Urteil vom Bundesarbeitsgericht (3. Senat) - 3 AZR 803/09
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. September 2009 - 2 Sa 145/09 - aufgehoben.
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Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2008 - 16 Ca 88/08 - wird zurückgewiesen.
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Auf die Anschlussberufung des Klägers wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.329,42 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 221,57 Euro brutto seit dem 1. März 2008, dem 1. April 2008, dem 1. Mai 2008, dem 1. Juni 2008, dem 1. Juli 2008 und dem 1. August 2008 zu zahlen.
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Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Berechnung der Anpassung einer Betriebsrente.
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Der im Juni 1934 geborene Kläger war beim beklagten Verband bzw. dessen Rechtsvorgängern bis zum 30. Juni 1997 zuletzt als Geschäftsführer tätig. Seit dem 1. Juli 1997 bezieht er eine Betriebsrente iHv. zuletzt 5.055,34 Euro brutto monatlich.
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Die dem Kläger von einem Rechtsvorgänger des Beklagten schriftlich erteilte Versorgungszusage vom 26. November 1968 (im Folgenden: VZ 1968) lautet auszugsweise:
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„Der Verband N sichert Herrn H Versorgung unter folgenden Bedingungen zu:
§ 1
Herr H erhält Ruhegehalt, wenn er nach Erreichen der Altersgrenze (65. Lebensjahr) oder infolge Dienstunfähigkeit aus dem bisherigen Dienstverhältnis bei der unterzeichneten Wirtschaftsorganisation ausscheidet; im Falle des Todes wird Witwen- und Waisengeld gewährt.
§ 2
Art und Höhe der Versorgung richten sich nach den Grundsätzen, welche in der Satzung des Versorgungsverbandes deutscher Wirtschaftsorganisationen niedergelegt sind. Werden diese Versorgungsgrundsätze geändert, so ist die unterzeichnete Wirtschaftsorganisation berechtigt, entsprechende Änderungen dieser Versorgungszusage vorzunehmen; eintretende Verbesserungen dieser Grundsätze gelten auch ohne ausdrückliche Übernahme.
Nach § 15 Abs. 1 der Satzung ergeben sich z. Zt. im wesentlichen folgende Regelungen:
Das Ruhegehalt beträgt nach der Zahl der angerechneten Dienstjahre 35 - 75 % des ruhegehaltfähig erklärten Betrages des Diensteinkommens.
Der Ruhegehaltssatz beträgt im ersten angerechneten Dienstjahr 35 % und steigt mit dessen Vollendung auf 37 %; für jedes weitere volle Jahr steigt er zunächst um je 2 % bis auf 65 % und dann um je 1 % bis zum Höchstsatz von 75 %. Das Witwengeld beträgt 60 % des Ruhegehaltes des Versorgungsberechtigten. Als Waisengeld werden 1/5 des Witwengeldes bis zum 18. Lebensjahr der Waise, bei weiterer Schul- oder Berufsausbildung ohne Einkommen bis zum 27. Lebensjahr gewährt. Vollwaisen erhalten 1/3 des Witwengeldes. Witwen- und Waisengeld zusammen können das Ruhegehalt, das der Versorgungsberechtigte erhalten hätte, nicht übersteigen. Neben den Versorgungsbezügen werden Kinderzuschläge in Höhe von DM 50,-- monatlich bis zum 18. Lebensjahr, bei weiterer Schul- oder Berufsausbildung ohne Einkommen bis zum 27. Lebensjahr gewährt. Wenn der Versorgungsverband aufgrund allgemeiner Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten eine Sondererhöhung der umlagepflichtigen ruhegehaltfähigen Diensteinkommen zuläßt und die unterzeichnete Wirtschaftsorganisation diese übernimmt, so erhöhen sich Ruhegehalt, Witwengeld und Waisengeld, die nach Eintritt des Versorgungsfalles festgesetzt worden sind, entsprechend.
Setzt der Versorgungsverband bei allgemeinen Minderungen der Beamtenbezüge seine Vergütungen herab, so kann das Ruhegehalt bzw. das Witwen- und Waisengeld entsprechend gekürzt werden.
