Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 24 C 25.986

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Mai 2025 – Au 9 M 25.457 – wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die erstattungsfähigen Kosten, insbesondere für einen privaten Gutachter, den die Klägerin anlässlich eines bodenschutzrechtlichen Verfahrens mehrfach mit Beratungsleistungen beauftragt hat.

Das ursprüngliche Klageverfahren richtete sich auf Aufhebung des Bescheides des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) vom 16. September 2022, mit dem das Landratsamt die Klägerin zur Erstellung eines Konzepts für eine Detailuntersuchung nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) verpflichtete. Nach richterlichem Hinweis, insbesondere auf die fehlende Bestimmtheit des Bescheides, hob der Beklagte diesen Bescheid in der mündlichen Verhandlung am 11. November 2024 auf und die Beteiligten erklärten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. In dem darauf folgenden Einstellungsbeschluss legte das Gericht dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert auf 30.000,00 EUR fest, da die Erstellung des angeordneten Konzepts ungefähr Kosten in dieser Höhe verursacht hätte.

Die Klägerin beantragte anschließend die Festsetzung von Kosten in Höhe von insgesamt 100.573,85 EUR. Die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts setzte mit Beschluss vom 13. Februar 2025 Kosten in Höhe von 2.278,30 EUR fest und lehnte die Festsetzung weiterer Kosten ab. Im Einzelnen wurden folgende Positionen für nicht erstattungsfähig angesehen:

Kostenrechnung des Landratsamts vom 16.9.2022

200,00 Euro

Kostenrechnung des VG Augsburg vom 5.10.2022

798,00 Euro

Umsatzsteuer 19% aus 2.278,30 EUR

432,88 Euro

Kostenrechnung 1 des Gutachters vom 30.1.2021

15.864,40 Euro

Kostenrechnung 2 des Gutachters vom 17.4.2021

19.204,82 Euro

Kostenrechnung 3 des Gutachters vom 31.5.2023

18.403,41 Euro

Kostenrechnung 4 des Gutachters vom 26.8.2023

14.491,70 Euro

Kostenrechnung 5 des Gutachters vom 31.10.2024

23.538,20 Euro

Kostenrechnung 6 des Gutachters vom 29.11.2024

5.362,14 Euro

Summe

98.295,55 Euro

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die hiergegen erhobene Erinnerung mit Beschluss vom 7. Mai 2025 (Az.: Au 9 M 25.457) zurückgewiesen. Das Landratsamt habe die erhobenen Kosten storniert und die Gerichtskosten seien erstattet worden. Der Erstattung der Umsatzsteuer stehe entgegen, dass die Klägerin nach eigenen Angaben vorsteuerabzugsberechtigt sei. Die vor dem gerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten (Kostenrechnungen 1 und 2) für die privatgutachterliche Tätigkeit (Gutachten vom 31.3.2021) seien schon in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum späteren Verwaltungsprozess entstanden. Die weiteren während des Prozesses wiederholt eingeholten Stellungnahmen vom 17. August 2023 und vom 17. Oktober 2024 (Kostenrechnungen 3 bis 5) seien weder aus einer prozessualen Notlage heraus entstanden noch nach dem Grundsatz der Waffengleichheit notwendig gewesen. Die Teilnahme des Privatgutachters an der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2024 (Kostenrechnung 6) sei unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes sowie des Grundsatzes der Kostenminimierung nicht notwendig gewesen.

Die Klägerin stützt ihre hiergegen erhobene Beschwerde im Kern darauf, dass der Beklagte seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nicht nachgekommen sei und diese auf die Klägerin abgewälzt habe. Es habe schon kein hinreichender Verdacht für eine Anordnung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG bestanden. Unter dem Aspekt der Kostenminimierung sei durch die fachgutachterliche Stellungnahme eine nachhaltige Aufklärung des Sachverhalts erreicht worden, um weitere unnötige Kosten und Verzögerungen zu vermeiden.

Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen und führt insbesondere aus, dass die Beauftragung des Gutachters der Absicherung der Klägerin und nicht der Ermittlung des streitgegenständlichen Sachverhalts gedient habe. Entscheidend für die Aufhebung des Bescheides seien Fehler in der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Über die Beschwerde entscheidet der Senat in seiner Besetzung mit drei Berufsrichtern nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da das Verwaltungsgericht in voller Kammerbesetzung entschieden hat.

2. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten durch die Urkundsbeamtin mit Beschluss vom 13. Februar 2025 zutreffend erfolgt ist und insbesondere die von der Klägerin begehrten Gutachterkosten nicht zu erstatten sind. Dabei war der Senat bei seiner Prüfung, anders als in den Fällen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, nicht auf die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt.

a) Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Bestimmung der Notwendigkeit von Aufwendungen richtet sich an den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Verfahrensprinzipien aus. Das sind zunächst insbesondere der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 VwGO) und der Grundsatz des Kostenminimierungsgebots. Vor diesem Hintergrund sind private Gutachterkosten im Regelfall nicht erstattungsfähige Kosten, da die im Zusammenhang stehende Sachverhaltsermittlung, dem Grunde und dem Umfang nach, Aufgabe des Gerichts ist (BVerwG, B.v. 27.3.2023 – 3 KSt 1.22 – BeckRS 2023, 12038 Rn. 8; HessVGH, B.v. 24.7.2009 – 6 E 856/09 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 3.3.2020 – 8 C 19.1826 – juris Rn. 9; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 5).

Aus der Verfahrenssituation heraus kann im Einzelfall ein von einem Beteiligten vorgelegtes privates Gutachten eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendung sein. Zu beurteilen ist dies anhand eines objektivierten Maßstabs aus ex ante Sicht zum Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlungen. Dabei ist auf die Sicht eines verständigen Beteiligten abzustellen, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und ob dieser in gleicher Weise seine Interessen wahrgenommen hätte. Nicht relevant ist, ob sich die Kosten im Nachhinein als erforderlich oder als unnötig herausstellen. Die Prozesssituation muss die Vorlage eines Privatgutachtens herausfordern und dessen Inhalt auf die Förderung des Verfahrens zugeschnitten sein. Auf die subjektive Auffassung des Beteiligten zur Notwendigkeit des Privatgutachtens kommt es mithin nicht an (BVerwG, B.v. 2.3.2020 – GrSen 1.19 – juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 16.11.2006 – 4 KSt 1003.06 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 11.1.2012 – 15 C 10.2937 – juris Rn. 15; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 7).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund eine Ausnahme unter dem Aspekt der prozessualen Mitwirkungspflicht angenommen, wenn das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen Zusammenhängen im Raum steht, die einen mit der Materie nicht vertrauten Laien überfordern (BVerwG, B.v. 24.07.2008 – 4 KSt 1008.07 u.a. – juris Rn. 8 f. – „Flughafen Berlin-Schönefeld“). Weiter kann es aus dem Rechtsstaatsgebot und dem allgemeinen Gleichheitssatz folgenden Grundsatz der prozessualen Chancen- und Waffengleichheit zwischen den Verfahrensbeteiligten folgen, dass die Aufwendungen für ein Privatgutachten dann notwendig sind, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mithilfe eines Privatgutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Gutachten erforderlich ist, um mit einiger Aussicht auf Erfolg das Gericht zu einer förmlichen Beweisaufnahme zu veranlassen (BayVGH, B.v. 3.3.2020 – 8 C 19.1826 – Rn. 9 m.w.N.). Weiter wurde eine erforderliche Waffengleichheit im begrenzten Umfang in Verfahren angenommen, bei denen ein amtlicher Sachverständiger Stellung genommen hat (BayVGH, B.v. 29.3.2011 – 22 M 11.300 – BeckRS 2011, 32705 Rn. 14).

Auch Kosten eines beauftragten Gutachters, die bereits im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens entstanden sind, können erstattungsfähig sein, wenn die Zuziehung bereits in diesem Stadium notwendig war und die vorprozessuale Tätigkeit des Gutachters in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zum Prozess steht (BayVGH, B.v. 23.3.2011 – 1 M 09.2344 – juris Rn. 10; B.v. 29.12.2021 – 8 C 21.639 – BeckRS 2021, 42420 Rn. 18). Kosten, die alleine während und aus Anlass des Verwaltungsverfahrens entstanden sind, sind dagegen nicht erstattungsfähig (BayVGH, B.v. 28.1.2025 – 2 M 25.21 – BeckRS 2025, 1864 Rn. 11; Schaks in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 162 Rn. 32).

b) Auf Grundlage dieser Voraussetzungen sind die von der Klägerin geltend gemachten privaten Gutachterkosten nicht erstattungsfähig.

