Urteil vom Bundesarbeitsgericht (10. Senat) - 10 AZR 484/10
Tenor
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1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 22. Juni 2010 - 1 Sa 13/10 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Höhe einer persönlichen Zulage wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
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Die Klägerin ist seit dem 1. April 1994 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 30 Stunden und 33 Minuten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der BAT Anwendung. Seit 1. November 2006 finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für die Freie Hansestadt Bremen geltenden Fassung jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung.
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Der TV-L in der bis zum 28. Februar 2009 geltenden Fassung enthielt auszugsweise folgende Regelungen:
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„§ 14
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
…
(3) 1Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 15 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte. …
…
§ 17
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
…
(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. 2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 25 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 beziehungsweise weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 25 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) beziehungsweise 50 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15). 3Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. …
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 2:
Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.“
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Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-Länder) lautet auszugsweise:
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„§ 6
Stufenzuordnung der Angestellten
…
(4) 1Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der nach § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O gilt dabei die Entgelttabelle zum TV-L mit den Maßgaben des § 20. 2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. 4Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. 5Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz beziehungsweise in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
…
§ 18
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2006
(1) 1Wird aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Oktober 2008 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, findet der TV-L Anwendung. 2Ist die/der Beschäftigte in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden, gilt für die Bemessung der persönlichen Zulage § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. 3Bei Überleitung in eine individuelle Endstufe gilt § 6 Absatz 4 Satz 3 entsprechend. 4In den Fällen des § 6 Absatz 5 bestimmt sich die Höhe der Zulage nach den Vorschriften des TV-L über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
…“
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Zum 1. November 2006 wurde die Klägerin gemäß § 5 Abs. 2 TVÜ-Länder mit einem Vergleichsentgelt iHv. monatlich 3.000,11 Euro brutto in die Entgeltgruppe (EG) 9 - individuelle Endstufe - eingestuft. Mit Wirkung ab 1. September 2007 übertrug die Beklagte der Klägerin kommissarisch die mit EG 10 bewertete Tätigkeit des aus Altersgründen ausgeschiedenen Abschnittsleiters und gewährte ihr ab dem 1. September 2007 bis einschließlich Dezember 2007 eine persönliche Zulage iHv. monatlich 296,01 Euro brutto. Diese ergab sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Tabellenentgelt nach EG 9 - individuelle Endstufe - und EG 10 - Stufe 5 - unter Berücksichtigung der Teilzeitquote der Klägerin.
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Aufgrund der allgemeinen Erhöhung der Tarifentgelte belief sich das Tabellenentgelt der Klägerin nach EG 9 - individuelle Endstufe - seit dem 1. Januar 2008 auf 3.090,00 Euro brutto, das der EG 10 - Stufe 4 - ebenfalls auf 3.090,00 Euro brutto und das der EG 10 - Stufe 5 - auf 3.480,00 Euro brutto. Seither zahlte die Beklagte als persönliche Zulage nur noch den anteiligen Garantiebetrag gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L von 40,09 Euro brutto. Mit Schreiben vom 22. Mai 2008 verlangte die Klägerin erfolglos die Fortzahlung der Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Tabellenentgelten nach EG 9 - individuelle Endstufe - und EG 10 - Stufe 5 - für die Dauer der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, für die Berechnung der Zulage sei die sich zum Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Aufgaben ergebende (hypothetische) Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe maßgeblich. Eine neue Stufenzuordnung sei bei einer allgemeinen Tariferhöhung nicht vorzunehmen. Für den Zeitraum von Januar bis September 2008 stehe ihr deshalb eine höhere Zulage zu.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.374,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. April 2009 zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, Veränderungen der Vergütungshöhe während der Dauer der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit führten zur Neubemessung der Zulagenhöhe. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TV-L habe die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen nicht stufengleich, sondern betragsmäßig zu erfolgen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen.
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I. Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf eine den anteiligen Garantiebetrag übersteigende Zulage nach § 18 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 4 Satz 3 TVÜ-Länder iVm. § 14 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 TV-L. Die Bemessung der persönlichen Zulage wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist jeweils gesondert für den Zeitabschnitt vorzunehmen, für den sie gewährt wird. Eine Veränderung der Tarifentgelte wirkt sich daher regelmäßig auf die Höhe der Zulage aus. Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Regelung.
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1. Gemäß § 18 Abs. 1 TVÜ-Länder findet der TV-L Anwendung, wenn aus dem BAT übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Oktober 2008 erstmalig außerhalb von § 10 TVÜ-Länder eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wird. Dies war der Fall.
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2. Der Wortlaut von § 14 Abs. 3 und § 17 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TV-L, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 23. Februar 2011 - 10 AZR 299/10 - Rn. 14, ZTR 2011, 491; 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 15, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 220), führt zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis. § 14 Abs. 3 TV-L (in der bis zum 28. Februar 2009 gültigen Fassung) ordnete an, dass sich die persönliche Zulage für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 15 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt bemisst, das sich für den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TV-L ergeben hätte. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L werden die Beschäftigten bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten.
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Den Tarifnormen selbst ist nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt und wie häufig die Vergleichsbetrachtung anzustellen ist. Der Wortlaut ermöglicht einerseits die Annahme, dass bei der Stufenzuordnung zur Ermittlung der Zulagenhöhe allein der Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der höherwertigen Tätigkeit maßgeblich ist. Er gestattet andererseits auch die Auslegung, dass bei der Berechnung der monatlich auszuzahlenden persönlichen Zulage zeitabschnittsweise auf die aktuelle Tarifsituation und die aktuellen persönlichen Umstände des Beschäftigten abzustellen ist.