…
§ 9
Eine Steigerungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Versorgungsverbandes deutscher Wirtschaftsorganisationen wird dem Versorgungsberechtigten zugesichert, ebenso vom Versorgungsverband deutscher Wirtschaftsorganisationen zugelassene Sondererhöhungen aufgrund allgemeiner Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten.“
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Der Dienstvertrag vom 7. April 1986 verweist auf die Versorgungszusage vom 26. November 1968. Ferner heißt es dort in Nr. 12:
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„Die Versorgungszusage des Verbandes vom 26.11.1968 … ist Bestandteil dieses Dienstvertrages. Entsprechend der gemäß § 9 der Versorgungszusage vereinbarten Zusicherung der vom Versorgungsverband zugelassenen Sondererhöhungen aufgrund allgemeiner Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten verändern sich die beim Versorgungsverband angemeldeten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und künftigen Versorgungsbezüge zu gleichen Terminen und um gleiche Prozentsätze wie die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten.“
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Am 6. Juni 1997 schlossen der seinerzeitige Rechtsvorgänger des Beklagten und der Kläger eine „Abwicklungsvereinbarung zur Versorgungszusage“, die ua. bestimmt:
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„1.
… Die vereinbarte Sonderzuwendung Dezember (Weihnachtsgeld) in Höhe des monatlichen Versorgungsbezuges wird den Versorgungsberechtigten jeweils Ende November tatsächlich gezahlt.
2.
Gemäß Anpassungsvereinbarung verändern sich die künftigen Versorgungsbezüge aufgrund der vom Versorgungsverband zugelassenen Anpassungserhöhungen (früher Sondererhöhungen genannt) in Anlehnung an die allgemeinen Veränderungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten jeweils zu gleichen Terminen und um gleiche Prozentsätze.“
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Der Beklagte ist, wie schon seine Rechtsvorgänger, Mitglied im Versorgungsverband deutscher Wirtschaftsorganisationen (VdW). Bei diesem sind die Versorgungsverpflichtungen rückversichert. Der VdW ist selbst nicht Träger der Versorgung und stellt für seine Mitglieder keine verbindliche Leistungsordnung. Er bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit, ihre Versorgungslasten bei ihm rückzuversichern.
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§ 23 der Satzung des VdW lautete vormals auszugsweise:
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„§ 23
Umlagepflichtige Dienstbezüge.
1.
Umlagepflichtig sind diejenigen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, welche auf Grund der Anmeldung des Versorgungsberechtigten zu berücksichtigen sind. Steigerungen dieser Dienstbezüge sind - abgesehen von den Fällen der Beförderung oder sonstigen Aufrückens in der Dienststellung - insoweit umlagepflichtig und damit gemäß § 19 Abs. 3 vergütungsfähig, als sie nach je zwei Jahren eine Erhöhung von 8 Prozent nicht übersteigen. …
4.
Durch Beschluss können in Anlehnung an allgemeine Erhöhungen der Bundesbeamtenbezüge Anpassungserhöhungen bei den umlagepflichtigen Dienstbezügen unter entsprechender Heraufsetzung der Höchstanmeldungsgrenze für das Anmeldungsgehalt berücksichtigt werden.“
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Abschnitt II D der Vergütungsgrundsätze des VdW, die von der Satzung des VdW in Bezug genommen werden, lauteten auszugsweise:
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„Werden die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten allgemein erhöht (§ 70 BeamtVG), so lässt der Versorgungsverband eine Anpassungserhöhung für die Anmeldungsgehälter der Aktiven sowie die laufenden Versorgungsvergütungen zu. Die Einzelheiten, insbesondere Zeitpunkt und Erhöhungssatz, werden aufgrund der für die Beamten geltenden Erhöhungsregelungen vom Verwaltungsrat festgesetzt (§ 23 Absatz 4 der Satzung i. V. m. dem Beschluss der Hauptversammlung vom 15.11.1961 unter A 1). Sofern das Mitglied eine entsprechende Erhöhung der Anmeldungsgehälter seiner Aktiven beantragt und entsprechend erhöhte Versorgungsleistungen gewährt setzt der Versorgungsverband seine Vergütungen herauf.
