I.
Die Antragsteller wenden sich gegen den am 20. März 2019 als Satzung beschlossenen und am 22. März 2022 ortsüblich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 23 der Antragsgegnerin. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Eigentümer der Grundstücke FlNr. 220/17, 220/23 und 220/16 der Gemarkung R* …, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen. Der Bebauungsplan überplant eine im Innenbereich liegende Fläche von ca. 65.000 m². Kernziel der Festsetzungen des Bebauungsplans ist die Nachverdichtung im Plangebiet sowie der Erhalt eines dort befindlichen Beherbergungsbetriebes.
Mit Schriftsatz vom 21. März 2020 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und beantragen,
Der Bebauungsplan Nr. 23 der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 22. März 2019, ist unwirksam.
Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags tragen sie vor, die Zulässigkeit baulicher Anlagen auf ihren Grundstücken hätte sich zuvor nach § 34 BauGB beurteilt. Die Nutzungs- und Bebauungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke würden von den Festsetzungen des Bebauungsplans gegenüber der vorherigen Rechtslage massiv eingeschränkt und damit nachteilig verändert. Unter anderem könnten die Grundstücke nicht mehr unabhängig voneinander veräußert oder baulich genutzt werden. Eine weitere Begründung würde nach Akteneinsicht erfolgen.
Dem damaligen Bevollmächtigten der Antragsteller wurde Akteneinsicht gewährt. Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 reichte er die Akten zurück. Eine weitere Stellungnahme erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 legte der damalige Bevollmächtigte der Antragsteller das Mandat nieder. Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 bestellte sich ein neuer Bevollmächtigter für die Antragsteller.
Mit Schreiben vom 15. März 2023 wies der Senat die Antragsteller darauf hin, dass eine Normenkontrolle nur erheben könne, wer durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung eine Rechtsverletzung erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten habe. Diese Voraussetzung müsse schlüssig dargelegt werden. Erforderlich sei es daher, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen würden, die es zumindest möglich erscheinen ließen, dass die Antragsteller durch die Norm in ihren Rechten verletzt würden. Es komme eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in Betracht. Für eine weitere Stellungnahme wurde eine Frist bis Ende März 2023 gesetzt.
Mit Schreiben vom 24. März 2023 beantragte der neue Bevollmächtigte der Antragsteller die Gewährung von Akteneinsicht und Fristverlängerung bis zum 15. Mai 2023. Eine weitere Substantiierung der Antragsbefugnis erfolgte in dem Schreiben nicht.
Dem neuen Bevollmächtigten der Antragsteller wurde Akteneinsicht gewährt. Mit Schreiben vom 17. April 2023 legte er, ohne eine Stellungnahme in der Sache abgegeben zu haben, das Mandat nieder. Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 bestellte sich ein dritter Bevollmächtigter für die Antragsteller. Er beantragte Akteneinsicht und erneut Fristverlängerung. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 teilte der Senat dem dritten Bevollmächtigten der Antragsteller mit, dass er an seiner Absicht festhalte, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Für eine etwaige abschließende Äußerung werde eine Frist bis 30. Juni 2023 gesetzt. Gleichzeitig wurde Akteneinsicht gewährt. Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 regte der dritte Bevollmächtigte der Antragsteller an, der Antragsgegnerin die Vorlage weiterer Unterlagen aufzugeben und beantragte weitere Fristverlängerung. Weiterer Vortrag zur Antragsbefugnis unterblieb wiederum.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Entscheidung kann im Beschlussweg ergehen, weil der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Aus dem Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK soll allerdings folgen, dass über einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Bauplangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, grundsätzlich nur auf Grund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist. Dennoch kann auch in solchen Fällen bei – wie hier – offensichtlicher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Normenkontrollantrags ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (BVerwG, U.v. 16.12.1999 – 4 CN 9/9 – BVerwGE 110, 203).
Der Antrag der Antragsteller ist unzulässig.
Antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind natürliche oder juristische Personen, wenn sie geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Norm in ihren Rechten verletzt werden (ständige Rechtsprechung vgl. nur BVerwG, U.v. 18.11.2002 – 9 CN 1.02 – BVerwGE 117, 209). Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet, kann die Antragsbefugnis verneint werden. Jedoch muss auch eine gewisse Beeinträchtigungsintensität vorliegen (BVerwG, B.v. 19.2.1992 – 4 NB 11/91 – NJW 1992, 2844).
Bislang wurde ausschließlich vorgetragen, die Grundstücke der Antragsteller hätten vor Bebauungsplanerlass in einem Gebiet nach § 34 BauGB gelegen. Die Nutzungs- und Bebauungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke würden von den Festsetzungen des Bebauungsplans gegenüber der vorherigen Rechtslage massiv eingeschränkt und damit nachteilig verändert. Unter anderem könnten die Grundstücke nicht mehr unabhängig voneinander veräußert oder baulich genutzt werden. Dieser Vortrag zielt auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Ein hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag im Sinne der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung ist hierin jedoch nicht zu sehen. Vor dem Hintergrund, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan für die Grundstücke der Antragsteller die derzeit ausgeübte Art der baulichen Nutzung ausdrücklich als weiter zulässig erklärt, eine Umnutzung im Bestand weiter zulässig ist, die Grundstücke mit den Bestandsgebäuden derzeit bereits dicht bebaut sind und für die Grundstücke im Fall der Beseitigung der Bestandsgebäude eine Neubebauung zugelassen wird, die in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung weder gegenüber dem aktuellen Bestand auf den Grundstücken der Antragsteller noch gegenüber dem sonstigen Plangebiet deutlich zurücktritt, liegen eine Einschränkung der bislang nach § 34 BauGB zulässigen Nutzung bzw. eine sonstige Benachteiligung keineswegs auf der Hand, sondern eher fern. Deshalb hätte substantiiert dargelegt werden müssen, warum die behauptete massive Einschränkung im Verhältnis zur früheren Rechtslage Platz gegriffen haben soll. Demgegenüber stellen die bisherigen Ausführungen im Schriftsatz vom 21. März 2020 bloße pauschale Behauptungen dar, die nicht geeignet sind, eine Antragsbefugnis ausreichend darzulegen.
Ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung im Normenkontrollverfahren war nicht geboten. Der Senat hat die Antragsteller mit Schreiben vom 15. März 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Bejahung der Zulässigkeit des Antrags weiterer Vortrag zur Antragsbefugnis notwendig sei. Trotz verschiedentlicher Fristverlängerungen und mehrfach gewährter Akteneinsicht ist das bis heute – mehr als drei Jahre nach der Einreichung des Normenkontrollantrags bei Gericht – unterblieben. Die mit Schreiben des Senats vom 11. Mai 2023 abschließend gesetzte Frist bis zum 30. Juni 2023 ist ergebnislos verstrichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 8 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.