(aa) Die ersten beiden Rechnungen (Kostenrechnung 1 und 2) sind schon nicht aus Anlass des gerichtlichen Verfahrens entstanden und daher keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie datieren auf den 30. Januar 2021 und auf den 17. April 2021, wurden damit mehr als ein Jahr vor Erlass des Bescheides gestellt und weisen keinen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Gerichtsverfahren auf.

Sachlicher Bezugspunkt dieser Kostenpositionen ist das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Gutachten vom 30. März 2021, das als Grundlage der klägerischen Stellungnahme im Rahmen der Anhörung diente. Beide Rechnungen bezeichnen ferner gleichermaßen, wie auch alle weitere Rechnungen, Beratungsleistungen im Rahmen des Projekts „… …“ sowie Sachkosten in Form von Geodaten und Luftbildern bzw. Fahrtkosten (im Fall der Kostenrechnung 6 vom 29.11.2024). Kosten für die Erstellung des vorgelegten Gutachtens werden nicht gesondert ausgewiesen. Die Klägerin hat auch den Auftrag, der zu dem Beratervertrag geführt hat, nicht vorgelegt. Ob eine solche allgemeine Beratungsvereinbarung, im Unterschied zu einem konkreten Gutachtenauftrag, mit dem Gedanken der Kostenminimierung vereinbar ist, kann, wie auch die sonst auffällige Höhe der gutachterlichen Leistungen, insbesondere im Verhältnis zu den im Rahmen des Streitwerts geschätzten Kosten der Erstellung des behördlich angeordneten Konzepts in Höhe von ca. 30.000,00 EUR, offen bleiben.

Mit ihrer Einwendung, der Bescheiderlass sei schon absehbar gewesen, dringt die Klägerin nicht durch. Nach Art. 28 BayVwVfG ist der Beteiligte vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in seine Rechte eingreift, zu hören und ihm Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Funktion des Anhörungsverfahrens ist insbesondere die Sachaufklärung. Durch die Gelegenheit zur Stellungnahme kann der Beteiligte den Sachverhalt aus seiner Sicht ergänzen oder korrigieren, insbesondere auch hinsichtlich solcher Umstände, die in seiner Sphäre liegen und der Behörde nicht bekannt sind. So wird der maßgebliche Sachverhalt komplettiert und es werden Fehlentscheidungen vermieden (Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 8). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Entscheidung zum Zeitpunkt der Anhörung noch offen ist.

Soweit im Protokoll über die mündliche Verhandlung ausgeführt wird, dass der Beklagte es versäumt habe, eine fachliche Einschätzung des von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachtens vom 30. März 2021 durch das Wasserwirtschaftsamt zu veranlassen und der Bescheid sich im Übrigen mit dem Gutachten hätte auseinandersetzen müssen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2024) ergibt sich daraus nichts anderes. Wie dargelegt ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt derjenige, in dem die Aufwendungen getätigt werden, wobei es auf eine sich später erweisende Nützlichkeit nicht ankommt (BVerwG, B.v. 2.3.2020 – GrSen 1.19 – juris Rn. 15 m.w.N). Dementsprechend ist es für die Beurteilung nach § 162 Abs. 1 VwGO nicht entscheidend, dass das Gericht die sachliche Nichtauswertung des Gutachtens durch den Beklagten in der späteren mündlichen Verhandlung kritisiert hat.

(bb) Die während des Gerichtsverfahrens entstandenen privatgutachterlichen Kosten (Kostenrechnungen 3, 4 und 5 vom 31.5.2023, 26.8.2023 bzw. 31.10.2024) stellen sich ebenfalls nicht als notwendig i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO dar.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise aufgezeigt, dass die gutachterlichen Stellungnahmen vom 26. August 2023 und vom 17. Oktober 2024 nicht durch die Prozesssituation veranlasst waren. Auch für den Senat ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Klägerin wiederholt veranlasst sah, (weitere) kostenintensive gutachterliche Stellungnahmen beizubringen statt auf ihr bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegtes Gutachten zu verweisen, zumal der Bescheid des Landratsamtes lediglich pauschal die Argumente des im Rahmen der Anhörung vorgelegten Gutachtens zurückweist (GA Bl. 12) und die ersten beiden Beauftragungen im gerichtlichen Verfahren bereits zum Zeitpunkt der Klagebegründung vom 25. August 2023 erfolgt waren (GA Bl. 88 ff.). Zu diesem Zeitpunkt hatten sich weder der Beklagte noch das Gericht inhaltlich zu dem Verfahren geäußert oder Rückfragen gestellt. Im Oktober 2024 hatte sich der Beklagte zwar geäußert (vgl. GA Bl. 346 ff.), ohne aber selbst einen amtlichen Sachverständigen beauftragt zu haben. Wieso nunmehr eine erneute gutachterliche Stellungnahme erforderlich gewesen sein soll, etwa unter dem Gesichtspunkt „prozessualer Notwehr“, ist sachlich nicht nachvollziehbar. Insbesondere hat auch das Verhalten des Verwaltungsgerichts keinen Anlass zu den im Verfahren vorgelegten Stellungnahmen gegeben.