Stellenumlagen und Umlagen nach § 22 Absatz 8 a der Satzung erhöhen sich entsprechend. Zu den Aktiven gehören nicht die mit gesetzlicher unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Versorgungsberechtigten. Werden die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten allgemein vermindert, so ist der Verwaltungsrat berechtigt, Regelungen über die Herabsetzung der Vergütungen zu beschließen.“
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Der seinerzeitige Rechtsvorgänger des Beklagten erhöhte die Versorgungsbezüge des Klägers von zunächst 8.687,59 DM brutto nach entsprechendem Antrag nach § 23 der Satzung des VdW jeweils in Anlehnung an die Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten zum 1. Januar 1998 um 1,5 %, zum 1. Juni 1999 um 3,1 %, zum 1. Januar 2001 um 2,0 %, zum 1. Januar 2002 um 2,4 %, zum 1. Juli 2003 um 1,85 %, zum 1. April 2004 um 0,46 % und letztmalig zum 1. August 2004 um 0,46 % auf zuletzt 4.990,46 Euro brutto.
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Im Jahr 2007 änderte der VdW seine Satzung teilweise. § 23 Abs. 4 der Satzung des VdW lautet seither:
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„Erhöhungen der umlagepflichtigen Dienstbezüge können unter entsprechender Heraufsetzung des Höchstanmeldungsgehalts um den Prozentsatz berücksichtigt werden, um den sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland erhöht.“
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Gleichzeitig mit der Änderung von § 23 Abs. 4 der Satzung des VdW erhielten die Vergütungsgrundsätze in Abschnitt II D folgende Fassung:
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„Die Anmeldungsgehälter der Aktiven sowie die laufenden Versorgungsvergütungen können auf Antrag des Mitglieds jeweils zum 01.08. eines Jahres maximal um den Prozentsatz erhöht werden, um den sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland seit der letzten Anpassung erhöht hat. Sofern das Mitglied eine jährliche Erhöhung seiner Aktivengehälter vorgenommen hat, setzt der Versorgungsverband die Vergütungen der Versorgungsempfänger auf Antrag des Mitglieds ebenfalls maximal um den Prozentsatz herauf, um den sich der Verbraucherpreisindex für Deutschlagen [gemeint: Deutschland] erhöht hat. Die Erhöhung der Vergütungen kann jährlich oder im Dreijahresrhythmus erfolgen.“
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Der VdW teilte dem seinerzeitigen Rechtsvorgänger des Beklagten daraufhin mit, dass sich die Teuerungsrate von Juni 2004 bis Juni 2007 auf 5,74 % belaufe, der Nettolohnanstieg iHv. 1,3 % aber niedriger als diese sei. Dementsprechend erhöhte dieser die bis Ende Juli 2007 bezahlte Betriebsrente des Klägers iHv. 4.990,46 Euro brutto mit Wirkung vom 1. August 2007 um 1,3 % auf insgesamt 5.055,34 Euro brutto.
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Mit seiner am 15. Februar 2008 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger eine Erhöhung seiner monatlichen Betriebsrente um insgesamt 5,74 % von 4.990,46 Euro brutto auf 5.276,91 Euro brutto anstatt der vom Rechtsvorgänger des Beklagten gewährten Steigerung um 1,3 % auf 5.055,34 Euro brutto begehrt.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte aufgrund vertraglich geregelter Anpassungsvereinbarungen zur Erhöhung der Betriebsrente um 5,74 % verpflichtet sei. Die Versorgungszusage sei nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des ursprünglichen Wertungsgehalts der Spannenklausel auszulegen. Für die jetzige Anpassung habe sich der Beklagte an § 23 der Satzung des VdW zu orientieren. Maßgeblich sei nicht mehr die Höhe der Bundesbeamtenbezüge, sondern die Steigerung des Verbraucherpreisindexes seit der letzten Erhöhung. Außerdem ergebe sich der Anspruch aus betrieblicher Übung.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.550,99 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2008 zu zahlen.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat ausgeführt, dass nach dem 1. August 2004 die Bezüge der Bundesbeamten nicht erhöht worden seien. Die Satzungsänderung 2007 habe die Abhängigkeit von der Entwicklung dieser Bezüge beseitigt. Damit sei eine Anpassung nach § 16 BetrAVG vorzunehmen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage, einschließlich der vom Kläger mit der Anschlussberufung in das Verfahren eingebrachten Ansprüche für die Monate Februar 2008 bis Juli 2008 iHv. insgesamt 1.329,42 Euro brutto, abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen und die zulässige Anschlussberufung zu Unrecht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist insgesamt begründet. Der Kläger hat einen vertraglichen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente zum 1. August 2007 um 5,74 %. Er kann sein Erhöhungsverlangen auf die Versorgungszusage vom 26. November 1968 iVm. dem Dienstvertrag vom 7. April 1986 und der Abwicklungsvereinbarung zur Versorgungszusage vom 6. Juni 1997 iVm. der Satzung des VdW stützen.
