Urteil vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZR 119/10
Tenor
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1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Januar 2010 - 2 Sa 1126/09 - teilweise aufgehoben.
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2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 17. April 2009 - 2 Ca 102/09 - wird im Umfang der Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Oktober 2008 zu zahlen, als unzulässig verworfen.
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3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstige Literatur
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Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 118/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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Fischermeier
Brühler
Spelge
Beus
Uwe Zabel
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Referenzen
- 6 AZR 118/10 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ca 102/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Sa 1126/09 1x (nicht zugeordnet)