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FGO § 48

Finanzgerichtsordnung

(1) Gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:

1.
bei rechtsfähigen Personenvereinigungen:
a)
die Personenvereinigung,
b)
wenn die rechtsfähige Personenvereinigung nicht mehr besteht, jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
2.
bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen:
a)
der Klagebefugte im Sinne des Absatzes 2,
b)
wenn Personen nach Buchstabe a nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
in den Fällen des § 183 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder des § 183a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung. Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a der von der Finanzbehörde nach § 183a Absatz 1 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung oder nach § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung bestimmte Empfangsbevollmächtigte; Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 24/23
13. November 2025
IV R 24/23 13. November 2025
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 2 K 3874/15 F
5. November 2025
2 K 3874/15 F 5. November 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 13/23
2. Oktober 2025
IV R 13/23 2. Oktober 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 14/23
2. Oktober 2025
IV R 14/23 2. Oktober 2025
Beschluss vom Niedersächsisches Finanzgericht - 1 V 57/25
24. September 2025
1 V 57/25 24. September 2025
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (5. Senat) - 5 K 51/24
11. September 2025
5 K 51/24 11. September 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 16/22
21. August 2025
IV R 16/22 21. August 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 13/22
16. Juli 2025
I R 13/22 16. Juli 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 1/23
25. Juni 2025
IV R 1/23 25. Juni 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 28/22
12. Juni 2025
IV R 28/22 12. Juni 2025