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I. Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist die für die Einlegung und Begründung der Anschlussberufung geltende Frist (§ 524 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG; dazu BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 45, BAGE 118, 211) eingehalten. Zwar ging die Anschlussberufung erst am 22. Juni 2009 beim Landesarbeitsgericht ein und damit außerhalb der durch die Zustellung der Berufungsbegründung am 8. Mai 2009 in Gang gesetzten Frist zur Berufungsbeantwortung. Die Frist zur Beantwortung der Berufung war jedoch vom Vorsitzenden mit Verfügung vom 3. Juni 2009 bis Ende Juni 2009 verlängert worden. Nachdem das Landesarbeitsgericht in der Sache über den erweiterten Klageantrag entschieden hat, ist in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO vom Senat nicht mehr zu überprüfen, ob die in § 533 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz vorlagen (BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 22, EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 44).
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II. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen vertraglichen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente um mindestens 5,74 % zum 1. August 2007 aus der individuellen Versorgungszusage (Direktzusage) vom 26. November 1968 iVm. § 23 Abs. 4 der Satzung des VdW und den Vergütungsgrundsätzen des VdW. Die Versorgung des Klägers richtet sich nach § 9 VZ 1968 iVm. der Satzung des VdW in der Fassung der Satzungsänderung vom August 2007. Seit der Änderung der Satzung des VdW im Jahr 2007 kann der Kläger - außerhalb der gesetzlichen Anpassung nach § 16 BetrAVG - eine Anpassung seiner Betriebsrente in dem von § 23 Abs. 4 der Satzung VdW vorgesehenen Umfang verlangen. Danach steht ihm der geltend gemachte Anspruch zu.
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1. Die Versorgung des Klägers richtet sich aufgrund seiner Versorgungszusage vom 26. November 1968 nach der Satzung des VdW in der Fassung der Satzungsänderung vom August 2007.
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a) Die Betriebsrente des Klägers richtet sich nach der Versorgungszusage vom 26. November 1968 iVm. der Satzung des VdW in der Fassung der Satzungsänderung vom August 2007 einschließlich der anlässlich der Satzungsänderung 2007 geänderten Vergütungsgrundsätze des VdW. Hiervon gehen die Parteien übereinstimmend aus.
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b) Der Kläger kann nach § 9 Halbs. 2 VZ 1968 iVm. § 23 Abs. 4 Satzung VdW und den Vergütungsgrundsätzen des VdW vom Beklagten die Erhöhung seiner Betriebsrente zum 1. August 2007 um 5,74 % verlangen. Dies folgt aus einer ergänzenden Auslegung von § 9 VZ 1968 iVm. § 23 Abs. 4 Satzung VdW und den Vergütungsgrundsätzen des VdW.
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aa) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist zunächst, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke - eine planwidrige Unvollständigkeit - aufweist (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - Rn. 25). Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn zwar nicht übersehen, aber bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 28; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 33, BAGE 130, 202; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - Rn. 25 f.; BGH 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06 - Rn. 28 mwN, BGHZ 170, 311).
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Zwar handelt es sich bei der VZ 1968 insgesamt um einen nichttypischen Vertrag, dessen Auslegung vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (vgl. etwa BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - zu II 1 a der Gründe mwN, BAGE 100, 204). Auch eine ergänzende Vertragsauslegung unterliegt der nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung daraufhin, ob überhaupt nach § 157 BGB die Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung bestand und ob bei der Auslegung selbst gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde oder wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind (BAG 26. Juni 1996 - 7 AZR 674/95 - zu III 1 der Gründe, AP BGB § 620 Bedingung Nr. 23 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 12; 8. November 1972 - 4 AZR 15/72 - AP BGB § 157 Nr. 3). Das Revisionsgericht kann ausnahmsweise auch bei einem nichttypischen Vertrag die erforderliche ergänzende Vertragsauslegung selbst vornehmen, wenn - wie vorliegend - die entscheidungserheblichen Tatsachen feststehen und weiterer Vortrag der Parteien nach einer Zurückverweisung zu diesem Gesichtspunkt nicht zu erwarten steht.
