Dieser Argumentation der Beklagten und der von ihr insoweit in Bezug genommenen Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich nicht an.

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aa) Der Gesetzgeber will den Arbeitgeber von Nachtarbeit abhalten, weil diese das Privatleben des Arbeitnehmers in gravierendem Maße beeinträchtigt und seiner Gesundheit abträglich ist. Auch ohne eine Vertiefung der evolutionsbiologischen Zugehörigkeit des Menschen zu den tagaktiven Primaten ist hinlänglich bekannt, dass es seiner Gesundheit schadet, wenn der dem natürlichen Tageslicht korrespondierende Circadiane Rhythmus (Schlaf-Wach-Rhythmus / Biorhythmus) des Menschen beeinträchtigt wird, indem ihm die Nacht als typische, von der Natur vorgesehene Ruhe-, Regenerations- und Erholungsphase genommen und er nicht nur wachgehalten, sondern zudem noch mit Arbeitstätigkeiten und damit einhergehenden Sorgfaltspflichten betraut wird. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber ausdrücklich dazu verpflichtet, angesichts der "nachgewiesenen Schädlichkeit (von Nachtarbeit) für die menschliche Gesundheit" Regelungen zum "Schutz der Arbeitnehmer vor (diesen) schädlichen Folgen" zu treffen, um so dem Recht des Arbeitnehmers "auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) Genüge zu tun" (BVerfG 28.01.1992 NZA 1992, 270, 273). Dieser Gedanke des Gesundheitsschutzes findet sich denn naheliegenderweise auch in der Begründung des seinerzeitigen Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 12/5888, S. 21), den Erwägungsgründen der europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG (Nr. 7-10) sowie in Art. 3 des IAO-Übereinkommens Nr. 171 über Nachtarbeit v. 26.06.1990.

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Für den menschlichen Biorhythmus spielt es nun aber keine Rolle, ob die nächtliche Arbeit nach Bewertung der Gesellschaft oder der Juristen "zwingend" nur nachts erbracht werden kann. Biologisch bleibt die Beeinträchtigung identisch (bzw. steigt bei bestimmten Tätigkeiten im Vergleich zur normalen "Tagesbeanspruchung" sogar auf bis zu 150% an, vgl. HK-ArbSchR/Habich, 2014, § 6 ArbZG Rn. 1 mwN zur sog. "Verstärkerfunktion" von Nachtarbeit; ferner Anzinger/Kobers-ki, ArbZG, 4. Aufl. 2014, § 2 Rn. 84 mwN).

