Die von der nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten des Klägers persönlich erhobene Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat entscheidet, weil der angefochtene Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts von der Kammer als Spruchkörper erlassen wurde, ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat orientiert sich dabei in ständiger Rechtsprechung – ebenso wie die anderen Bausenate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – nicht nur bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung sondern auch bei einem klageweise geltend gemachten Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022), weil die Bedeutung der Sache für einen Kläger bei einem Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ähnlich zu bewerten ist wie bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung und in beiden Fallkonstellationen die Bedeutung der Sache für den Kläger auf dem Wunsch beruht, von Beeinträchtigungen, die von einer baulichen Anlage oder von deren Nutzung auf dem Nachbargrundstück ausgehen, verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2025 – 15 C 25.632 – juris Rn. 2 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat hierbei auch zutreffend den Streitwertkatalog 2013 zugrunde gelegt (vgl. VGH BW, B.v. 7.7.2025 – 3 S 461/25 – juris Rn. 83).
Damit ist der im Streitwertkatalog 2013 in Nr. 9.7.1 empfohlene Rahmen einer Streitwertfestsetzung von 7.500 Euro bis 15.000 Euro eröffnet und bei einem einzelnen Streitgegenstand, der auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gerichtet ist, grundsätzlich ein Streitwert von mindestens 7.500 Euro als ermessensgerecht anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2021 – 15 C 21.2401 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.5.2025 – 15 C 25.632 – juris Rn. 2). Anhaltspunkte dafür, hiervon abzuweichen, lassen sich weder den Gerichts- und Behördenakten noch dem Vortrag des Klägers entnehmen, so dass die Festsetzung des Streitwerts am untersten Rand des Rahmens nicht zu beanstanden ist. Der Einwand des Klägers, „die ‚Laufzeit‘ des im Betreff genannten Aktenzeichens wurde mit der Festsetzung in Höhe von 5.000,- Euro Streitwert berechnet und bezahlt“, ändert daran nichts. Denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit Eingang des Verfahrens zunächst und nur vorläufig mangels konkreter Anhaltspunkte in Orientierung am Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Abgesehen davon, dass der Kläger hierauf in der Festsetzung des vorläufigen Streitwerts mit Beschluss vom 7. März 2023 durch das Verwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen wurde, entspricht dies auch der gesetzlichen Regelung in § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG und steht einer späteren Orientierung an § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog sowie einer Anhebung des Streitwerts nicht entgegen. Auf die im Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht erhobene Rüge unvollständiger Akteneinsicht verbunden mit einem „Antrag auf Fristverlängerung / Aussetzung“ kommt es im Verfahren betreffend die Streitwertbeschwerde nicht an.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).