Die Beschwerde ist der Argumentation des Verwaltungsgerichts zu der rechtlich maßgeblichen Frage, der Notwendigkeit der gutachterlichen Beauftragung aus der Prozesssituation heraus, im Übrigen auch nicht entgegengetreten. Stattdessen verweist die Beschwerdeschrift insbesondere auf die unterlassene Sachverhaltsermittlung durch die Behörde und auf die Notwendigkeit zum „endgültigen“ Nachweis der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheids. Maß und Umfang der Sachverhaltsermittlung zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes sind im gerichtlichen Verfahren jedoch zunächst Aufgabe des Gerichts (§ 86 VwGO) und die Kosten eines Privatgutachtens nur ausnahmsweise, aus der Prozesssituation heraus, und anhand der oben dargestellten Maßstäbe, erstattungsfähig. Die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Entscheidung ist regelmäßig ausschlaggebend für die Kostengrundentscheidung (etwa nach § 154 Abs. 1 VwGO) und weder das Maß der Rechtswidrigkeit noch der Aspekt der pflichtgemäßen Sachverhaltsermittlung durch die Behörde (nach Art. 24 BayVwVfG) ist entscheidend für die Frage der Notwendigkeit von Aufwendungen nach § 162 Abs. 1 VwGO. Über die pflichtgemäße Reichweite der behördlichen Sachaufklärung zu befinden, ist nicht Aufgabe der prozessualen Kostenerstattung.

Die Klägerin argumentiert unter dem Gesichtspunkt der Kostenminimierung weiter, dass die gutachterlichen Stellungnahmen eine nachhaltige Aufklärung des Sachverhalts herbeigeführt hätten. Diese Erwägung geht jedoch an der Sache vorbei. Bei dem Aspekt der Kostenminimierung geht es darum, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens möglichst niedrig zu halten, wie bereits sprachlich im Begriff „Notwendigkeit“ angelegt ist. Jeder Beteiligte ist aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten des Verfahrens so gering wie möglich zu halten (BVerwG, B.v. 20.8.2014 – 9 KSt 3.14 – juris Rn. 2 m.w.N.). Kosteneffizienz im Sinne einer Gesamtbetrachtung des Lebenssachverhalts ist mit Kostenminimierung hingegen nicht gemeint. Eine solche Betrachtung würde im Übrigen verkennen, dass sich die Bodenschutzbehörde bei der Sachverhaltsaufklärung regelmäßig zunächst des amtlichen Sachverständigen bedient und materiell insbesondere die Möglichkeit von Anordnungen, etwa wie der verfahrensgegenständlichen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG, hat.

(cc) Auch für die Notwendigkeit der Teilnahme des Gutachters an der mündlichen Verhandlung gab es zum Zeitpunkt der Beauftragung keinen Anhaltspunkt. Das Gericht hat, wie vom Verwaltungsgericht bereits ausgeführt, seine Teilnahme nicht für erforderlich gehalten und auch die Prozesssituation hat sie nicht herausgefordert. Es bestand kein Anzeichen, dass in der mündlichen Verhandlung die bodenschutzrechtlichen Sachverhalte in fachlich strittiger Weise noch weiter vertieft werden sollen, insbesondere wurde seitens des Gerichts nicht um die Anwesenheit eines amtlichen Sachverständigen gebeten.

3. Hinsichtlich der weiteren Kostenpositionen bestehen keine Bedenken und wurden auch durch die Beschwerde nicht aufgezeigt..

4. Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Eine Streitwertfestsetzung ist mit Blick auf die in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) genannten Festgebühr nicht erforderlich.

Diese Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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