Beschluss vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI B 142/09

Tatbestand

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I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, begehrten im finanzgerichtlichen Verfahren im Ergebnis erfolglos die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an ihre im Studium befindliche volljährige Tochter in Höhe von 8.400 € als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass zwar nach § 33a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Unterhaltsaufwendungen grundsätzlich berücksichtigt werden könnten. Voraussetzung dafür sei aber, dass die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen besitze. Da die Tochter der Kläger im Streitjahr allerdings über ein Sparguthaben von 18.700 € verfügte, sei die Grenze für ein geringes Vermögen im Sinne dieser Vorschrift überschritten. Die von der Finanzverwaltung gezogene Grenze für ein geringes Vermögen in Höhe von 15.500 € habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Rechtsprechung gebilligt (zuletzt Urteil vom 29. Mai 2008 III R 48/05, BFHE 221, 221, BStBl II 2009, 361). Dieser Betrag überschreite auch deutlich den sozialhilferechtlichen Grundfreibetrag in Höhe von 10.050 € nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB 2). Das FG ließ die Revision nicht zu.

Entscheidungsgründe

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II. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Begründungs- und Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen.

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1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45, m.w.N.).

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Die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen sind in einem angestrebten Revisionsverfahren schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig. Denn sowohl nach der Rechtsprechung des III. Senats zuletzt im Urteil in BFHE 221, 221, BStBl II 2009, 361 als auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der mit Wirkung zum 1. Januar 2009 für Fragen der Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen allein zuständig geworden ist, ist nur ein Vermögen von bis zu 15.500 € regelmäßig gering i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG (zuletzt im Urteil vom 11. Februar 2010 VI R 65/08, BFHE 228, 421, BFH/NV 2010, 1026). Auf die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob nämlich gegebenenfalls die Berücksichtigung eigenen Vermögens der unterhaltenen Person im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Begriffe zu beurteilen und zu würdigen ist, kommt es im Streitfall daher nicht an. Dabei kann für den hier zu entscheidenden Streitfall auch offenbleiben, ob die seit mehr als 20 Jahren geltende Vermögensgrenze in Höhe von ehemals 30.000 DM und gegenwärtig 15.500 € möglicherweise für künftige Veranlagungszeiträume anzupassen ist. Dies nicht zuletzt deshalb, weil nach § 12 Abs. 2 SGB 2 in der ab 17. April 2010 geltenden Fassung (BGBl I 2010, 410) auch die Vermögensgrenzen für verwertbare Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende neu geregelt wurden. So beträgt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 SGB 2 der Grundfreibetrag gestaffelt nach Altersklassen nunmehr höchstens 10.050 € und der Schonbetrag für Altersvorsorgevermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 SGB 2  750 € je vollendetem Lebensjahr des Hilfebedürftigen, höchstens aber 50.250 €.

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2. Soweit die Kläger sich schließlich mit dem Einwand, dass die angegriffene Entscheidung vom BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 III R 97/06 (BFH/NV 2009, 728) abweiche, weil danach jeweils keine starren Vermögens- und Einkommensgrenzen anzunehmen seien, sondern es auf die jeweilige individuelle Unterhaltsbedürftigkeit ankomme, auf den Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beziehen sollten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. FGO), kann auch darauf im Ergebnis die Revisionszulassung nicht gestützt werden.

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Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alt. FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (BFH-Beschluss vom 9. Juli 2008 VI B 4/08, BFH/NV 2008, 2000; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53; jeweils m.w.N.).

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Ein solcher gleicher oder vergleichbar festgestellter Sachverhalt liegt im Streitfall der Kläger nicht vor. Denn im dort entschiedenen Streitfall (III R 97/06, BFH/NV 2009, 728) ging es um einen behinderungsbedingten Mehrbedarf, der es zulässt, dass schwerbehinderte volljährige Kinder, die ihren angemessenen Bedarf nicht selbst decken können und bei denen ungewiss ist, ob ihr Unterhaltsbedarf im Alter durch Unterhaltsleistungen der Eltern gedeckt werden kann, maßvoll Vermögen bilden dürfen. Aus diesem Grund sah das von den Klägern als Divergenzentscheidung herangezogene Urteil in BFH/NV 2009, 728 auch keine Notwendigkeit, dass eine als Altersvorsorge dienende vermietete Eigentumswohnung vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhaltes zu verwerten ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 728, unter Bezugnahme auf Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10. November 1999  2 UF 229/98, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2001, 47).

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