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bb) Durch die Änderung der Satzung des VdW und der in Bezug genommenen Vergütungsgrundsätze des VdW im August 2007 ist die Versorgungszusage des Klägers lückenhaft geworden.
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(1) Die Versorgungszusage des Klägers ist durch die Satzungsänderung des VdW im August 2007 lückenhaft geworden. Dem Kläger wurde mit der VZ 1968 eine Altersversorgung zugesagt, die einen eigenständigen vertraglichen Anpassungsmechanismus vorgesehen hat. Nach § 9 VZ 1968 werden die vom VdW zugelassenen Sondererhöhungen aufgrund allgemeiner Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten dem Kläger ausdrücklich zugesichert. Diese Regelung bezieht sich erkennbar auf den vormals in der Satzung vorgesehenen Anpassungsmechanismus der sog. „zugelassenen Sondererhöhung aufgrund allgemeiner Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten“. Nach der bis zur Satzungsänderung im August 2007 geltenden Fassung der Satzung konnten sowohl die beim VdW zur Rückversicherung angemeldeten Dienstbezüge der Aktiven als auch die dort rückversicherten, bereits laufenden Versorgungsleistungen der Betriebsrentner erhöht werden, wenn der Versorgungsverband dies zugelassen hat. Dafür sah die Satzung in § 23 zwei unterschiedliche Möglichkeiten vor. Die angemeldeten Bezüge der Aktiven konnten etwa nach § 23 Abs. 1 Satz 2 der Satzung angehoben werden, wenn sie innerhalb von zwei Jahren eine Erhöhung von 8 % nicht überstiegen haben. Zudem gab es die Möglichkeit der Zulassung von Sondererhöhungen aufgrund allgemeiner Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten. An diese beiden Möglichkeiten knüpft § 9 VZ 1968 an und sichert dem Kläger beide Möglichkeiten zu. Das heißt, soweit der VdW satzungsgemäß die Möglichkeit der weitergehenden Absicherung einräumt, war der Arbeitgeber aufgrund der VZ 1968 verpflichtet, eine entsprechende Erhöhung der Versorgung zu gewähren.
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(2) Soweit es die Erhöhungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des VdW betrifft, ist diese Regelung - in leicht abgewandelter Form - heute noch in der Satzung des VdW enthalten. Soweit es die zugelassenen Sondererhöhungen aufgrund allgemeiner Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten betrifft, ist der Bezugspunkt des § 9 VZ 1968 durch die Satzungsänderung im August 2007 entfallen. Die allgemeine Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten ist in der Satzung des VdW nicht mehr als Anpassungsmöglichkeit vorgesehen. Eine zugelassene Sondererhöhung wegen Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten kann es deshalb nicht mehr geben. Damit läuft der bisherige vertragliche Anpassungsmechanismus, wie er in § 9 Halbs. 2 VZ 1968 vorgesehen ist, leer. Hierdurch ist eine planwidrige Unvollständigkeit der Versorgungszusage des Klägers eingetreten. Die Parteien gingen sowohl bei Erteilung der Versorgungszusage 1968 und bei der Bestätigung durch den Dienstvertrag im Jahr 1986 als auch bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand 1997 erkennbar davon aus, einen vertraglichen Anpassungsmechanismus vereinbart zu haben, der zu einer „regelmäßigen“ Anhebung der Betriebsrente des Klägers führt.
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cc) Diese nachträglich entstandene Regelungslücke ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen. Durch den Wegfall der Anpassungsmöglichkeit bei allgemeinen Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten ist in § 9 VZ 1968 eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke entstanden. Ohne eine Ergänzung der Versorgungszusage steht keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung zur Verfügung. Die Parteien wollten ursprünglich eine automatische Anpassung der Versorgungsbezüge sicherstellen und hatten hierzu die in der Satzung vorgesehene Anlehnung an die Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten vereinbart. Damit haben die Parteien einen eigenständigen vertraglichen Anpassungsmechanismus vereinbart, der nunmehr fehlt. Diese Lücke ist durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.