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3. Für die letztgenannte Auslegung spricht die Tarifsystematik.
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a) § 14 TV-L gewährt für den Fall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit eine persönliche Zulage. Die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen sind in § 14 Abs. 1 TV-L geregelt. Ein Anspruch besteht dem Grunde nach nur für den Zeitraum, in dem die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Bemessungszeitraum für die Zulage ist der Kalendermonat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 TV-L). Anders als bei der dauerhaften Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist der Zulagenanspruch daher von vornherein auf einen vorübergehenden Zeitraum angelegt und von der Dauer der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit abhängig. Die Eingruppierung selbst wird - anders als im Fall der dauerhaften Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - nicht berührt.
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b) Besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf eine Zulage nach § 14 Abs. 1 TV-L, bestimmt § 14 Abs. 3 TV-L deren Höhe. Die Norm enthält keine Festlegung, dass die Zulage während der Dauer der Übertragung unverändert zu bleiben hat. Bezugspunkt sowohl der Regelungen für die Entgeltgruppen 1 bis 8 (§ 14 Abs. 3 Satz 2 TV-L) als auch für die Entgeltgruppen 9 bis 15 (§ 14 Abs. 3 Satz 1 TV-L) ist das Tabellenentgelt. Als Tabellenentgelt, das der Beschäftigte monatlich erhält (§ 15 Abs. 1 Satz 1 TV-L), gilt dabei nach der Niederschriftserklärung zu § 15 TV-L auch das Entgelt aus der individuellen Zwischen- oder Endstufe. Dieses ist ebenso wie das Tabellenentgelt der verschiedenen Entgeltgruppen und Stufen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 TV-L) insofern dynamisch ausgestaltet, als Tariferhöhungen zu Veränderungen führen. Erhöht sich das jeweilige Tabellenentgelt, so hat dies Auswirkungen auf die Höhe der persönlichen Zulage. Entsprechendes gilt für den Fall, dass lediglich ein Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L gezahlt wird. Auch dieser nimmt nach der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L an allgemeinen Entgeltanpassungen teil. Daraus wird deutlich, dass die Höhe der persönlichen Zulage nicht für die gesamte Dauer der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit festgelegt, sondern dynamisch ausgestaltet ist. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Veränderungen im Verhältnis der individuellen Zwischen- oder Endstufe zu den Stufen des jeweiligen Tabellenentgelts ohne Auswirkungen bleiben sollten, bietet die Norm nicht. § 18 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Länder iVm. § 6 Abs. 4 Satz 3 TVÜ-Länder stellt dabei (nur) sicher, dass Beschäftigte, die einer individuellen Endstufe zugeordnet sind, mindestens den Betrag erhalten, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht.
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4. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Zulage nach § 14 TV-L und führt zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung.
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Die persönliche Zulage dient als Ausgleich dafür, dass der öffentliche Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts berechtigt ist, dem Beschäftigten vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit zuzuweisen (vgl. zum BAT: BAG 11. September 2003 - 6 AZR 424/02 - zu I 1 c der Gründe, BAGE 107, 286; 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 d der Gründe, BAGE 101, 91). Durch die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ändert sich aber die maßgebende Eingruppierung nicht; diese wird von der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit bestimmt (Sponer/Steinherr TV-L Stand Juli 2011 § 14 Rn. 6). Anders als in den Fällen der dauerhaften Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und der damit einhergehenden Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TV-L bleibt die bisherige Entgeltgruppe bei der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit als Bezugsgröße bestehen. Sie nimmt an allgemeinen Entgeltanpassungen teil. Ebenso bleibt die bisherige Entgeltgruppe der Gegenstand von Stufenaufstiegen nach § 16 Abs. 3 TV-L. Es entspricht deshalb der Ausgleichsfunktion der persönlichen Zulage, wenn sich Änderungen bei den Bezugsgrößen auf die Zulagenhöhe auswirken. Nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien soll sich die Angemessenheit der Entschädigung für die mit der zeitweisen Ausübung der höherwertigen Tätigkeit verbundenen Erschwernisse aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und dem maßgeblichen Tabellenentgelt der höheren Entgeltgruppe ergeben. Da beide Bezugsgrößen einer Dynamik unterliegen, ist es folgerichtig, auch die Zulagenhöhe an eintretende Veränderungen bei den Bezugsgrößen anzupassen.
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Die vorgenommene Auslegung vermeidet im Übrigen Wertungswidersprüche, die sich aus der Rechtsauffassung der Klägerin ergeben. Sie verhindert, dass der Klägerin für die ihr vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit eine höhere Vergütung aus der Addition von Tabellenentgelt und persönlicher Zulage zustünde, als sie beanspruchen könnte, wenn sie zum 1. Januar 2008 oder später die höherwertige Tätigkeit auf Dauer übertragen bekommen hätte. Denn die Stufenzuordnung bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe bestimmt sich gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L nach den Verhältnissen am Tag der Höhergruppierung. § 16 Abs. 3 TV-L setzt für das Erreichen der jeweils nächsten Stufe Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe beim Arbeitgeber (Stufenlaufzeit) voraus.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Mikosch
Eylert
W. Reinfelder
Zielke
Schürmann
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