Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 27/23
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger
3. Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf € 235.
4. Der Beschluss ist unanfechtbar
1
Gründe:
2Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 07.08.2023 die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen.
3Gemäß §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gemäß § 87 a Abs. 1 Ziffer 2 ergeht die Entscheidung durch den Vorsitzenden. Der Gegenstandswert beträgt gemäß §§ 194 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 52 GKG 235,00 €.
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