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dd) Diese ergänzungsbedürftige Lücke ist dahingehend zu schließen, dass nunmehr der in der Satzung des VdW vorgesehene neue Anpassungsmechanismus an die Stelle des alten Anpassungsmechanismus tritt.
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(1) Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Vertragsbedingung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit des Vertrages bekannt gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 31, BAGE 134, 283; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 26, BAGE 122, 182). Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - aaO; BGH 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - zu B IV 1 b der Gründe, BGHZ 164, 297). Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BGH 6. Juli 1989 - III ZR 35/88 - zu II 4 a der Gründe, NJW-RR 1989, 1490). Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden (BGH 20. September 1993 - II ZR 104/92 - zu 2 der Gründe, BGHZ 123, 281).
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(2) Die Vertragsparteien hätten sich bei Kenntnis des Wegfalls der vorherigen Anpassungsmöglichkeit als redliche Vertragsparteien auf die nunmehr in der Satzung vorgesehene Anpassungsmöglichkeit verständigt. In der Versorgungszusage 1968, dem Dienstvertrag vom 7. April 1986 und der Abwicklungsvereinbarung zur Versorgungszusage vom 6. Juni 1997 haben sie jeweils auf den von der Satzung des VdW vorgesehenen Anpassungsmechanismus der „zugelassenen Sondererhöhung“ Bezug genommen. Die Parteien wollten einen Anpassungsmechanismus für die Betriebsrente des Klägers, der es ermöglichte, dem Kläger eine Anpassung zu versprechen, die für den Rechtsvorgänger des Beklagten beim VdW rückversicherbar war.
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Das Interesse des Rechtsvorgängers des Beklagten bestand darin, dem Kläger nur eine solche vertragliche Anpassung der Versorgungsleistung zu versprechen, die beim VdW vollständig rückversichert werden konnte. Zugleich wollte der Rechtsvorgänger des Beklagten dem Kläger aber auch dasjenige zusagen, was dem Beklagten im Rahmen der Satzung des VdW möglich war. Die beiden früheren in der Satzung „zugelassenen Sondererhöhungen“, die der Rechtsvorgänger des Beklagten zugesagt hatte, setzten jeweils einen Antrag des Arbeitgebers beim VdW voraus, zu dessen Stellung sich der Rechtsvorgänger des Beklagten gegenüber dem Kläger durch § 9 VZ 1968 verpflichtet hatte, indem er dem Kläger diese Sondererhöhungen ausdrücklich zusagte.
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Dem Interesse des Klägers an der vertraglichen Anpassung der Betriebsrente wird auch durch die geänderte Satzung des VdW ausreichend Rechnung getragen. Gerade die Bezugnahme auf die Satzung des VdW ua. in § 2 VZ 1968 macht deutlich, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten eine solche Versorgungsleistung zusagen wollte, die er bei dem VdW absichern kann.
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2. Die gebotene Auslegung von § 9 Halbs. 2 VZ 1968 iVm. § 23 Abs. 4 der Satzung des VdW in der aktuellen Fassung und den Vergütungsgrundsätzen des VdW ergibt eine Verpflichtung des Beklagten, die Betriebsrente des Klägers ab 1. August 2007 um mindestens 5,74 % zu erhöhen. Die vom Rechtsvorgänger des Beklagten vorgenommene Begrenzung der Erhöhung auf Basis einer reallohnbezogenen Obergrenze in der Zeit von Juni 2004 bis Juni 2007 findet in der Satzung des VdW und den Vergütungsgrundsätzen des VdW keine Stütze.
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a) Die Auslegung der Satzung des VdW und der in Bezug genommenen Vergütungsgrundsätze als letztlich einseitig vom Arbeitgeber gestelltem Regelungswerk erfolgt nach den Grundsätzen für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Zu berücksichtigen sind dabei die für die Vertragspartner des Verwenders allgemein erkennbaren äußeren Umstände, die für einen verständigen und redlichen Erklärungsempfänger Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung geben. Umstände, die den konkreten Arbeitnehmer betreffen, sind nur dann von Belang, wenn im konkreten Einzelfall die Beteiligten übereinstimmend eine Erklärung in demselben Sinne verstanden haben. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 33, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 52; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32 und 50 f., BAGE 134, 269).