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Zudem ändert sich die Bewertung, ob eine Tätigkeit "zwingend" nachts zu erbringen ist, mit den Ansprüchen der jeweiligen Gesellschaft. Dass – wie hier – Tageszeitungen nachts ausgetragen werden, ist mittlerweile zweifellos üblicher Standard, aber weder in den Worten des Bundesarbeitsgerichts "technisch zwingend" noch aus anderen Gründen "zwingend", zumal sich gerade angesichts des enormen Stellenwerts der digitalen Medien und ihrer Verbreitung in unserer modernen Industriegesellschaft die Aktualität von Nachrichten mittlerweile stündlich überholt. Wenn die Gesellschaft es nicht nur als sinnvoll, sondern entsprechend den Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts als "unvermeidbar" betrachtet, Zeitungen nachts zustellen zu lassen, hat sie hierfür einen Preis zu zahlen, der der dadurch hervorgerufenen "spezifischen Gesundheitsgefährdung" und der "erschwerten Teilhabe am sozialen Leben" der betroffenen Arbeitnehmer Rechnung trägt (BAG 27.05.2003 AP Nr. 5 zu § 6 ArbZG; 09.12.2015 NZA 2016, 426 Rn. 18). Diesen Arbeitnehmern den üblichen Nachtzuschlag von 25% noch unter das Regelmaß herabzusetzen mit der Begründung, ihre Tätigkeit könne nun einmal nur nachts erbracht werden (was ihre Beeinträchtigung ja gerade noch erhöht), würde dem eigentlichen Sinn und Zweck, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, geradezu Hohn sprechen. Für ihn macht die Art der Tätigkeit die Nacht nicht zum Tag. Bleibt seine gesundheitliche Beeinträchtigung aber gleich, gibt es keine Veranlassung, den Nachtzuschlag (der ähnlich wie eine Gefahrenzulage eine besondere Gesundheitsgefährdung durch die Tätigkeit abgelten soll) unter das übliche, angemessene Maß abzusenken. Die Verteuerung von Nachtarbeit ist kein Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck. Sie dient dem erkennbar übergeordneten, finalen Ziel des Gesundheitsschutzes des Nachtarbeitnehmers bzw. einem Ausgleich der bei ihm hervorgerufenen Gesundheitsgefährdung. Soweit Tätigkeiten nachts aus technischen, gesellschaftlichen oder sonstigen Gründen durchgeführt werden "müssen", ändert dies an dieser Gefährdungs-/Beeinträchtigungssituation für den Arbeitnehmer nichts, weshalb der Ausgleich (Nachtzuschlag) auch in diesen Fällen in voller Höhe zu zahlen ist. Im übrigen dienen die Regelungen des § 6 ArbZG selbst nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts "in erster Linie" dem Schutz des Arbeitnehmers und sehen eine Verteuerung von Nachtarbeit "im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers" vor (BAG 05.09.2002 NZA 2003, 563, 567; 31.08.2005 NZA 2006, 324 Rn. 16; 11.02.2009 AP Nr. 9 zu § 6 ArbZG Rn. 12; 18.05.2011 NZA-RR 2011, 581 Rn. 25; 09.12.2015 NZA 2016, 426 Rn. 29). Die Regelung des § 6 Abs. 5 ArbZG soll die mit Nachtarbeit verbundenen körperlichen Beeinträchtigungen der Arbeitnehmer "ausgleichen" bzw. "abgelten" (BAG 05.09.2002 NZA 2003, 563, 567; 27.05.2003 AP Nr. 5 zu § 6 ArbZG; 31.08.2005 NZA 2006, 324 Rn. 12, 14, 17; 11.02.2009 AP Nr. 9 zu § 6 ArbZG Rn. 12; 09.12.2015 NZA 2016, 426 Rn. 16, 23). Ein solcher Ausgleich ist aber auch dann noch möglich, wenn die Tätigkeit als solche nachts erbracht werden muss und die daraus resultierende Beeinträchtigung des Arbeitnehmers unmittelbar nicht vermieden werden kann.

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bb) Selbst wenn man sich dem aber nicht anschließen wollte, ändert sich vorliegend am Ergebnis nichts. Nach Auffassung der Kammer kommt dem Zweck des Gesundheitsschutzes jedenfalls eine so überragende Bedeutung zu, dass für den anderen vom Bundesarbeitsgericht genannten, hier dann wohl leerlaufenden Zweck der Verteuerung von Nachtarbeit zwecks ihrer Unterbindung, allenfalls ein Abschlag von 5% vorzunehmen wäre. Da nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einem in Dauernachtschicht tätigen Arbeitnehmer ein Zuschlag von 30% zusteht und es sich bei dem Kläger unstreitig um einen Dauernachtarbeitnehmer handelt – er arbeitet 6 Tage die Woche ausschließlich nachts –, wäre der ihm damit an sich zustehende Nachtzuschlag von 30% jedenfalls nicht auf weniger als die hier eingeklagten 25% abzusenken (ebenso werten dies ausdr. und zutr. LAG Berlin-Brandenburg 11.01.2013 – 6 Sa 1490/12 – Rn. 26 ["Nachtstewardess" im Zug] und LAG München 23.05.2013 – 4 Sa 893/12 – Rn. 33 ["Schlafwagenschaffner"]).

22

3. Daher war der Klage insgesamt stattzugeben.

B.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

C.

24

Die Berufung war vorliegend nicht gesondert zuzulassen, da es hierfür an den Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG fehlt. Insbesondere ist die Abweichung der Rechtsansicht der erkennenden Kammer von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht alleinentscheidend für die vollumfängliche Klagestattgabe.

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