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VwGO § 47

Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 2 NE 26.623
28. April 2026
2 NE 26.623 28. April 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 135/26.NE
27. April 2026
7 B 135/26.NE 27. April 2026
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht - 5 MB 2/26
10. April 2026
5 MB 2/26 10. April 2026
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MR 1/26
26. März 2026
2 MR 1/26 26. März 2026
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (2. Senat) - OVG 2 A 6/22
25. März 2026
OVG 2 A 6/22 25. März 2026
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 D 42/24.NE
23. März 2026
10 D 42/24.NE 23. März 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 L 82/25.Z
23. März 2026
4 L 82/25.Z 23. März 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - OVG 11 S 14/26
17. März 2026
OVG 11 S 14/26 17. März 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 153/26.NE und 4 B 1472/25.NE
11. März 2026
4 B 153/26.NE und 4 B 1472/25.NE 11. März 2026
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 KN 40/22
9. März 2026
1 KN 40/22 9. März 2026