Beschluss vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII B 75/09

Gründe

1

Die Beschwerde des Beigeladenen zu 2. und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) ist nicht begründet.

2

1. Die Beiladung des Beschwerdeführers durch den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss ist rechtmäßig.

3

Gegenstand des zu Grunde liegenden Klageverfahrens sind einheitliche und gesonderte Feststellungen der Einkünfte einer Partnerschaftsgesellschaft. Entsprechend der Angabe des Beschwerdeführers, durch Kündigung bereits im Jahr 2004 aus der Gesellschaft ausgeschieden zu sein, berücksichtigte ihn der Beklagte (das Finanzamt) für die Streitjahre (2005 und 2006) nicht mehr als Feststellungsbeteiligten.

4

Ob die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses wirksam war, ist Gegenstand eines noch nicht beendeten Zivilrechtsstreits. Nach Auffassung des Klägers war der Beschwerdeführer in den Streitjahren noch Partner mit einer Beteiligung von 5 % am Gewinn.

5

Im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften sind grundsätzlich alle nach § 48 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Klagebefugten, die den Feststellungsbescheid nicht angefochten haben, notwendig beizuladen (§ 60 Abs. 3 FGO). Zu diesem Kreis gehört der Beschwerdeführer, da es sich im Klageverfahren auch darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO).

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Der Ausnahmefall, wonach die Beiladung der nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ff. FGO klagebefugten Personen nicht notwendig ist, wenn sie vom Ausgang des Verfahrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt steuerrechtlich betroffen sind (vgl. Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 60 Rz 65 "Nichtbetroffensein"), liegt hier nicht vor.

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Die Entscheidung über eine Aussetzung des Klageverfahrens gemäß § 74 FGO im Hinblick auf die zivilprozessual noch umstrittene Frage des Ausscheidens des Beschwerdeführers aus der Partnerschaftsgesellschaft ist nicht vom Revisionsgericht zu treffen.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von einer Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen einen Beiladungsbeschluss ist nur abzusehen, wenn im Sinne des Rechtsmittelantrags entschieden wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 12. Dezember 2008 IV B 121/08, BFH/NV 2009, 604; vom 16. September 2004 VI B 57/03, BFH/NV 2005, 71).

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