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b) Danach verpflichtet § 9 Halbs. 2 VZ 1968 iVm. § 23 Abs. 4 der Satzung des VdW und den Vergütungsgrundsätzen den Rechtsvorgänger des Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. August 2007 um mindestens 5,74 % zu erhöhen.
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aa) Der objektive Inhalt der Satzung ausgehend von ihrem Wortlaut ist eindeutig. Er stellt ausschließlich auf die Erhöhung des Verbraucherpreisindexes ab und sieht keine - wie auch immer zu ermittelnde - Begrenzung auf eine reallohnbezogene Obergrenze vor. § 23 Abs. 4 der Satzung des VdW bestimmt ausdrücklich, dass Erhöhungen der umlagepflichtigen Dienstbezüge um den Prozentsatz berücksichtigt werden können, um den sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland erhöht. Auch die Vergütungsgrundsätze des VdW, die an § 23 Abs. 4 der Satzung des VdW anknüpfen, sehen keine Begrenzung vor. Danach können die laufenden Versorgungsvergütungen - also die Rentenleistungen - auf Antrag des Mitglieds jeweils zum 1. August eines Jahres maximal um den Prozentsatz erhöht werden, um den sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland seit der letzten Anpassung erhöht hat. Aus der Verwendung des Wortes „maximal“ in den Vergütungsrichtlinien kann nicht auf eine Begrenzung der Erhöhungsmöglichkeit geschlossen werden, zumal weder die Satzung des VdW noch die Vergütungsgrundsätze des VdW aufzeigen, inwieweit eine Begrenzung erfolgen soll.
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bb) Auch aus Sinn und Zweck von § 23 Abs. 4 Satzung des VdW und den Vergütungsgrundsätzen des VdW oder deren Gesamtzusammenhang lässt sich keine Begrenzung auf die reallohnbezogene Obergrenze seit der letzten vertraglichen Anpassung entnehmen. Eine andere Regelung, insbesondere eine Anlehnung an § 16 BetrAVG, findet weder in der Satzung noch in den Vergütungsgrundsätzen eine Stütze.
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Die Satzungsänderung sollte es den Mitgliedern des Versorgungsverbandes ermöglichen, deren jeweilige Anpassungsleistungen in höherem Maße als zuvor rückversicherbar auszugestalten. Mit der Satzungsänderung sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, die Anpassungslast der einzelnen Mitglieder des Versorgungsverbandes abzusichern. Es sollte, wie sich auch aus der Begründung zur Satzungsänderung ergibt, eine höhere Versicherungsmöglichkeit für die Verbandsmitglieder geschaffen werden. Damit sollte dem Umstand entgegengewirkt werden, dass immer mehr Mitglieder des Versorgungsverbandes sowohl die aus den vertraglichen Anpassungsregelungen folgenden Anpassungslasten als auch die aus der gesetzlichen Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG folgenden Anpassungslasten nicht mehr vollständig rückversichern konnten. Es sollte eine möglichst die Anpassungslast eines jeden Mitglieds des Versorgungsverbandes abdeckende Erhöhungsmöglichkeit geschaffen werden. Eine solche Regelung muss, damit sie möglichst jedem Mitglied gerecht wird, so gestaltet sein, dass sowohl sehr unterschiedliche vertragliche als auch gesetzliche Anpassungsverpflichtungen der Verbandsmitglieder abgesichert werden können.
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Der VdW gibt, anders als der Bochumer Verband oder der Essener Verband, für seine Mitgliedsunternehmen keine einheitliche und verbindliche Leistungsordnung vor und ist folglich auch kein Konditionenkartell im eigentlichen Sinne. Mehr noch als ein Konditionenkartell muss der VdW eine generalisierende Betrachtung vornehmen, da die bei ihm rückversicherten Versorgungslasten auf unterschiedlichen Versorgungszusagen und unterschiedlichen Leistungsordnungen beruhen. Deshalb hat sich der VdW entschlossen, Sondererhöhungen bzw. Anpassungsmöglichkeiten bis zu der Grenze der Steigerung des Verbraucherpreisindexes seit der letzten Anpassung zuzulassen, um hierdurch vertragliche und gesetzliche Anpassungsverpflichtungen der Mitgliedsverbände abzudecken. Die gewählte Bezugsgröße des Verbraucherpreisindexes seit der letzten Anpassung deckt typischerweise die gesetzliche Anpassung nach § 16 BetrAVG, die nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ab individuellem Rentenbeginn rechnet, ab.
