Urteil vom Bundesarbeitsgericht (1. Senat) - 1 AZR 435/16
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. Mai 2016 - 11 Sa 524/15 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan.
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Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Unternehmen des Steinkohlenbergbaus betreibt, unter Tage beschäftigt. Die Beklagte ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, eine Grubenwehr vorzuhalten. Der Kläger war dort freiwilliges Mitglied in der Funktion eines Gerätewartes und nahm an den Übungen der Grubenwehr teil. Diese fanden auch außerhalb seiner Arbeitszeit statt. Für die Teilnahme an solchen Übungen zahlte die Beklagte eine sog. Grubenwehrzulage.
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Mit Schreiben vom 7. März 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2012. Im unmittelbaren Anschluss daran bezog der Kläger bis zum 31. März 2017 Anpassungsgeld auf der Grundlage der „Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12. Dezember 2008“ (BAnz. Nr. 196 vom 24. Dezember 2008 S. 4697). Darüber hinaus gewährte die Beklagte einen monatlichen Zuschuss zum Anpassungsgeld. Grundlage dafür waren der „Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der D AG“ vom 25. Juni 2003 (GSP 2003) in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 2. Dezember 2010 (GSP 2010) und ab 1. April 2012 der „Gesamtsozialplan zur sozialverträglichen Beendigung des deutschen Steinkohlenbergbaus zum 31.12.2018“ vom 6. März 2012 (GSP 2012). Im Verhältnis zum GSP 2003 betrafen die Änderungen insbesondere das für die Zuschussbemessung maßgebliche Brutto-Monatseinkommen, wobei sich die darauf bezogenen Bestimmungen des GSP 2010 und die des GSP 2012 entsprachen.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Zuschuss zum Anpassungsgeld sei unter Einbeziehung der Grubenwehrzulage zu berechnen. Dies gebe der GSP 2012 vor. Jedenfalls sei die Grubenwehrzulage nach dem GSP 2003 berücksichtigungsfähig. Dessen nachfolgende Änderung durch den GSP 2010 und Ablösung durch den GSP 2012 seien unwirksam. Die Betriebsparteien hätten hierbei die Grundsätze einer unechten Rückwirkung sowie die des Vertrauensschutzes missachtet. Daher stünden ihm für den Zeitraum April 2012 bis März 2017 monatlich jeweils weitere 632,75 Euro zu.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37.965,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 632,75 Euro, erstmals ab dem 1. Mai 2012, letztmals ab dem 1. April 2017, zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Zulässigkeit der Revision gerügt.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.
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I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (st. Rspr. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN). Dazu hat der Revisionsführer darzulegen, aus welchen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügen hierfür nicht (BAG 25. August 2015 - 1 AZR 875/13 - Rn. 17, BAGE 152, 260).
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Wird die Revision auf Verfahrensrügen gestützt, sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision beruft. Zudem ist die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils darzulegen (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11).
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II. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht.
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1. Die Revision setzt sich mit den Gründen des angefochtenen Urteils nicht hinreichend auseinander.
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a) Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, ein Anspruch auf einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld bestehe nach dem allein anwendbaren GSP 2010 nicht. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder Grundsätze der unechten Rückwirkung stünden der Wirksamkeit der Änderungsvereinbarung nicht entgegen.
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b) Die Revision enthält keine hinreichende fallbezogene Auseinandersetzung mit dieser Argumentation des Landesarbeitsgerichts. Sie führt lediglich aus, das Berufungsurteil halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, da es „das Arbeitsgericht … im Urteil vom 27. Januar 2015 zu Unrecht abgelehnt (habe), die Grundsätze der unechten Rückwirkung und des Vertrauensschutzes zur Anwendung zu bringen“ und rechtsfehlerhaft Ansprüche nur nach dem GSP 2010 geprüft habe. Im Folgenden wiederholt die Revision nahezu wortgleich den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 26. Mai 2015 und bringt vor, dass der Anspruch auch bei Anwendung des GSP 2012 gegeben sei. Sie setzt damit unter bloßer Wiederholung des bisherigen Vorbringens ihre rechtlichen Erwägungen an die Stelle derjenigen des Landesarbeitsgerichts, ohne sich mit diesen inhaltlich auseinanderzusetzen.
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2. Auch die von der Revision erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig. Sie ist nicht ordnungsgemäß begründet. Wird geltend gemacht, das Berufungsgericht habe entgegen § 286 Abs. 1 ZPO einen Beweisantritt übergangen, ist darzulegen, über welches Thema hätte Beweis erhoben werden müssen, wo konkret der entsprechende Beweisantritt erfolgt ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (BAG 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 41). Der Revisionsbegründung lässt sich keine dieser Angaben entnehmen. Insbesondere schweigt sich die Revision darüber aus, dass es nach der Argumentation des Landesarbeitsgerichts auf das Vorbringen zum Inhalt des Beratungsgesprächs am 16. Februar 2011 und des dabei übergebenen Gesamtsozialplans ankam. Die Revision hat noch nicht einmal behauptet, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts anders ausgefallen wäre, wenn es den übergangenen Beweis erhoben hätte.
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Schmidt
Treber
Heinkel
D. Wege
Hromadka
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Referenzen
- 4 AZR 912/07 2x (nicht zugeordnet)
- 11 Sa 524/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 AZR 875/13 1x (nicht zugeordnet)
- 7 ABR 3/15 1x (nicht zugeordnet)