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GKG 2004 § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

Gerichtskostengesetz

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 7 W 412/26 e
6. Mai 2026
7 W 412/26 e 6. Mai 2026
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 LC 453/19
30. April 2026
2 LC 453/19 30. April 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 255/26
24. April 2026
13 B 255/26 24. April 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 1842/23
23. April 2026
16 A 1842/23 23. April 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - OVG 4 S 1/26
17. April 2026
OVG 4 S 1/26 17. April 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 B 191/25
14. April 2026
1 B 191/25 14. April 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 6 K 9043/24
14. April 2026
6 K 9043/24 14. April 2026
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht - 5 MB 4/26
14. April 2026
5 MB 4/26 14. April 2026
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht - 2 LA 28/22
14. April 2026
2 LA 28/22 14. April 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 15 C 26.130
14. April 2026
15 C 26.130 14. April 2026