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§ 23 Abs. 4 der Satzung des VdW iVm. den Vergütungsgrundsätzen stellt allerdings gerade nicht auf das gesetzliche Anpassungssystem des § 16 BetrAVG ab. Zwar greift § 23 Abs. 4 der Satzung des VdW iVm. den Vergütungsgrundsätzen wie § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland zurück. Anders als die gesetzliche Regelung übernimmt die Satzung die weiteren in § 16 BetrAVG festgelegten Indikatoren, namentlich die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers und die reallohnbezogene Obergrenze, nicht. Dies ist auch folgerichtig, da der VdW letztlich als Rückversicherer fungiert und möglichst vollständige Versicherungsmöglichkeiten für seine Mitglieder schaffen will. Damit hat die Satzung des VdW jedoch eine Anpassungsmöglichkeit geschaffen, die § 16 BetrAVG nicht übernimmt, sondern davon losgelöst und eigenständig lediglich die Möglichkeit einräumt, die sich aus dieser Regelung beim einzelnen Mitglied maximal ergebenden Verpflichtungen rückzuversichern.
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Durch die Verwendung des Wortes „maximal“ in den Vergütungsgrundsätzen wird folglich nur eine absolute Obergrenze formuliert, die jedoch auf Grundlage jeder einzelnen Versorgungszusage im Einzelfall zu ermitteln ist. Eine generelle Begrenzung jeder Versorgungszusage auf eine irgendwie zu ermittelnde reallohnbezogene Obergrenze ergibt sich aus dieser Formulierung nicht.
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cc) Die sich so ergebende Erhöhungsmöglichkeit nach der Satzung des VdW hat der Beklagte nach der ergänzend ausgelegten Versorgungszusage umzusetzen.
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3. Die vom Kläger vorgenommene Berechnung seines Anspruchs für die einzelnen Monate von August 2007 bis Juli 2008 sowie für das im November 2007 geschuldete Weihnachtsgeld sind zutreffend.
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a) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Verbraucherpreisindex für Deutschland im maßgeblichen Zeitraum um 5,74 % gestiegen ist und stützen sich insoweit auf die vom VdW vorgelegte Musterberechnung „Anpassungsprüfung gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG“ vom 31. Oktober 2007.
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b) Die Betriebsrente des Klägers betrug bis Ende Juli 2007 unstreitig monatlich 4.990,46 Euro brutto. 5,74 % hiervon sind 286,45 Euro brutto. Folglich beläuft sich die Betriebsrente nach der Erhöhung zum 1. August 2007 um 5,74 % nunmehr auf monatlich 5.276,91 Euro brutto. Der Beklagte bzw. sein Rechtsvorgänger zahlt seit dem 1. August 2007 an den Kläger monatlich 5.055,34 Euro brutto. Mit dieser Zahlung bleibt der Beklagte um monatlich 221,57 Euro brutto hinter seiner Zahlungspflicht zurück. Der Kläger hat mit der Klage und der Klageerweiterung den Differenzbetrag für die zwölf Monate von August 2007 bis einschließlich Juli 2008 mithin 2.658,84 Euro brutto und weitere 221,57 Euro brutto bezüglich des Weihnachtsgeldes 2007, das mit der Rentenzahlung des Monats November 2007 ausbezahlt wurde, geltend gemacht. Diese Beträge zusammen ergeben den Gesamtbetrag von 2.880,41 Euro brutto.
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4. Die Zinsansprüche folgen aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat hinsichtlich des mit der ursprünglichen Klage verfolgten Betrags iHv. 1.550,99 Euro brutto Zinsen ab 15. Februar 2008 geltend gemacht. Mehr war nach § 308 Abs. 1 ZPO nicht zuzusprechen.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Zwanziger
Schlewing
Spinner
Schmidt
Wischnath
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